Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 149/08
Tenor
Die Eingabe wird, soweit sie als Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 03.05.2007 und 05.07.2007 zu werten ist, als unzulässig nach einem Wert von 3.000,-- € verworfen.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.05.2007, durch welchen das Amtsgericht Kiel Anordnungen gem. § 21 Abs. 2 InsO getroffen hat, ist zwar gem. §§ 6, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist indes unzulässig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist, die mit der am 07.05.2007 bewirkten Zustellung zu laufen begonnen hat, längst abgelaufen ist. Sie wäre aber auch unbegründet. Der Beschwerde fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, weil selbst eine Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses - dies zugunsten des Schuldners als Hypothese unterstellt - nicht mehr dazu führte, dass das durch den Eröffnungsbeschluss vom 05.07.2007 eröffnete Insolvenzverfahren aufzuheben oder einstweilen einzustellen wäre. Denn der Eröffnungsbeschluss seinerseits ist wirksam. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Schuldners vom 01.08.2007 ist durch Beschluss des Landgerichts Kiel vom 14.08.2007 - 13 T 159/07 - rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen worden. Eine erneute Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss wäre unzulässig. Soweit der Schuldner nunmehr behauptet, der Eröffnungsbeschluss sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, wäre sein Vorbringen im Übrigen aber auch nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens zu erwirken, was erkennbar sein Ziel ist. Der Schuldner hat schon nicht dargetan, dass hier seinerzeit nicht die gesetzliche Richterin entschieden hat. Vielmehr ist nach Mitteilungen des Amtsgerichts Kiel hier eine rechtmäßige Änderung des Geschäftsverteilungsplanes vorgenommen worden. Ein geschäftsplanmäßiger Richterwechsel bedeutet entgegen der Auffassung des Schuldners nicht den Entzug des gesetzlichen Richters.
- 2
Soweit der Schuldner unter Ziffer 3 seiner Eingabe vom 08.09.2008 beanstandet, dass seine Anhörungsrüge vom 09.11./12.12.2007 nicht gewürdigt worden sei, liegt keine Entscheidung vor, zu deren Überprüfung das Landgericht als Beschwerdegericht im Wege einer Beschwerdeentscheidung aufgerufen wäre.
- 3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 1x
- InsO § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 13 T 159/07 1x (nicht zugeordnet)