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ZPO § 348a Obligatorischer Einzelrichter

Zivilprozessordnung

(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3.
nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 T 241/25
12. Februar 2026
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (6. Zivilsenat) - 6 W 25/25
16. September 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 W 13/25
16. Juni 2025
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Urteil vom Kammergericht (10. Zivilsenat) - 10 U 47/24
2. Juni 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 AR 120/24 e
25. Oktober 2024
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7. Oktober 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 W 117/24
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 329/24
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