Beschluss vom Landgericht Kiel (2. Strafkammer) - 2 Qs 97/15

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Erhebung von Verkehrsdaten und die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation bezüglich der Telefonanschlüsse 0176 / xxx, 0176 / xxx, 0172 / xxx, 0176 / xxx und 0431 / xxx der Beschwerdeführer H. A1, M. A1 und F. A1 rechtswidrig war.

Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Den Beschwerdeführern steht als Beteiligten der gem. § 100 a und § 100 g StPO überwachten Telekommunikation der befristete Rechtsbehelf des § 101 Abs. 7 S. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und 6 StPO als lex specialis zu. Die Antragsfrist des § 101 Abs. 7 S. 2 StPO hat noch nicht zu laufen begonnen, da eine Benachrichtigung der Beschwerdeführer über die durchgeführten Maßnahmen, wie von den Beschwerdeführern vorgetragen und von der Staatsanwaltschaft unwidersprochen geblieben ist, auch ausweislich der Aktenlage noch nicht erfolgt ist.

3

Auf den Antrag der Beschwerdeführer war die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung sowie der Erhebung von Verkehrsdaten festzustellen.

4

Die Überwachung der Telekommunikation darf gem. § 100 a Abs. 3 StPO gegenüber einem Nichtverdächtigen nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben wird oder dass der Beschuldigte seinen Anschluss nutzt. Bestimmte Tatsachen, dass der Angeklagte die Telefonanschlüsse seines Bruders F. und seiner Eltern vor dem 1. März 2015 genutzt hat oder zukünftig genutzt hätte, sind nicht ersichtlich. Ohnehin konnte spätestens seit der Inhaftierung des Angeklagten am 3. März 2015 eine Nutzung der Anschlüsse durch ihn nicht mehr erfolgen.

5

Bestimmte Tatsachen für die Annahme, dass F. A1 oder die Eltern des Angeklagten dergestalt als Nachrichtenmittler agiert hätten, dass sie Nachrichten, die an den Angeklagten gerichtet waren, entgegengenommen oder weitergeleitet hätten, liegen nicht vor. Die Annahme, dass der Bruder oder die Eltern ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung am 1. März 2015 vom Angeklagten ausgehende Nachrichten entgegennehmen würden, wäre ebenfalls nicht auf bestimmte Tatsachen gestützt gewesen. Die Aussprache zwischen den Familien A1 und A2 hatte den Angaben des Zeugen E. A2 zufolge bereits am 10. Februar 2015 stattgefunden. Dies würde zwar belegen, dass die hiesige Tat in der ersten Februarhälfte Gesprächsthema innerhalb der Familie A1 war. Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte drei Wochen später seine Eltern oder seinen Bruder anrufen würde, um erneut über die Tat zu sprechen. Eine solche Annahme ist zwar nicht fern liegend, hier allerdings nicht durch die gesetzlich erforderlichen bestimmten Tatsachen belegt. Im Übrigen hätten die Überwachungsmaßnahmen ohnehin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Angeklagten am 3. März 2015 um 6.40 Uhr beendet werden müssen. Soweit der Angeklagte seine Verwandten aus der Haft heraus angerufen hätte, wären diese Anrufe aufgrund der gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 StPO angeordneten Überwachung der Telefonate des Angeklagten kontrolliert worden, so dass die Voraussetzungen des § 100 a Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht mehr vorlagen. Die Überwachung der Kommunikation der Familienangehörigen des Angeklagten untereinander war durch § 100 a Abs. 3 StPO nicht gedeckt.

6

Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Verkehrsdaten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. März 2015 gem. § 100 g StPO lagen ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse für die Aufklärung der Tat aus den Verkehrsdaten hätten gewonnen werden können. Der Umstand, dass der Angeklagte mit seinen Eltern und seinem Bruder telefoniert haben mag, lässt ohne die Kenntnis des Inhalts der Gespräche keine spezifischen Rückschlüsse auf die Tat oder ihre Planung zu.

7

Da die Voraussetzungen für die erlassenen Anordnungen nicht vorlagen, war ihre Rechtswidrigkeit festzustellen.

8

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.


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