Beschluss vom Landgericht Köln - 228 O 173/13

Tenor

Der Antrag vom 05.08.2013, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

Anlage ASt 1

des Beschlusses vom 06.08.2013 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 06.08.2013 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.


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