Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 11 T 10/11

Tenor

1. Die - sofortige - Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.11.2010 - 6 XVI 99/2008 (B9) - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Am 04.06.2008 beantragte die Beteiligte zu 1 gemeinsam mit ihrem Ehemann … beim Amtsgericht Karlsruhe zu Protokoll der Geschäftsstelle die Anerkennung der in der sozialistischen Republik Vietnam ausgesprochenen Adoption des Kindes … durch die Antragstellerin nach deutschem Recht. Mit Beschluss vom 05.11.2010 wies das Amtsgericht den Antrag, den es nur als von der Beteiligten zu 1 gestellt wertete, als unbegründet zurück. Der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18.11.2010 zugestellten Entscheidung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der gegen den Beschluss die Rechtsmittel der Beschwerde oder der Sprungrechtsbeschwerde statthaft seien. Am 15.12.2010 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, die sie nach Aktenvorlage durch das Amtsgericht an das Landgericht mit Schriftsatz vom 17.01.2011 begründet hat. Die Antragstellerin wurde mit Verfügung vom 14.01.2011 auf die Verfristung des statthaften Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde hingewiesen; eine Reaktion ist nicht erfolgt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, denn die Antragstellerin hat die Frist zur Einlegung der gegen die angefochtene Entscheidung statthaften sofortigen Beschwerde versäumt.
Nachdem der Antrag auf Anerkennung der vietnamesischen Adoptionsentscheidung bereits im Juni 2008 gestellt wurde, richtet sich das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht. Danach unterliegt die angefochtene Entscheidung der binnen zwei Wochen einzulegenden sofortigen Beschwerde (§§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG a.F., 22 Abs. 1 FGG). Nachdem die Entscheidung des Amtsgerichts den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 am 18.11.2010 zugestellt worden ist, lief die Beschwerdefrist am 02.12.2010 ab (§§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 FGG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die erst am 15.12.2010 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde ist damit verfristet und daher ohne Nachprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts als unzulässig zu verwerfen.
Auf die Fristversäumnis ist auch die unzutreffende Rechtsmitteibelehrung des Amtsgerichts ohne Einfluss. Ob sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 auf die Rechtsmittelbeiehrung verlassen durfte und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Rechtsmittelfrist zu gewähren wäre, kann dahinstehen, denn ein erforderlicher Wiedereinsetzungsantrag (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) wurde nicht gestellt. Die Beteiligte zu 1 hat auf den ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 14.01.2011 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31.01.2011 erteilten Hinweis auf das statthafte Rechtsmittel und die versäumte Rechtsmittelfrist nicht reagiert. Da auch von einem stillschweigend gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht ausgegangen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, ob es einem anwaltlichen Bevollmächtigten zur Last fällt, wenn er auf eine erkennbar unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertraut.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Gerichtskostenlast folgt aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 KostO), eine Erstattungsanordnung gemäß § 13 a FGG ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.

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