Beschluss vom Landgericht Köln - 213 O 247/12

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Köln vom 09.10.2012 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10.10.2012 (Kassenzeichen ####) dahingehend abgeändert, dass lediglich Gesamtkosten in Höhe von 200,00 € angesetzt werden.

 

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Die Beschwerde wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.