Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 528/01
Tenor
Der Antrag des Beklagten wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit infolge des Vergleichs vom 13.12.2001 erledigt ist.
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Tatbestand
2Die Kläger haben gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht, der Beklagte widerklagend und aufrechnend Regressforderungen wegen arbeitsrechtlicher Beratung des Beklagten durch die Kläger. In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2001 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte an die Kläger zur gesamten Hand zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche DM 1000,- zahlen sollte. Zuvor hatte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil weder seine Verteidigung noch die beabsichtigte Widerklage hinreichende Erfolgsaussicht hätten, obwohl dem Beklagten durch das zunächst für den Rechtsstreit zuständige Amtsgericht bereits Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt worden war.
3Der Beklagte ist der Ansicht, der Vergleich sei gern. § 779 BGB a.F. unwirksam, da sein Prozessbevollmächtigter ihn nur deshalb abgeschlossen habe, weil er von der Statthaftigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe ausgegangen sei. Der Beklagte beantragt, das Verfahren ungeachtet des Vergleichs vom 13.12.2001 fortzusetzen. Die Kläger beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
4Sie tragen vor, der Vergleich sei wirksam, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sei einem Rechtsirrtum unterlegen.
5Entscheidungsgründe
6Der Rechtsstreit war nicht fortzusetzen, da er durch den Vergleich der Parteien vom 13.12.2001 erledigt ist. Der Vergleich ist wirksam zustande gekommen. Die prozessbeendigende Wirkung eines Vergleichs wird nur durch die anfängliche Unwirksamkeit beseitigt (vgl. BGH NJW 1986, 1348). Gründe für eine anfängliche Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit oder wirksamer Anfechtung des Vergleichs hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Soweit der Beklagte vorträgt, sein Prozeßbevollmächtigter habe sich über die Statthaftigkeit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe geirrt und nur deshalb den Vergleich abgeschlossen, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Vergleichs. Gern. § 779 BGB a.F. können nur solche Irrtümer über die Vergleichsgrundlage zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen, die den Streit als solchen ausschließen. Über die Gewährung der Prozesskostenhilfe haben die Parteien jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht gestritten, zumal diese durch den Staat gewährt wird und nicht im Verhältnis der Parteien untereinander.
7Im übrigen lag der Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Verteidigung des Beklagten sowie auch seine beabsichtigte Widerklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass die Statthaftigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe zur Geschäftsgrundlage geworden ist, wäre die Wirksamkeit des Vergleichs davon unberührt, denn das Fehlen der Geschäftsgrundlage berührt die Wirksamkeit des Vergleichs nicht, da sie nur zur nachträglichen Anpassung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit ( vgl. BGH NJW 1986, 1348, 1349).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 2x
- NJW 1986, 1348 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1986, 1348, 1349 1x (nicht zugeordnet)