Beschluss vom Landgericht Köln - 19 T 115/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 24.04.2004, Az.: 72 IN 161/04, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 07.03.2004, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Der Schuldner, der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der zwischenzeitlich gelöschten Fa. Q GmbH war, hat am 07.03.2004 den Antrag gestellt, das Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, weil er zahlungsunfähig sei. Nachdem das Amtsgericht auf Bedenken gegen die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens hingewiesen hatte, hat der Schuldner klargestellt, daß ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht gestellt werden solle. Er meint, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH müsse ihm zugerechnet werden, so daß das allgemeine Insolvenzverfahren einschlägig sei.
3Mit Beschluß vom 24.04.2004, dem Schuldner zugestellt am 30.04.2004, hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag des Schuldners als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch soweit persönliche Verpflichtungen des Schuldners aus der Tätigkeit der GmbH herrührten, sei das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig. Selbständig wirtschaftlich tätig sei alleine die GmbH gewesen, für deren Tätigkeit der Schuldner ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht persönlich hafte. Daß tatsächlich eine wirtschaftliche Verflechtung vorgelegen habe, sei im Hinblick auf die getrennte Bewertung der Rechtspersönlichkeiten nicht zu berücksichtigen.
4Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 06.05.2004, bei Gericht eingegangen am 10.05.2004, "Beschwerde" erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, weil er für die GmbH selbständig wirtschaftlich tätig gewesen sei, sei das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen.
5Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluß vom 11.05.2004 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
6Die "Beschwerde" des Schuldners ist als sofortige Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig nach §§ 4, 6, 34 Abs. 1 InsO, 567 ff. ZPO. In der Sache selbst hat sie vorläufig Erfolg.
7Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens darf dem Schuldner nicht mit der Begründung verwehrt werden, seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit für die Fa. Q GmbH sei ihm nicht als Ausübung einer eigenen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen.
8Für Gesellschaftergeschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH ist vielmehr die Unternehmensinsolvenz das zuständige Verfahren. Diese Schuldner sind ihrem Unternehmen nämlich so stark verbunden, daß sie es wirtschaftlich betrachtet als ihr eigenes ansehen können. Ihnen ist deshalb die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zuzurechnen, so daß von einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist. Jedenfalls, soweit eigene Verbindlichkeiten des Schuldners auch aus der wirtschaftlichen Tätigkeit ihres Unternehmens herrühren, kommt die vom Gesetzgeber als Ausnahme angesehene Verfahrensform des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zum Tragen (vgl. LG Göttingen, NZI 2002, 322 f.; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Auflage, 304 Rdnr. 13; Kohte in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 304 Rdnr. 21, jeweils m.w.N.).
9Demgemäß wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze über die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens neu zu entscheiden, insbesondere das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zu ermitteln sein.
10Da die Entscheidung des Insolvenzgerichts derzeit noch ungewiß ist, war dem Amtsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen.
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Referenzen
- 72 IN 161/04 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 1x
- InsO § 34 Rechtsmittel 1x
- §§ 4, 6, 34 Abs. 1 InsO, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)