1. Auf die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt H., Karlsruhe, wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.05. 2005 (14 Cs 140 Js 8881/04) dahingehend ergänzt, dass ihm weitere Gebühren in Höhe von 162,40 Euro aus der Staatskasse zu erstatten sind.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 406 Euro festgesetzt.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Allerdings wird die Beschwerdegebühr um 2/5 ermäßigt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt zu 2/5 die Staatskasse.
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I. Das Amtsgericht Karlsruhe erließ am 28.07.2004 einen Strafbefehl (3 Cs 140 Js 8881/04) über eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen á 75 Euro gegen den früheren Angeklagten J. L. wegen versuchten Betruges (AS. 573 f). Mit Schreiben vom 06.08.2004 (Eingang beim Amtsgericht Karlsruhe am 09.08.2004) legte er, vertreten durch Rechtsanwalt H., form- und fristgemäß Einspruch gegen den Strafbefehl ein (AS. 585). In der Hauptverhandlung vom 24.02.2005 vor dem Amtsgericht Karlsruhe wurde der frühere Angeklagte freigesprochen. Die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt (AS. 767, 777 ff).
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Mit Schreiben vom 28.02.2005 beantragte Rechtsanwalt H. die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen (AS. 769 f):
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| Grundgebühr gem. § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG |
300,00 Euro |
| Verfahrensgebühr gem. § 14 RVG, Nr. 4104 VV RVG |
250,00 Euro |
| Terminsgebühr gem. § 14 RVG, Nr. 4108 VV RVG |
400,00 Euro |
| Pauschale für Post- und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
| 16 % Mehrwertsteuer hieraus gem. Nr. 7008 VV RVG |
155,20 Euro |
| Gesamtbetrag |
1.125,20 Euro |
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Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Karlsruhe trat dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 22.04.2005 entgegen, soweit die Festsetzung von mehr als 429,20 Euro beantragt wurde. Eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG sei nicht entstanden, da der Verteidiger erst nach Erlass des Strafbefehls tätig geworden sei. Im übrigen seien die Gebühren gem. Nr. 4100 und 4108 VV RVG unbillig hoch angesetzt, so dass diese für die Staatskasse nicht verbindlich seien. Angemessen seien lediglich eine Gebühr in Höhe von 100 Euro gem. Nr. 4100 VV RVG bzw. in Höhe von 250 Euro gem. Nr. 4108 VV RVG (AS. 785 f). Der Antragsteller räumte mit Schreiben vom 07.05.2005 ein, dass er im Ermittlungsverfahren noch nicht tätig gewesen sei, hielt seinen Kostenfestsetzungsantrag im übrigen allerdings aufrecht (AS. 789 f). Durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.05.2005 (14 Cs 140 Js 8881/04) wurden - entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 22.04. 2005 - zu erstattende Kosten in Höhe von 429,20 Euro festgesetzt (AS. 793). Dieser Beschluss wurde Rechtsanwalt H. ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27.05.2005 zugestellt (AS. 797). Mit Schreiben vom 31.05.2005 (Eingang beim Amtsgericht Karlsruhe am 01.06.2005) legte er sofortige Beschwerde ein (AS. 799). Die Bezirksrevisorin beantragte, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (AS. 803). Das Amtsgericht Karlsruhe legte daraufhin die Akte dem Landgericht Karlsruhe zur Entscheidung vor (AS. 805).
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II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
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1. Im vorliegenden Fall sind (unstreitig) eine Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG (Gebühr zwischen 30 und 300 Euro; Mittelgebühr 165 Euro), eine Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG (Gebühr zwischen 60 und 400 Euro; Mittelgebühr 230 Euro) sowie die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG entstanden. Soweit vom Verteidiger ursprünglich auch eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG geltend gemacht wurde, hat er seinen Antrag im Schriftsatz vom 07.05.2005 zurückgenommen, da eine Tätigkeit seinerseits im Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden hatte. Sein am 28.02.2005 gestellter Kostenfestsetzungsantrag reduziert sich somit auf insgesamt 835,20 Euro (1.125,20 Euro abzgl. 250 Euro abzgl. Umsatzsteuer hieraus in Höhe von 40 Euro).
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Gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
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Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
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Dem vorliegenden Fall liegt ein Strafbefehlsverfahren wegen eines Vergehens des versuchten Betruges mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen á 75 Euro zugrunde.
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Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren im vorliegenden Verfahren als überdurchschnittlich anzusetzen. Zwar hatte die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe am 24.02.2005 eine Dauer von 65 Minuten, so dass diese als durchschnittlich anzusehen ist. Allerdings handelte es sich um eine durchaus umfangreiche Akte. Außerdem mussten zivilrechtliche Beiakten beigezogen und durchgearbeitet werden. Insoweit mussten auch Probleme aus dem Baurecht geprüft werden.
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Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den früheren Angeklagten war als leicht überdurchschnittlich anzusehen. Zwar war im Strafbefehl lediglich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festgesetzt worden, allerdings wurde dem früheren Angeklagten vorgeworfen, sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Architekt und Bauleiter strafbar gemacht zu haben. Im Falle einer Verurteilung hätte dies für seinen beruflichen Ruf durchaus Konsequenzen haben können.
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Die Einkommensverhältnisse des Freigesprochenen waren bei einem Nettoeinkommen von 3.500 Euro pro Monat als überdurchschnittlich anzusehen. Über seine Vermögensverhältnisse ist nichts bekannt.
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Hingegen war ein besonders hohes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Nach alldem war das vorliegende Verfahren als leicht über dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Strafverfahren vor dem Einzelrichter beim Amtsgericht liegend anzusehen.
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2. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Karlsruhe war die Kammer allerdings der Auffassung, dass die vom Verteidiger angesetzten Höchstgebühren in Höhe von 300 Euro gem. Nr. 4100 VV RVG und in Höhe von 400 Euro gem. Nr. 4108 VV RVG dennoch unbillig überhöht waren.
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Trotz der Überdurchschnittlichkeit des vorliegenden Verfahrens sind durchaus Verfahren vor dem Amtsgericht vorstellbar, die als wesentlich schwieriger und für den Angeklagten - beispielsweise bei drohender Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - bedeutsamer einzuordnen sind. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Gebührenrahmen von Nr. 4108 VV RVG auch Verfahren vor dem Schöffengericht bzw. Jugendschöffengericht abdeckt.
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Zugleich waren nach Auffassung der Kammer allerdings auch die vom Amtsgericht Karlsruhe zugebilligten Gebühren zu niedrig angesetzt.
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Hinsichtlich der Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG ist zwar festzustellen, dass diese unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren erster Instanz beim Amtsgericht, Landgericht oder gar beim Oberlandesgericht handelt, anfällt, allerdings ist gerade im vorliegenden Verfahren von einer aufwendigen Einarbeitung und Information des Verteidigers auszugehen.
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Die Kammer hielt daher die Festsetzung einer Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 205 Euro und eine Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG in Höhe von 285 Euro, somit jeweils um ca. 25 % über der Mittelgebühr liegend, für angezeigt.
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3. Insgesamt sind dem Verteidiger daher folgende Gebühren zu erstatten:
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| gem. § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG |
205,00 Euro |
| gem. § 14 RVG, Nr. 4108 VV RVG |
285,00 Euro |
| Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
| 16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
81,60 Euro |
| Gesamtbetrag |
591,60 Euro |
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Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.05.2005 (14 Cs 140 Js 8881/04) war daher insoweit erfolgreich und begründet, als das Amtsgericht die dem Verteidiger zustehenden Gebühren zu niedrig angesetzt hat und ihm daher ein weiterer Betrag in Höhe von 162,40 Euro zuzuerkennen war.
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Im übrigen war die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
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III. Der Beschwerdewert war auf 406 Euro festzusetzen.
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Er berechnet sich aus der Differenz zwischen den vom Verteidiger insgesamt geltend gemachten Gebühren in Höhe von 835,20 Euro und den ihm im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zugebilligten Gebühren in Höhe von 512,59 Euro.
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Da dem Verteidiger noch ein Geldbetrag in Höhe von 162,40 Euro aus der Staatskasse zu erstatten ist, war er mit seinem Rechtsmittel zu 2/5 erfolgreich, so dass es angemessen erschien, die Beschwerdegebühr um 2/5 zu ermäßigen und der Staatskasse 2/5 der entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
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