Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 4 O 404/04

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, in der ersten Stufe Auskunft über den Gebäudewert des Hauses ... per 18.09.2002 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erteilen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Am 18.09.2002 verstarb ..., der Vater des Beklagten und Pflegevater der Klägerin. Am 16.11.1998 hatte der Erblasser ein handschriftliches Testament errichtet (vgl. Anl. K1), das folgende Verfügungen enthielt:
"Ich, ..., hinterlasse meiner Lebensgefährtin Frau ... den gesamten Hausrat einschließlich Möbel sowie die anderen Dinge, die zum Hausstand gehören wie Fernseher, Radio, Videorecorder usw. Außerdem soll sie das Wohnrecht in meinem Haus ... bis zu ihrem Ableben erhalten.
Mein Sohn ... soll das Haus ... erhalten.
Von dem Gebäudewert soll meine Pflegetochter, Frau ... ein Drittel des Wertes erhalten."
Frau ... hat nach dem Ableben des Erblassers auf das ihr zugewandte Wohnrecht an dem im Erbbaurecht stehenden Anwesen verzichtet.
Aufgrund Übergabevertrages vom 01.02.1985 (Anl. B 5) war das Haus ... zudem beim Tod des Erblassers noch belastet mit einem Leibgeding zugunsten seiner am 11.01.1912 geborenen Mutter ..., die inzwischen am 08.0.2004 ebenfalls verstorben ist.
Auf dem Grundbesitz lastet eine Buchgrundschuld von 100.000,00 DM vom 27.01.1997, die ausweislich eines Darlehenskontoauszuges vom 31.12.2002 mit 47.760,68 EUR valutiert war.
Am 12.12.1996 erstattete der Gutachterausschuss der ... ein Verkehrswertgutachten gemäß § 193 BauGB über den Wert des Erbbaurechts (Anl. B 6).
Die Klägerin trägt vor:
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Als Vermächtnisnehmerin könne sie den Beklagten als Erben auf Auskunft über den Wert des in den Nachlass fallenden Grundbesitzes in Anspruch nehmen, da sie ohne diese Auskunft den Wert des Nachlasses nicht ermitteln und ihren Vermächtnisanspruch nicht durchsetzen könne. Der Beklagte sei auch verpflichtet, die Wertermittlung auf seine Kosten zu betreiben. Wenn der Erblasser im Testament von dem "Gebäudewert" gesprochen habe, so seien keine Anzeichen dafür gegeben, dass er nur den nach Abzug der Wohnrechte oder des im alleinigen Interesse des Beklagten aufgenommenen Darlehens verbleibenden Wert gemeint habe.
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Mit ihrer Stufenklage strebt die Klägerin letztlich die Auszahlung des vermachten Betrages an. Mit der ersten Stufe beantragt sie,
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den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Gebäudewert des Hauses ... zum Stichtag 16.11.1998 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erteilen.
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage insofern abzuweisen.
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Er macht geltend:
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Der Beklagte sei nicht verpflichtet aus dem Nachlass oder auf eigene Kosten ein Wertgutachten erstellen zu lassen. Ein Wertermittlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Sie könne den Beklagten letztlich nicht auf Auszahlung eines Geldbetrages in Anspruch nehmen. Der vom Gutachterausschuss in anderem Zusammenhang ermittelte Verkehrswert des Erbbaurechts von 208.095,00 DM habe sich bis zum Tod des Erblassers unter Berücksichtigung des sinkenden Gebäude- und Marktwertes auf allenfalls noch 75.459,13 EUR verringert. Zum Stichtag sei das Leibgeding zugunsten der Mutter des Erblassers mit mindestens 24.000,00 EUR zu bewerten gewesen und dasjenige für Frau ... mit mindestens 36.180,00 EUR. Nach Abzug der gesicherten Darlehensforderung von 45.942,49 EUR verbleibe für die Klägerin kein auszugleichender Wert mehr. Da der Klägerin kein Zahlungsanspruch zustehe, könne sie schon gemäß § 242 BGB auch keine Auskunft verlangen. Hinsichtlich der ebenfalls abzuziehenden Grundschuldbelastung sei zu sehen, dass der Beklagte zwar in der Vergangenheit einen Betrag von 100.000,00 DM = 51.129,19 EUR vom Erblasser bar erhalten habe. Er habe diesen Geldbetrag jedoch in der Folgezeit im Wesentlichen durch Zahlung von insgesamt 85.256,09 DM an den Erblasser zurückbezahlt (vgl. AS. 69).
16 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Der Beklagte als Alleinerbe des Erblassers ist der Klägerin als Vermächtnisnehmerin gegenüber gemäß § 242 BGB verpflichtet, dieser zwecks Wertermittlung ein auf den Stichtag bezogenes Wertgutachten zukommen zu lassen und auch die Kosten dafür zu tragen. Es ist anerkannt, dass mit der Zuwendung eines Vermächtnisses auch ein Auskunftsanspruch mitvermacht sein kann, und zwar gerade dann, wenn die zweckentsprechende Geltendmachung des Anspruchs zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses voraussetzt, etwa wenn – wie im Streitfall – ein Wertbruchteil zugewandt worden ist (vgl. z.B. MünchKomm/Schlichting, BGB, 4. Aufl., § 2174 Rdn. 8; s. auch Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2174 Rdn. 4).
18 
Diese Verpflichtung hat der Beklagte nicht etwa durch den Klagerwiderungsschriftsatz im vorliegenden Rechtsstreit bereits erfüllt. Zwar verweist der Beklagte auf ein Wertgutachten aus dem Jahr 1996. Dies ist aber zeitlich vor dem Stichtag erstellt worden, wobei Wertänderungen des Grundstücks nicht von der Hand zu weisen sind.
19 
Der Beklagte kann sich auch nicht gegenüber dem Auskunftsanspruch darauf berufen, dass der Klägerin von vorne herein im rechnerischen Endergebnis kein Zahlungsanspruch zustehe. Die Klägerin muss die Möglichkeit erhalten, sich durch die Vorlage des Gutachtens hier selbst ein Bild machen zu können. Die nötigen Informationen hierfür kann ihr aber nur der Beklagte beschaffen.
20 
Im jetzigen Prozessstadium ist noch nicht zu entscheiden, ob das Testament, wie der Beklagte meint, dahin auszulegen ist, dass der Klägerin nur der nach Abzug aller Wertmindernden Umstände (Erbbaurecht, Wohnrechte, Grundschuld) verbleibende Wert zugewendet werden sollte.
II.
21 
Das Urteil war für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Kostenentscheidung bleibt dem noch zu treffenden Schlussurteil vorbehalten.

Gründe

 
I.
17 
Der Beklagte als Alleinerbe des Erblassers ist der Klägerin als Vermächtnisnehmerin gegenüber gemäß § 242 BGB verpflichtet, dieser zwecks Wertermittlung ein auf den Stichtag bezogenes Wertgutachten zukommen zu lassen und auch die Kosten dafür zu tragen. Es ist anerkannt, dass mit der Zuwendung eines Vermächtnisses auch ein Auskunftsanspruch mitvermacht sein kann, und zwar gerade dann, wenn die zweckentsprechende Geltendmachung des Anspruchs zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses voraussetzt, etwa wenn – wie im Streitfall – ein Wertbruchteil zugewandt worden ist (vgl. z.B. MünchKomm/Schlichting, BGB, 4. Aufl., § 2174 Rdn. 8; s. auch Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2174 Rdn. 4).
18 
Diese Verpflichtung hat der Beklagte nicht etwa durch den Klagerwiderungsschriftsatz im vorliegenden Rechtsstreit bereits erfüllt. Zwar verweist der Beklagte auf ein Wertgutachten aus dem Jahr 1996. Dies ist aber zeitlich vor dem Stichtag erstellt worden, wobei Wertänderungen des Grundstücks nicht von der Hand zu weisen sind.
19 
Der Beklagte kann sich auch nicht gegenüber dem Auskunftsanspruch darauf berufen, dass der Klägerin von vorne herein im rechnerischen Endergebnis kein Zahlungsanspruch zustehe. Die Klägerin muss die Möglichkeit erhalten, sich durch die Vorlage des Gutachtens hier selbst ein Bild machen zu können. Die nötigen Informationen hierfür kann ihr aber nur der Beklagte beschaffen.
20 
Im jetzigen Prozessstadium ist noch nicht zu entscheiden, ob das Testament, wie der Beklagte meint, dahin auszulegen ist, dass der Klägerin nur der nach Abzug aller Wertmindernden Umstände (Erbbaurecht, Wohnrechte, Grundschuld) verbleibende Wert zugewendet werden sollte.
II.
21 
Das Urteil war für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Kostenentscheidung bleibt dem noch zu treffenden Schlussurteil vorbehalten.

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