Beschluss vom Landgericht Köln - 88 O 36/12
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 08.08.2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 in Absatz 4 der Satz 1:
"Die Beklagte beruft sich ferner darauf, im Zusammenhang mit der Verpachtung des Objekts W-Straße in Köln durch die Fa. R Immobilien, die im Besitz der Familie C2 steht, habe die Klägerin auf die Pächter eingewirkt, statt der Beklagten die Getränke von einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu beziehen."
durch folgenden Satz ersetzt wird:
1
"Die Beklagte beruft sich ferner darauf, im Zusammenhang mit der Verpachtung des Objekts W-Straße in Köln durch die Fa. R Immobilien, die die zentrale Immoblienverwaltungsgesellschaft der Familie C2 sen. ist, habe die Klägerin auf die Pächter eingewirkt, statt der Beklagten die Getränke von einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu beziehen."
Zitiert von
|
Urteil vom Landgericht Köln - 91 O 7/17
3. August 2017
|
91 O 7/17 | 3. August 2017 |
|
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 218/11
19. Dezember 2013
|
18 U 218/11 | 19. Dezember 2013 |
|
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 W 66/13
31. Oktober 2013
|
18 W 66/13 | 31. Oktober 2013 |
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.