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FamFG § 51 Verfahren

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 58/25
12. September 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Hof - 1 F 549/25
25. Juni 2025
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1618/24
9. April 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 72/25
17. März 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 2 StR 54/24
20. November 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 24.735
20. August 2024
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26. Juni 2024
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 T 3035/24
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 T 1060/24
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 169/23
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