Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 237/07
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 zum Betreuer für die Betroffene bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste "Alle Angelegenheiten" der Betroffenen. Er führte die Betreuung bis zur Bestellung der jetzigen Betreuerin am 20.02.2007 ehrenamtlich.
4Der Beschwerdeführer, der über eine Ausbildung für den gehobenen Dienst verfügt und dort auch in leitender Position tätig war, wurde im Rahmen der Betreuertätigkeit umfangreich für die Betroffene tätig. Er besuchte die Betroffene, die in einem Altenheim lebt, zweimal wöchentlich und verwaltete im Wesentlichen deren Vermögen.
5Für seine Tätigkeiten erhielt der Beschwerdeführer durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25.04.2005 für den Zeitraum vom 23.02.2004 bis zum 22.02.2005 eine Vergütung in Höhe von 2.500,- €. Eine Vergütung in gleicher Höhe für den Zeitraum vom 23.02.2005 bis zum 22.02.2006 setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.03.2006 fest.
6Mit Beschluss vom 19.04.2007 hat das Amtsgericht Kleve auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2007 gem. §§ 1836 Abs. 2, 1908i Abs. 1 BGB die ihm aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 23.02.2006 bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Betreuung an die jetzige Betreuerin auf 800,- € und die zur erstattenden Auslagen auf 375,- € festgesetzt.
7Die Kürzung der Vergütung im Vergleich zu den Vorjahren hat das Amtsgericht damit begründet, dass auch die Vergütungssätze für Berufsbetreuer nach Umstellung auf Pauschalbeträge erheblich gekürzt worden seien.
8Gegen diesen, dem Beschwerdeführer nicht zugestellten, Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 06.05.2007.
9Er verfolgt damit das Ziel, eine Festsetzung einer Vergütung, die in der Höhe der der Vorjahre entspricht, zu erreichen. Die Erstattung von Auslagen, die das Amtsgericht antragsgemäß festgesetzt hat, greift der Beschwerdeführer nicht an. Zur Begründung der Beschwerde beruft er sich auf seine besonderen Kenntnisse und die besonderen Schwierigkeiten bei der Führung der Betreuung für die Betroffene sowie darauf, dass er weit über den Regelfall hinaus tätig geworden sei. Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.06.2007 und 15.07.2007 (Bl. 6 f. und 14 f.) des Vergütungsheftes Bezug genommen.
10Das Amtsgericht hat der Beschwerde nach Einholung einer Stellungnahme der jetzigen Betreuerin durch Beschluss vom 13.07.2007 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
11II.
12Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 1, 20 Abs. 1, 22 FGG zulässig. Da wegen fehlender Zustellung nicht nachvollzogen werden kann, wann die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde begann, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Einlegung der Beschwerde auszugehen.
13In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
14Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.07.2007 (Bl. 9 f. des Vergütungsheftes) Bezug genommen.
15Gemäß den für die Vergütung des Beschwerdeführers ab dem 01.07.2005 maßgeblichen §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB, §§ 4, 5 VBVG erhält ein Betreuer eine Vergütung grundsätzlich nur dann, wenn er die Betreuung berufsmäßig führt. Für den Fall einer berufsmäßigen Betreuung erhält ein Betreuer eine von der Dauer der Betreuung, seiner Qualifikation und der Zuordnung der Betreuung zu einer der in § 5 VBVG genannten Berufsgruppen abhängige Pauschalvergütung. Wird die Betreuung – wie hier – nicht berufsmäßig geführt, wird nach der Konzeption des Gesetzes im Regelfall keine Vergütung gezahlt, weil es sich bei der Betreuung um ein staatsbürgerliches Ehrenamt handelt (§ 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist (§ 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 BGB).
16Dass es sich im vorliegenden Fall um eine Betreuung handelt, die vom Umfang und der Schwierigkeit her die Festsetzung einer Vergütung für den Beschwerdeführer rechtfertigt, steht außer Streit.
17Die Höhe der Vergütung richtet sich aber nicht nach den §§ 3 und 4 des VBVG und ist auch sonst nicht an der beruflichen Qualifikation des Betreuers oder gar nach dem Wert des Vermögens der Betroffenen zu bemessen (Palandt / Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1836 Rn. 10 m.w.N. zur Rspr.).
18Die Vergütung ist vielmehr vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen (BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 – Az.: 3Z BR 250/03 = FamRZ 2004, 1138ff).
19Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer. Denn im Gegensatz zu diesem erbringt der ehrenamtliche Betreuer seine Dienste nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern aus anderen Motiven. Er muss aus der Vergütung weder seinen Lebensunterhalt bestreiten noch seine Bürokosten erwirtschaften. Die Vergütung stellt für ihn nur einen angemessenen Ausgleich für die aufgewendete Zeit und die erbrachte Leistung dar. Aus diesem Grund können auch die für Berufsbetreuer maßgebenden Stundensätze oder Regelwerte keine Rolle spielen. Die durch einen Berufsbetreuer zu erzielende Vergütung kann nur als Kontroll- oder Höchstwert herangezogen werden (vgl. BayObLG aaO sowie LG Kassel, Beschluss vom 10.03.2006 – Az.: 3 T 160/06 = FamRZ 2006, 1302).
20Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Vergütung in Höhe von 800,- € für den streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen anzusehen. Die Betroffene lebt in einem Heim, so dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den alltäglichen und medizinischen Bedürfnissen der Betroffenen kein erhöhter Aufwand entstanden ist. Die Betreuung bezog sich im Wesentlichen, wie auch der Beschwerdeführer anführt, auf persönliche Kontakte mit der Betroffenen und die Verwaltung ihres Vermögens. Nach der langen Zeit dürfte aber, wie das Amtsgericht zu Recht ausführt gerade im Bereich der Vermögensverwaltung eine gewissen Routine eingetreten sein, was – wie im Rahmen der Berufsbetreuung sogar gesetzlich vorgesehen – eine Verringerung der Vergütung rechtfertigt. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Durchsicht der vom Beschwerdeführer jeweils eingereichten Vermögensverzeichnisse.
21Es liegen auch keine ganz besonderen Umstände vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, für einen ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung als für einen Berufsbetreuer festzusetzen. Das gilt auch im Hinblick auf den Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Wechsel der Betreuung angefallen ist. Dabei handelt es sich nämlich um eine kurzzeitige Erhöhung der mit der Betreuung verbundenen Belastungen, die mit der Vergütung von 800,- € angemessen abgegolten ist.
22Die §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 3 VBVG auf deren Grundlage der Beschwerdeführer die Festsetzung einer höheren Vergütung als gerechtfertigt ansieht, sind nicht anzuwenden, da er – wie bereits ausgeführt – die Betreuung nicht berufsmäßig führt und die §§ des VBVG nur für eine berufsmäßig geführte Betreuung gelten.
23Zwar wäre eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung, bei Vorliegen der Voraussetzungen, möglich. Die Rückwirkung kann sich aber lediglich bis auf den Zeitpunkt der Stellung eines entsprechenden Antrages erstrecken. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer aber nicht gestellt.
24Eine Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.
25Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Es gilt § 131 KostO.
26Beschwerdewert: bis 2.000,- €
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