1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern grundpreisangabepflichtige Waren anzubieten und/oder zu bewerben, wenn neben dem Endpreis nicht auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000.- vorläufig vollstreckbar.
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| Die Klägerin, eine in W. geschäftsansässige Handelsgesellschaft, unterhält bundesweit an über 90 Standorten Verbrauchermärkte mit Waren aus dem täglichen Bedarf des Lebensmittel- und Haushaltsproduktebereichs. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung im Antragstenor näher bezeichneter Wettbewerbshandlungen sowie auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Anspruch. In K. unterhält die Klägerin zwei Märkte. Die Beklagte betreibt als Handelsgesellschaft in K. einen Verbrauchermarkt, der schwerpunktmäßig Geräte des Elektronik- und Unterhaltungsbereichs vertreibt. Daneben bietet sie auch Artikel wie Kaffee sowie Reinigungsmittel für Kaffee- und Espresso-Maschinen an. |
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| Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe am 30.08. 2004 folgende Artikel lediglich mit dem Endpreis, nicht aber mit der Angabe des gesetzlich vorgeschriebenen Grundpreises ausgewiesen: |
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| - Jura, Auto-Cappuccino-Reiniger |
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| - Swirl, Schnellentkalker |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten der Artikelbezeichnung und der Preisauszeichnung wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich nicht um einen Bagatellverstoß. Auch sei die Beklagte verpflichtet, sie von den Abmahnungskosten, die durch Einschaltung des Rechtsanwaltes ... angefallen seien, freizustellen. |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der in der Klageschrift näher bezeichneten Ordnungsmaßnahmen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern grundpreisangabepflichtige Waren anzubieten und/oder zu bewerben, wenn neben dem Endpreis nicht auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird. |
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| 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den durch die außergerichtliche Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren des Rechtsanwaltes ... in Höhe von EUR 900.- freizustellen. |
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| Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie bestreite die Behauptungen der Klägerin. Im übrigen sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß nicht die Wesentlichkeitsgrenze des § 3 UWG übersteige. Eine erhebliche Beeinträchtigung könne nicht angenommen werden. Mit Blick auf das Gesamtsortiment der Beklagten lasse sich der Anteil von Kaffee und Entkalker innerhalb dieses Angebotes noch nicht einmal in Bruchteilen von Promille-Angaben messen. Aufwendungsersatz könne die Klägerin ohnehin nicht verlangen, da sie über eine eigene Rechtsabteilung verfüge und der eingeschaltete Rechtsanwalt bei ihr selbst als Syndikusanwalt tätig sei. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Darstellung in den vorgelegten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22.12.2004 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden erteilt. |
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Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens begründet, bezüglich des Freistellungsantrages dagegen unbegründet.
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1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG begründet. Die Preisangabenverordnung stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.142). Ein Bagatell-Fall i. S. v. § 3 UWG liegt entgegen der Ansicht der Beklagten aus den von der Klägerin dargelegten Gründen nicht vor. Gleiches gilt für die Frage eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien i. S. v. § 2 I Nr. 3 UWG.
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2. Die geltend gemachte Verletzungshandlung hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Die Beklagte hat sich lediglich darauf beschränkt, pauschal die konkret dargelegten Preisauszeichnungsverstöße in Abrede zu stellen. Sie hat davon abgesehen, sich zu den hier in Rede stehenden Vorgängen am geltend gemachten Verletzungstag zu äußern, insbesondere, welche Bedienstete zu welchen Zeiten mit den betreffenden Preisauszeichnungsmaßnahmen betraut gewesen sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verletzungshandlung hinreichend nachgewiesen ist, so dass eine gesonderte Beweisaufnahme hierzu nicht veranlasst ist.
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3. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch steht der Klägerin aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten nicht zu. Es handelt sich vorliegend um einen Wettbewerbsverstoß, der weder im tatsächlichen noch in der rechtlichen Beurteilung Schwierigkeiten aufweist und demnach auch im Rahmen der Abmahnung keinen besonderen Aufwand erforderte. Da die Klägerin in der Person ihres Syndikusanwaltes über einen Mitarbeiter verfügte, der auch Wettbewerbssachen hinreichend sachkundig zu beurteilen weiß und sie zudem eine Rechtsabteilung unterhält, war es ihr zuzumuten, kleine Wettbewerbssachen der hier in Rede stehenden Art durch eigene Kräfte bearbeiten zu lassen, so dass die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwaltes als nicht sachdienlich erscheint.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens begründet, bezüglich des Freistellungsantrages dagegen unbegründet.
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1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG begründet. Die Preisangabenverordnung stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.142). Ein Bagatell-Fall i. S. v. § 3 UWG liegt entgegen der Ansicht der Beklagten aus den von der Klägerin dargelegten Gründen nicht vor. Gleiches gilt für die Frage eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien i. S. v. § 2 I Nr. 3 UWG.
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2. Die geltend gemachte Verletzungshandlung hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Die Beklagte hat sich lediglich darauf beschränkt, pauschal die konkret dargelegten Preisauszeichnungsverstöße in Abrede zu stellen. Sie hat davon abgesehen, sich zu den hier in Rede stehenden Vorgängen am geltend gemachten Verletzungstag zu äußern, insbesondere, welche Bedienstete zu welchen Zeiten mit den betreffenden Preisauszeichnungsmaßnahmen betraut gewesen sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verletzungshandlung hinreichend nachgewiesen ist, so dass eine gesonderte Beweisaufnahme hierzu nicht veranlasst ist.
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3. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch steht der Klägerin aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten nicht zu. Es handelt sich vorliegend um einen Wettbewerbsverstoß, der weder im tatsächlichen noch in der rechtlichen Beurteilung Schwierigkeiten aufweist und demnach auch im Rahmen der Abmahnung keinen besonderen Aufwand erforderte. Da die Klägerin in der Person ihres Syndikusanwaltes über einen Mitarbeiter verfügte, der auch Wettbewerbssachen hinreichend sachkundig zu beurteilen weiß und sie zudem eine Rechtsabteilung unterhält, war es ihr zuzumuten, kleine Wettbewerbssachen der hier in Rede stehenden Art durch eigene Kräfte bearbeiten zu lassen, so dass die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwaltes als nicht sachdienlich erscheint.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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