Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 150/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 13.6.2002 - 9 C 117/02 - wird zurückgewiesen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2003 gewährt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.


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