Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 O 234/14
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 26.11.2014 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 26.11.2014 zurückgewiesen.
2Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3Gründe:
4Der Antrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 25.11.2014, der am 26.11.2014 beim Landgericht eingegangen ist, ist gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen.
51.)
6Die Antragstellerin hat entgegen § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht glaubhaft dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
7Die Antragstellerin gibt in ihrer Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, über folgende monatliche Einnahmen zu verfügen:
8(…)
92.)
10Die Kammer kann hingegen Prozesskostenhilfe nicht aus dem Gesichtspunkt versagen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Zwar ist die beabsichtigte Klage nach Auffassung der Kammer unschlüssig und daher abzuweisen, weil die Widerrufsfristen abgelaufen gewesen sind. Die Widerrufsbelehrungen der Antragsgegnerin unterfallen der Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV. Die verwendeten Belehrungen entsprechen Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Die Schutzwirkung entfällt nur dann, wenn der Unternehmer den Text einer inhaltlichen Bearbeitung unterworfen hat (BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az.: III ZR 83/11, Juris-Rn. 17). Eine solche inhaltliche Bearbeitung kann nach Auffassung der Kammer nicht darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin statt der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu1 Darlehensvertrag vom 11.06.2007“ und als Erläuterung der Fußnote „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“ verwendet hat. Auch eine Überschrift: „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ ist zulässig (vgl. BGH GRUR 2012, 643) und stellt damit keine inhaltliche Bearbeitung dar. Beide Fälle sind gleich zu behandeln, da jeweils nur eine Selbstverständlichkeit ausgesprochen wird. Auch die Angabe „zwei Wochen2“ und die erläuternde Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ändert daran nichts. Auch darin ist keine inhaltliche Bearbeitung zu sehen. Überdies ist dem Verbraucher anhand des Zusammenhangs der Fußnoten eindeutig ersichtlich, dass sich diese an den Bankmitarbeiter richten, damit dieser die Widerrufsbelehrung an den angegebenen Stellen zutreffend ausfüllt. Die Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung des OLG Brandenburg aus dem Urteil vom 17.10.2012, Az.: 4 U 194/11 (zitiert nach Juris) nicht anzuschließen. Angesichts der vorgenannten gegenteiligen Auffassung des OLG Brandenburg ist vorliegend aber von einer schwierigen Rechtsfrage auszugehen, deren Klärung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf.
113.)
12Prozesskostenhilfe ist aber auch deswegen zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Es ist nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin die ihr nach einem Widerruf der Darlehen obliegende Zahlungsverpflichtung erfüllen will, ihr Vorbringen dazu ist substanzlos. Überdies ist die Rechtsverfolgung bereits deswegen mutwillig, weil die Antragstellerin nach dem außergerichtlich erklärten Widerruf zunächst die ihr obliegende Rückzahlungspflicht erfüllen könnte. In dem Fall wäre nur noch ein Streit darüber zu führen, in welcher Höhe diese Rückzahlungsverpflichtung besteht. Ein solcher Rechtsstreit hätte einen wesentlich niedrigeren Streitwert und wäre daher ein preisgünstigerer Weg der Rechtsverfolgung.
13Rechtsbehelfsbelehrung: (…)
14Unterschriften der Richter
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Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- § 14 BGB-InfoV 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 83/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 194/11 1x (nicht zugeordnet)