Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 255/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der am 19.02.1949 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen angeblich fehlerhafter und rechtswidriger ärztlicher Behandlungen.
3Am Vormittag des 16.08.2006 stellte der Kläger – der unter einem chronischen Schmerzsyndrom und Fibromyalgie leidet – sich aufgrund einer Überweisung seiner Hausärztin in der Notfallambulanz der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde der Beklagten zu 1) mit Schmerzen und Schwellungen in der rechten Gesichtshälfte vor. Dort untersuchte ihn die Ärztin Dr. H. Aufgrund des bekannten Schmerzsyndroms des Klägers erfolgte eine Rücküberweisung durch die Beklagte zu 1) an die Hausärztin.
4Zur weiteren Behandlung begab sich der Kläger in die neurologische Notfallambulanz der Beklagten zu 2). Es wurde ein unauffälliger neurologischer Untersuchungsbefund erstellt bei Feststellung einer begleitenden Konjunktivitis des rechten Auges. Notfallmäßig erhielt der Kläger hier eine Schmerzinfusion. Nachdem der Kläger eine Rückverlegung in die HNO-Klinik der Beklagten zu 1) ablehnte, verlegte die Beklagte zu 2) ihn um 19.31 Uhr zur weiteren Behandlung in die Klinik der Beklagten zu 3) (HNO-Abteilung). In der Klinik der Beklagten zu 3) stellten die behandelnden Ärzte die Diagnose „Herpes-zoster-Infektion“ und nahmen ihn zur stationären Behandlung auf. Sodann erfolgte eine orale Therapie mit Aciclovir.
5Bereits zwei Tage zuvor, am 14.08.2006 hatte der Kläger sich wegen einer Schwellung und Schmerzen am rechten Ohr bei seiner Hausärztin vorgestellt und war an den HNO-Arzt Dr. K verwiesen worden. Dieser verordnete ihm Medikamente im Hinblick auf eine Parotitis (Entzündung der Ohrspeicheldrüse).
6Die Beklagte zu 3) veranlasste eine konsiliarische augenärztliche Untersuchung des Klägers am 17.08.2006 durch Herrn Dr. T. Dieser diagnostizierte eine Herpes-Keratitis und verordnete dem Kläger Triflumann Augentropfen. Die stationäre Behandlung des Klägers dauerte bis zum 28.08.2006.
7Der Kläger behauptet, er sei fehlerhaft behandelt worden. Bereits am Morgen des 16.08.2006 seien Bläschen auf seiner Stirn zu sehen gewesen. Er leide infolge der Herpes-zoster-Infektion unter einem schwerwiegenden Augenschaden in Form einer Kerato-Uveitis mit Sekundärglaukom durch herpetische Trabekulitis. Infolge der Herpes-Infektion bestünden Vernarbungen auf der Hornhaut des rechten Auges. Darüber hinaus habe er eine schwerwiegende postzosterische Neuralgie entwickelt. Dies beruhe darauf, dass er zu spät antivirale Medikation erhalten habe. Im Hause der Beklagten zu 1) und zu 2) sei eine Herpes-zoster-Infektion fehlerhaft nicht erkannt worden. Er sei von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) überwiesen worden. Bei der Beklagten zu 3) sei die augenärztliche Behandlung zu spät veranlasst worden. Es handele sich durchweg um grobe Behandlungsfehler.
8Der Kläger beantragt,
91. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
102. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.888,93 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
113. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 16.08.2006 bis 28.08.2006 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;
124. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich aufgewendete Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.051,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten bestreiten einen Behandlungsfehler ihrerseits. Ihr Vorgehen sei lege artis gewesen. Hautefflorenzen hätten bei der Behandlung durch die Beklagten zu 1) und 2) noch nicht bestanden. Bei der Beklagten zu 3) sei der Kläger gegen 21.00 Uhr eingetroffen.
16Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.05.2008 (Bl. 51 ff. d.A.) nebst der Beschlüsse vom 17.06.2008 (Bl. 82 d.A.), 09.09.2008 (Bl. 113 f. d.A.) und vom 23.02.2011 (Bl. 307 d.A.) durch Einholen eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M, Leiter der Klinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde des B- Klinikums Essen vom 10.11.2008 (Bl. 121 ff. d.A.) nebst Ergänzung vom 07.08.2009 (Bl. 219 ff. d.A.) und dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 (Bl. 293 ff. d.A.) sowie eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T3, Direktor der Abteilung der Erkrankungen des vorderen Augenabschnitts des Zentrums für Augenheilkunde des B2-Klinikums, vom 11.03.2009 (Bl. 164 ff. d.A.) nebst Ergänzung vom 30.01.2013 (Bl. 411 ff. d.A.) und dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 (Bl. 466 ff. d.A.) sowie eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T2, Chefarzt der Klinik für Neurologie des B3-Hospitals Düsseldorf, vom 10.08.2011 (Bl. 327 ff. d.A.) und dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 (Bl. 465 ff. d.A.). Im Hinblick auf den Inhalt der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M, Prof. Dr. T3 und Prof. Dr. T2 sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 19.01.2011 (Bl. 293 ff. d.A.) und vom 25.09.2013 (Bl. 465 ff. d.A.) verwiesen.
17Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist nicht begründet.
20Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten wegen der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlungen. Nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme sind Behandlungsfehler nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen.
21Der Sachverständige Prof. Dr. M (HNO) kommt aufgrund der vorliegenden Behandlungsunterlagen in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend zu dem Schluss, dass er keine Behandlungsfehler der Beklagten feststellen kann. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige auf die Einwendungen des Klägers hin ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Hautveränderungen im Gesicht des Klägers bereits bei der Untersuchung durch die Beklagte zu 1) und/oder zu 2) vorgelegen haben, gegeben sei; dass typische Bläschen für eine Herpes-zoster-Infektion bereits vorgelegen haben, sei deutlich weniger wahrscheinlich (Bl. 224 d.A.).
22Der Kläger persönlich hat in seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 19.01.2011 zu seinem Zustand am 16.08.2006 ausgeführt, dass er auf seiner Stirn (oberhalb des rechten Auges) eine helle Umrandung und eine Hervorhebung/leichte Schwellung gesehen habe (Bl. 293 Rück d.A.). Die Ärztin Dr. H habe ihn bei der Untersuchung in der Klinik der Beklagten zu 1) gefragt, wie lange er das auf der Stirn schon habe. Er habe darauf „seit heute morgen“ geantwortet. Im Hinblick auf die Untersuchung bei der Beklagten zu 2) am Nachmittag sagte der Kläger auf Nachfrage: „In dem, was sich da bei mir auf der rechten Stirn gezeigt hatte, hatte sich im Verlauf des Tages bis dahin noch nichts verändert. Das war dann erst später der Fall. Ich muss dazu sagen, ich hatte auch keine Möglichkeit mehr, mich selbst anzugucken, da ich ja keinen Spiegel hatte.“
23Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. M als zutreffend unterstellt und ist dann – wie auch schon in seinem schriftlichen Gutachten – zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Behandlungen durch die Beklagten zu 1) und 2) kein Behandlungsfehler zu erkennen sei (Bl. 295, auch Rück d.A.). Auch einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) hat er nicht festgestellt. Die Vorstellung des Klägers in einer Spezial-Augenklinik am Abend des 16.08.2006 hat der Sachverständige nicht für erforderlich gehalten.
24Auch der neurologische Sachverständige Prof. Dr. T2 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass aus neurologischer Sicht keine Behandlungsfehler erkennbar seien (Bl. 346 ff. d.A.).
25Der Sachverständige Prof. Dr. T3 (Augenheilkunde) hat ebenfalls keinen Behandlungsfehler der Beklagten festgestellt. Das durch die Beklagte zu 3) veranlasste augenärztliche Konsil am 17.08.2006 sei nicht zu spät erfolgt. Im Hinblick auf die Fragen und Einwendungen des Klägers hat der Sachverständige Prof. Dr. T3 ausgeführt, dass die verordnete und verabreichte Gabe der Medikamente in Ordnung und angemessen gewesen sei. Die Lokaltherapie im Auge habe eine untergeordnete Rolle gespielt. Ausschlaggebend sei, dass das Aciclovir systemisch wirkend verabreicht wurde und zwar in ausreichender Menge.
26Zudem hat der Kläger eine Kausalität der angeblichen Behandlungsfehler für die von ihm vorgetragenen Beschwerden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können.
27Zur Frage der Kausalität hat der Sachverständige Prof. Dr. M (HNO) ausgeführt, dass er nicht mit Gewissheit sagen könne, dass eine frühere Behandlung mit Acyclovir (z.B. bereits bei der Beklagten zu 2)) eine Verbesserung des Verlaufs erbracht hätte. Die Erkrankung als solche habe ja bereits vorgelegen. Mit der Gabe von Acyclovir könne man den weiteren Verlauf zwar positiv beeinflussen, wie dann aber genau der weitere Verlauf gewesen wäre, könne er nicht sagen (Bl. 296 d.A.).
28Der Sachverständige Prof. Dr. T3 (Augenheilkunde) hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.01.2013 ausgeführt, dass sich nur spekulieren lasse, ob die augenärztlich festgestellten Folgen der Herpes-zoster-Infektion durch eine früher begonnene Aciclovirtherapie – aber dann auch innerhalb der ersten 72 Stunden nach Auftreten der ersten Symptome - milder verlaufen wäre. Auf die Stärke der Schmerzsymptomatik hätte dies keinen gesicherten Einfluss gehabt. Es sei in der Literatur unstrittig, dass eine möglichst frühzeitige systemische Gabe von Aciclovir in den ersten 3 Tagen nach Beginn der Symptome durchgeführt werden sollte. Der weitere Nutzen über die 72-Stunden-Grenze hinaus sei in der Literatur unklar. Vorliegend habe der Kläger bei Einlieferung in die Klinik der Beklagten zu 3) mitgeteilt, dass er bereits seit 6 Tagen über Symptome klage. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass bereits am 14.08.2006 die 72-Stunden-Frist abgelaufen gewesen sein dürfte.
29Die Sachverständigen Prof. Dr. T3 und Prof. Dr. T2 haben ihre jeweiligen Einschätzungen zum angeblichen Behandlungsfehler nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 bestätigt. Zudem hat der Sachverständige Prof. Dr. T3 auch seine Einschätzung zur fehlenden Kausalität eines früheren augenärztlichen Konsils bestätigt und dazu weitere Ausführungen gemacht.
30Die Sachverständigen waren in ihren mündlichen Anhörungen klar in ihren Ausführungen und haben keine Fragen offen gelassen. An ihrer jeweiligen Kompetenz als Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Neurologie und Augenheilkunde bestehen keine Zweifel. Die Kammer verweist auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen und macht sich diese zu Eigen.
31Mangels einer Hauptforderung hat der Kläger auch keine Nebenforderung.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
33Streitwert: 106.888,93€
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