Beschluss vom Landgericht Köln - 9 T 40/03

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68 C 285/02 - vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die von der Kläge-rin zu erstattenden Kosten werden auf 1.014,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.


1 2 3 4 5

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen