Beschluss vom Landgericht Köln - 105 Qs OWi 382/09
Tenor
wird auf die Beschwerde des Betroffenen vom 19.11.2009 der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 10.11.2009 (Aktenzeichen 52 OWi 29 Js 1158/09 OWi 290/09) aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin L aus Bonn als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
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G r ü n d e :
2Der verfahrensrechtlich bedenkenfreie, auf § 304 StPO gestützte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
3Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Absatz 1 StPO ist zwar nicht gegeben.
4Die Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO gebietet aber die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Gunsten des Beschwerdeführers.
5Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kommt eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren nur ausnahmsweise in Betracht. Dem angefochtenen Beschluss ist auch insoweit zuzustimmen, als der Tatsache dass der Betroffenen nicht muttersprachlich Deutscher ist, keine ausschlagegebende Bedeutung zukommt: Der Betroffene ist in Deutschland geboren und arbeitet in einem von Deutschen betriebenen Autohaus in T. Die Sachlage ist auch nicht schwierig, zumal der Betroffene ausweislich der Stellungnahmen seiner Verteidigerin die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht in Abrede stellt.
6Auch die Höhe der Geldbuße (640,- €) und die Dauer des verhängten Fahrverbotes rechtfertigen für sich allein noch nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
7Durch die nachvollziehbare dargelegte Bedeutung des Führerscheins für den Arbeitsplatz des Betroffenen in einem kleinen Betrieb und durch die Tatsache, dass gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher – zum Teil auch erheblicher – Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen, erhält die Bußgeldsache aber für den Betroffenen eine überragenden Bedeutung, so dass ausnahmsweise die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 60 OWiG geboten erscheint.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 StPO.
9Köln, 09.12.2009
10Landgericht, 5. große Strafkammer
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Referenzen
- 29 Js 1158/09 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 3x
- § 60 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x