Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 W 66/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. September 2013 – 83 O 64/13 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ihre geschäftlichen Angelegenheiten betreffende Unterlagen – gleich ob in gedruckter, elektronischer oder anderer Form –, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, insbesondere Vertragsunterlagen, buchhalterische Unterlagen, Bilanzen, interne Auswertungen, Kalkulationen und Analysen, Wettbewerbern der Verfügungsklägerin, insbesondere Unternehmen, deren Gegenstand eine Brauerei ist, oder solchen Unternehmen, die mit Unternehmen im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, deren Gegenstand eine Brauerei ist, offenzulegen. Insbesondere ist es der Verfügungsbeklagten zu 1) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, Wettbewerbern der Klägerin im vorgenannten Sinne eine Überprüfung der geschäftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) etwa im Sinne einer sogenannten Due-Diligence-Prüfung zu ermöglichen.

Der Verfügungsbeklagten zu 2) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten aufgegeben, es zu unterlassen, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu veranlassen oder der Verfügungsbeklagten zu 1) zu gestatten, ihre geschäftlichen Angelegenheiten betreffende Unterlagen – gleich ob in gedruckter, elektronischer oder anderer Form –, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, insbesondere Vertragsunterlagen, buchhalterische Unterlagen, Bilanzen, interne Auswertungen, Kalkulationen und Analysen, Wettbewerbern der Verfügungsklägerin, insbesondere Unternehmen, deren Gegenstand eine Brauerei ist, oder solchen Unternehmen, die mit Unternehmen im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, deren Gegenstand eine Brauerei ist, offenzulegen. Insbesondere ist es der Verfügungsbeklagten zu 2) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu veranlassen oder ihr zu gestatten, Wettbewerbern der Klägerin im vorgenannten Sinne eine Überprüfung der geschäftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) etwa im Sinne einer sogenannten Due-Diligence-Prüfung zu ermöglichen.

Von den Ver- und Geboten sind Weitergaben von Unterlagen nicht erfasst, welche die Verfügungsbeklagte zu 1) in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Unternehmensgegenstandes eingegangen ist, erstellt hat oder die der Anbahnung von Vertragsverhältnissen dienen, die vom Unternehmensgegenstand der Verfügungsbeklagten zu 1) gedeckt sind.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsbeklagten zu 80% und hat die Verfügungsklägerin zu 20% zu tragen.


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