Beschluss vom Landgericht Kiel (9. Zivilkammer) - 9 O 243/09

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 30.09.2013 gegen den Einzelrichterbeschluss vom 12.01.2010 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der sofortigen Beschwerde ist nicht abzuhelfen, da diese bereits unzulässig ist (§ 348a Abs. 5 ZPO).

2

2. Die Gegenvorstellung bleibt, auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, ohne Erfolg. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit dem angegriffenen Beschluss nach § 348a Abs. 1 ZPO vor der Verhandlung zur Hauptsache auf den Einzelrichter übertragen, weil die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Besondere Schwierigkeit der Sache lässt sich weder mit dem Umfang des Prozessstoffs und der Anzahl der gegebenenfalls zu klärenden Beweisfragen noch mit dem Streitwert begründen. Streitgegenständlich ist neben der – in Bausachen regelmäßig auftretenden Frage – nach der Abnahme des Werks als Fälligkeitsvoraussetzung im Wesentlichen die Frage nach der Vollständigkeit und Mangelhaftigkeit der von der Klägerin erbrachten Leistung sowie der Höhe des für diese Leistung verdienten Werklohns. Auch diese Fragen entsprechen den Üblichkeiten eines Bauprozesses, selbst wenn hier gegebenenfalls unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die Nachtragsforderungen zu prüfen sein sollten oder eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich werden sollte. Aus denselben Gründen kommt dem Rechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung, also Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.


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