Beschluss vom Landgericht Kassel (7. Zivilkammer) - 7 O 1078/21

Tenor

Das Urteil vom 13.12.2021 wird hinsichtlich des Tatbestands wie folgt berichtigt:

Der dritte Absatz auf Seite 3/7 des Urteils:

„Er meint, die Beklagte hafte für diese Ansprüche aufgrund ihrer beherrschenden Stellung innerhalb des „…“konzerns, wegen der zahlreichen personellen Verflechtungen zwischen ihr und der Herstellerin des Fahrzeugs sowie deshalb, weil sie nach außen hin als Herstellerin des Fahrzeugs bzw. des Motors aufgetreten sei. Rechtlich und faktisch habe die Beklagte das Konzernleitungsrecht über Kontrolle, Planung, Organisation und Kontrolle der Aktivitäten der Herstellerin. Die Herstellerin sei weisungsgebunden. Die Beklagte habe bestimmenden Einfluss.“

wird gänzlich gestrichen.

Zudem wird der 4. Abschnitt auf Seite 2/7 wie folgt ergänzt:

„Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über eine Vorrichtung, aufgrund derer 22 Minuten nach dem Starten des Motors sowie nach einer Strecke von 100 km ab Motorstart das Abgasreinigungssystem zunehmend verringert und letztendlich gänzlich abgeändert wird.“

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Klägers gemäß § 320 ZPO wegen einer Unrichtigkeit. Der Antrag wurde fristgemäß gestellt. Der Vortrag hinsichtlich der Funktionsweise der Abschalteinrichtung wurde durch die Beklagte nicht hinreichend bestritten und war daher in den unstreitigen Teil des Tatbestandes aufzunehmen. Im Übrigen ist keine Unrichtigkeit i.S.v. § 320 ZPO gegeben. Ob eine Abschalteinrichtung als „unerlaubt“ oder „unzulässig“ bezeichnet wird ist keine Unrichtigkeit, sondern eine synonyme Bezeichnung.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen