Beschluss vom Landgericht Kiel (3. Zivilkammer) - 3 T 136/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I. Der Betroffene ist gehörlos. Für ihn wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel eine Betreuung eingerichtet mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post außer Privatpost. Zur berufsmäßigen Betreuerin wurde Frau xxx bestellt.

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Diese hat unter dem 29.11.2012 beantragt, für die notwendigen Gespräche mit dem Betroffenen monatlich einen Gebärdensprachdolmetscher auf Kosten der Landeskasse beizuordnen.

3

Durch Beschluss vom 03.12.2012 hat das Amtsgericht der Betreuerin die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die notwendige Kommunikation mit dem Betroffenen bewilligt und angeordnet, dass die Kosten von der Landeskasse zu tragen sind.

4

Unter dem 02.01.2013 hat der Beteiligte beantragt, den Beschluss aufzuheben und insoweit hilfsweise Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers sei mit der pauschalen Vergütung der Betreuerin mit abgegolten. Daraufhin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.01.2013 (Bl. 59 f d.A.) den Beschluss vom 03.12.2012 aufgehoben. Die Betreuerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20.02.2013 unter Hinweis auf die UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erneut beantragt, dem Betroffenen für die notwendigen monatlichen Gespräche mit ihr einen Gebärdensprachdolmetscher auf Kosten der Landeskasse beizuordnen. Ferner hat sie auf § 10 Abs. 2 des Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein verwiesen, wonach gehörlosen Menschen ein Gebärdensprachdolmetscher bereitgestellt werden soll, wenn dies zur Wahrung eigener Rechte unerlässlich ist, wobei die notwendigen Aufwendungen von dem Träger der öffentlichen Verwaltung zu tragen sind.

5

Durch Beschluss vom 13.05.2013 (Bl. 80 f d.A.) hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen.

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Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der Beschwerde.

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Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere sieht die Kammer den Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG von mehr als 600,00 € als erreicht an, weil dem Antrag die geschätzten jährlichen Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers zugrunde zu legen sind.

8

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

9

Durch die Einführung des VBVG ist die dem Betreuer zustehende Vergütung pauschaliert worden. Dabei sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in den Stundensätzen jeweils ein pauschaler Anteil für Aufwendungsersatz sowie anfallende Mehrwertsteuer enthalten. Eine gesonderte Geltendmachung entstandener Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Betreuer gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Dienste erbringt, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.

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Danach kann eine Erstattung der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher nicht erfolgen.

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Anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen, weil sich diese Vorschrift nur auf Verwaltungsverfahren bezieht.

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Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 70 Abs. 1 und 2FamFG).

13

Die Rechtsbeschwerde ist einzulegen binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache. Die Beschwerdeschrift ist bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a in 76133 Karlsruhe, einzureichen, und zwar von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.


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