Beschluss vom Landgericht Köln - 13 S 197/12
Tenor
Das Protokoll der Sitzung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.04.2013 wird gemäß § 164 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in den Ziffern 1., 2. und 4. des protokollierten Vergleichs anstelle von "A-Straße" jeweils richtigerweise "B-Straße" heißen muss.
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Gründe:
2Auf die übereinstimmenden Anträge beider Parteien ist der Text des gerichtlich protokollierten Vergleichs zu berichtigen, weil das streitgegenständliche Grundstück der Beklagtenseite darin nicht richtig bezeichnet und an dessen Stelle die Wohnanschrift des Beklagten übernommen worden ist. Dass jedoch einzig das Grundstück "B-Straße" streitgegenständlich war, ergibt sich zweifellos aus dem gesamten Akteninhalt.
3Die Berichtigung hat bei einem protokollierten Prozessvergleich dann nach § 164 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO) zu erfolgen. Soweit vertreten wird, protokollierte Vergleiche könnten nicht berichtigt werden, wenn zwar wegen Fehlern bei der Verlautbarung des Gewollten die Voraussetzungen von § 319 Abs. 1 ZPO gegeben sind, der Inhalt des Protokolls aber dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist (so BAG, NJW 2009, 1161), teilt die Kammer diese übermäßig formalistisch erscheinende Auffassung nicht, zumal ihr auch der Rechtsgedanke der Norm des § 36 Abs. 4 FamFG entgegen steht, bei der es sich ersichtlich nicht um eine bewusst exkludierende Spezialvorschrift handelt. Weder zwingt nach Auffassung der Kammer der Wortlaut der beiden Vorschriften, die übereinstimmend jeweils von "Unrichtigkeiten" sprechen, zu einer solchen Auslegung noch wäre dies mit der Urteilsersatzfunktion eines Vergleichs vereinbar (zutreffend: Zöller/Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 319 Rn. 29). Denn der Sinn eines gerichtlich protokollierten Vergleichs liegt gerade in der Schaffung eines Vollstreckungstitels, aus dem ohne Streit um seine Auslegung unmittelbar vorgegangen werden kann. Ein Verweis auf ein nochmaliges gerichtliches Verfahren ist weder geboten noch sinnvoll (so aber BAG, a.a.O.).
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Referenzen
- ZPO § 164 Protokollberichtigung 1x
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 2x
- NJW 2009, 1161 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 36 Vergleich 1x