Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 308/13

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 3.) vom 24.01.2014 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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