Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 512/09

Tenor

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken und/ oder Schuhen ein „B“ gemäß nachstehenden Abbildungen zu benutzen:

(Es folgt eine Darstellung)

insbesondere Bekleidungsstücke und/oder Schuhe unter diesem Zeichen anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/ oder einzuführen und/ oder die genannten Handlungen vornehmen zu lassen.

2. Die Beklagten werden verurteilt,

a.

der Klägerin jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, insbesondere hinsichtlich des Vertriebsweges sowie des Umsatzes der mit Waren gemäß Ziffer I. erzielt wurde, aufgegliedert nach Bezugs- und Auslieferungszeiten durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:

1)

Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren gemäß Ziffer I. sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

2)

die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Waren unter Angabe der jeweiligen Artikelnummern sowie über die ein- und Verkaufspreise, die für die betreffenden Waren gemäß Ziffer I. bezahlt wurden;

3)

die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten

4)

die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

5)

die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren jeweiliger Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und gegebenenfalls – Empfänger;

b)

im Umfang der Auskunftsverpflichtung gemäß II. 1. a) und b) sowie im Umfang der Rechnungslegung zum Nachweis der jeweiligen Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der zu beauskunftenden bzw. rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden können.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem. Ziffer I entstanden ist und noch entsteht.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 4. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt

- hinsichtlich der Unterlassung 380.000 €

- hinsichtlich der Auskunft 60.000 €

- hinsichtlich der Kosten 110 % des jeweils zu vollstrecken-

den Betrages.


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