Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 O 258/12

Tenor

Das Landgericht Kleve erklärt den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kleve - Familiengericht - als zuständiges Gericht für Familiensachen (§ 17a Abs. 6 GVG).


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