Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 317/13
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 17.10.2013 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.11.2013 wird aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Geldern zurückverwiesen.
1
G r ü n d e
2----------------
3I.
4Mit Beschluss vom 24.04.2012 bestellte das Amtsgericht Geldern die Beteiligte zu 1.) zur Berufsbetreuerin für die Betroffene für die Aufgabenkreise Widerruf erteilter Vorsorgevollmachten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachen öffentlich-rechtlicher und privater Ansprüche. Dem lag das Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 06.03.2012 zugrunde, welches einen die freie Willensbildung auszuschließenden Zustand krankhaft gestörter Geistestätigkeit bei der Betroffenen attestierte, die an einer mittelschweren Demenz leide. Am 19.04.2012 hörte das Amtsgericht die Betroffene an, dabei teilte die Betroffene auf die Frage des Betreuungsrichters mit, „die H“ [die Beteiligte zu 2.)] solle die wichtigen Dinge für sie unterschreiben, weil sie zusammen wohnten. Das Amtsgericht Geldern bestimmte jedoch die Beteiligte zu 1.) zur Berufsbetreuerin der Betroffenen. Ein Verfahrenspfleger wurde für die Betroffene nicht bestellt. Mit Schreiben vom 23.07.2013 beantragte die Beteiligte zu 2.), sie anstelle der Beteiligten zu 1.) zur Betreuerin der Betroffenen zu bestellen. Der Antrag wurde der Beteiligten zu 1.) und der Betreuungsstelle, nicht aber der Betroffenen übersandt. Nach schriftlicher Stellungnahme der Beteiligten zu 1.), der Betreuungsstelle und den eingegangenen Mitteilungen einiger Kinder der Betroffenen, die teilweise eine Betreuung durch die Beteiligte zu 2.) begrüßten, teils ablehnten, wies das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 2.) mit Beschluss vom 17.10.2013 zurück, den es an die Beteiligte zu 1.), die Beteiligte zu 2.), den Beteiligten zu 3.) und an die Betreuungsstelle übersandte, nicht aber an die Betroffene. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) aus dem Schriftsatz vom 07.11.2013, der am 08.11.2013 beim Amtsgericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 11.11.2013 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab. Es übersandte die Beschwerdeschrift und den Nichtabhilfebeschluss auch an die Betroffene. Ein Verfahrenspfleger wurde dieser durch das Amtsgericht abermals nicht bestellt, der Beteiligte zu 4.) wurde mit Beschluss der Kammer vom 18.11.2013 zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 31.01.2014 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht Geldern beantragt. Einen gleichlautenden Antrag hat die Beteiligte zu 1.) mit Schriftsatz vom 10.02.2014 gestellt.
5II.
6Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 17.10.2013 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
7Die Beschwerde ist auch begründet und führt gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Geldern.
8Das Verfahren leidet an wesentlichen Mängeln im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.
9Das Amtsgericht hat der Betroffenen kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt. Das Amtsgericht hat der Betroffenen erstmals mit dem Nichtabhilfebeschluss Schriftstücke betreffend das Verfahren hinsichtlich des von der Beteiligten zu 2.) gewünschten Betreuerwechsels übersandt. Die Übersendung an die Beteiligte zu 1.) als Betreuerin ist nicht hinreichend, weil die Betroffene nach § 275 FamFG selbst verfahrensfähig ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1011).
10Zugleich leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, weil die selbst Betroffene zu dem beantragten Betreuerwechsel weder mündlich noch schriftlich angehört worden ist.
11Ein weiterer Mangel des Verfahrens ergibt sich daraus, dass der Betroffenen entgegen § 276 Abs. 1 FamFG durch das Amtsgericht kein Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten ist (§ 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung nur vordergründig in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, seine Einwendungen aber nicht artikulieren und mit einer differenzierten Begründung dem Betreuungsgericht nahebringen kann. Der Verfahrenspfleger wird dem Betroffenen zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden können, wenn er sie selbst nicht mehr in ausreichendem Maße wahrnehmen kann; der Betroffene soll nicht lediglich das Objekt des Betreuungsverfahrens sein (vgl. BGH FamRZ 2003, 1275, 1276; dort noch zum alten Recht). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, um zu verhindern, dass diese zum bloßen Objekt des Verfahrens wird. Das Amtsgericht Geldern hat mit Beschluss vom 24.04.2012 eine Betreuung für die Betroffene eingerichtet, die faktisch alle Aufgabenkreise umfasst, weil die Betroffene in diesen Bereichen ihre Interessen nicht mehr wahrnehmen kann. Alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung fallen danach in die Zuständigkeit des Betreuers. Die Betroffene ist nicht anwaltlich vertreten, so dass nicht nach § 276 Abs. 4 FamFG von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden konnte. Es fehlt auch nicht offensichtlich an einem Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers, so dass davon auch nach § 276 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht abgesehen werden kann. Das Amtsgericht hat auch nicht begründet, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.
12Aufgrund des Verfahrensfehlers des Amtsgerichts müsste die Kammer eine aufwändige Beweisaufnahme im Sinne von § 29 FamFG durch persönliche Anhörung aller Beteiligten sowie der übrigen Kinder der Betroffenen durchführen, um festzustellen, ob die Betroffene einen Betreuerwechsel wünscht und – falls ja – ob ein entsprechender Wunsch ihrem Wohle zuwiderliefe. Die bloße Tatsache, dass die Betroffene geschäftsunfähig ist, führt nicht zu einer Unbeachtlichkeit des Wunsches, von einer bestimmten Person betreut zu werden, da dazu der natürliche Wille genügt (vgl. Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1897, Rn. 13 m.w.N.). Einen Wunsch der Betroffenen, von der Beteiligten zu 2.) betreut zu werden, ist nach dem Anhörungsprotokoll vom 19.04.2012 jedenfalls naheliegend. Die Bestellung der Beteiligten zu 2.) kann auch nicht allein deswegen als dem Wohle der Betroffenen zuwiderlaufend angesehen werden, weil diese Streit mit einigen ihrer Geschwister hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Zerstrittenheit der Geschwister negative Auswirkungen auf die Betroffene hätte. Dazu fehlt es bislang an hinreichenden Feststellungen, da es offenbar kein Problem für die Geschwister darstellt, dass die Betroffene bei der Beteiligten zu 2.) wohnt und diese die Betroffene auch pflegt.
13Sowohl der Verfahrenspfleger, als auch die Beteiligte zu 1.) haben die Aufhebung und Zurückverweisung ausdrücklich beantragt. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG setzt nur den entsprechenden Antrag eines Verfahrensbeteiligten, nicht aber voraus, dass der Antrag vom Beschwerdeführer selbst stammt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- FamFG § 29 Beweiserhebung 1x
- FamFG § 275 Verfahrensfähigkeit 1x
- FamFG § 276 Verfahrenspfleger 4x
- §§ 58 ff. 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 69 Beschwerdeentscheidung 3x