Beschluss vom Landgericht Köln - 3 O 346/09

Tenor

Die als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zu wertende sofortige Beschwerde des Erinnerungsführers vom 30.08.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 des Landgerichts Köln vom 09.08.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 84,42 € festgesetzt.


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