Beschluss vom Landgericht Köln - 88 O 36/12

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 08.08.2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 in Absatz 4 der Satz 1:

"Die Beklagte beruft sich ferner darauf, im Zusammenhang mit der Verpachtung des Objekts W-Straße in Köln durch die Fa. R Immobilien, die im Besitz der Familie C2 steht, habe die Klägerin auf die Pächter eingewirkt, statt der Beklagten die Getränke von einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu beziehen."

durch folgenden Satz ersetzt wird:


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