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FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 6 UF 69/26
2. April 2026
6 UF 69/26 2. April 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 27/26
10. März 2026
20 WF 27/26 10. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 551/24
4. Februar 2026
XII ZB 551/24 4. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 96/23
3. Dezember 2025
21 W 96/23 3. Dezember 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 46/25
2. Dezember 2025
22 W 46/25 2. Dezember 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 33/25
10. November 2025
22 W 33/25 10. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 81/24 (Wx)
8. Oktober 2025
14 W 81/24 (Wx) 8. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 124/25
7. Oktober 2025
3 W 124/25 7. Oktober 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 41/25
2. Oktober 2025
22 W 41/25 2. Oktober 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 24/25
30. September 2025
22 W 24/25 30. September 2025