Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 268/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel „T Kapseln“ mit sogenannten Google AdWord-Anzeigen wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

(Es folgt eine Darstellung)

und/oder

(Es folgt eine Darstellung)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 25.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.


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