Beschluss vom Landgericht Köln - 1 T 211/11

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 25.05.2011 (Bl. 648 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.05.2011 – 62 XVII P 168/95 – (Bl. 641 d.A.) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

2.

Der Antrag der Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.


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