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FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 389/25
24. März 2026
1 W 389/25 24. März 2026
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
16. März 2026
2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L 16. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 27/26
10. März 2026
20 WF 27/26 10. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 153/25
3. März 2026
20 WF 153/25 3. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (16. Senat für Familiensachen) - 16 UF 237/25
24. Februar 2026
16 UF 237/25 24. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 3 W 4/26
24. Februar 2026
3 W 4/26 24. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 294/24 e
23. Februar 2026
31 Wx 294/24 e 23. Februar 2026
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 62/26
17. Februar 2026
7 T 62/26 17. Februar 2026
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 55/25
16. Februar 2026
22 W 55/25 16. Februar 2026
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UF 163/25
12. Februar 2026
6 UF 163/25 12. Februar 2026