Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 317/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

              I.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes  - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft -  oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1.              beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebensversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Bedingungen Lebensversicherung [T]

§ 13              Können Sie die Prämienzahlung vorzeitig einstellen?

(1)                            Bei Versicherungen mit laufender Prämienzahlung können Sie … ganz oder … teilweise die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (Prämienfreistellung) verlangen, sofern die dafür vereinbarten Mindestbeträge erreicht werden.

(4)                            Zur Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermitteln wir zunächst das sog. Deckungskapital. Bei fondsgebundenen Versicherungen ist dieses Kapital vom Geldwert des Anteilsguthabens Ihrer Versicherung unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens abhängig. Ansonsten ergibt sich dieses Kapital aus den aufgezinsten Prämien nach Abzug der Kosten für den Versicherungsschutz sowie den Kosten für die Verwaltung und den Abschluss Ihrer Versicherung unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.

                            Entsprechend § 174 VVG nehmen wir von diesem Deckungskapital einen als angemessen angesehenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen. Der Abzug stellt einen Ausgleich für unsere entgangenen Gewinne und die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes dar. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.

                            Die Prämienfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann auf Grund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode, insbesondere auf Grund der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zu Beginn des Vertrages, nur in Ausnahmefällen eine prämienfreie Leistung gebildet werden. …

                            Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens, insbesondere die vorstehend beschriebenen nachteiligen Auswirkungen, können Sie der Tabelle der prämienfreien Leistungen in Ihrem Versicherungsschein entnehmen; …

                            Die Einzelheiten zur Prämienfreistellung sowie deren Rechtsfolgen können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen.

§ 14              Können Sie die Versicherung kündigen?

(1)                            Soweit dies nicht in den jeweiligen Tarifbestimmungen ausgeschlossen ist, können Sie … das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise kündigen.

(3)                            Wir werden Ihnen dann – soweit in § 176 VVG oder den Tarifbestimmungen vorgesehen und bereits vorhanden – den Rückkaufswert zu Ihrer Versicherung erstatten.

                            Zur Berechnung des Rückkaufswertes nach den allgemein anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermitteln wir zunächst den Zeitwert zum Kündigungstermin unter Berücksichtigung des Zillmerverfahrens. Eine Beschreibung des Zillmerverfahrens und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen enthält § 15.

                            Entsprechend § 176 VVG nehmen wir von diesem Zeitwert einen als angemessen angesehenen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen. Der Abzug stellt einen Ausgleich für unsere entgangenen Gewinne und die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes dar. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zu Grunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.

                            Der Rückkaufswert ist – soweit in den Tarifbestimmungen nichts anderes beschrieben ist – der um diesen Abzug reduzierte Zeitwert.

                            Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung kann auf Grund der vorstehend geschilderten Berechnungsmethode, insbesondere auf Grund der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren zu Beginn des Vertrages, nur in Ausnahmefällen ein Rückkaufswert ausgezahlt werden. …

                            Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Berechnungsverfahrens, insbesondere die vorstehend beschriebenen nachteiligen Auswirkungen, können Sie der Tabelle der Auflösungsleistungen in Ihrem Versicherungsschein entnehmen; …

                            Die Einzelheiten zur Kündigung sowie deren Rechtsfolgen können Sie dem Abschnitt „Prämienfreistellung und Kündigung“ der jeweiligen Tarifbestimmungen entnehmen.

§ 15               Welche Kosten und Gebühren fallen an? Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

Welche Kosten sind bei der Kalkulation Ihrer Versicherung berücksichtigt?

(1)                            Bei der Kalkulation der Prämien und Gewinnbeteiligung Ihrer Versicherung wurden folgende Kosten berücksichtigt:

                            -               Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten.

                            Diese so genannten Abschlusskosten sind auch in § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) beschrieben.

                            - Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für den Versicherungsbetrieb. … Diese Kosten sind ebenfalls in § 43 RechVersV beschrieben.

                            Diese Kosten gehen auch in die Berechnung der prämienfreien Leistungen … (vgl. § 13), der Rückkaufswerte … (vgl. § 14) und der Bezugsgröße für die Überschussbeteiligung (vgl. § 16 …) ein. Dadurch ist es möglich, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der prämienfreien Leistungen, der Rückkaufswerte und der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung vorhanden … sind. Eine Prämienfreistellung oder Kündigung ist daher für Sie mit Nachteilen verbunden.

Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

(2)                            … Die ersten Prämien werden zur Tilgung dieser einmaligen Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten für den Versicherungsbetrieb in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Da die einmaligen Abschlusskosten höher als die ersten Prämien sein können, stehen zunächst keine Beträge zur Bildung der prämienfreien Leistungen, der Rückkaufswerte und der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung zur Verfügung. … Diese Verrechnungsverfahren wird in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) näher beschrieben und als Zillmerverfahren bezeichnet. Die wirtschaftlichen Nachteile des Zillmerverfahrens können Sie den Tabellen in ihrem Versicherungsschein entnehmen; …

(3)                            Wir sind gesetzlich verpflichtet, aus den Prämien Ihrer Versicherung eine Deckungsrückstellung zu bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz Gewähr leisten zu können. Für Ihren Versicherungsvertrag ist bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Tilgung der einmaligen und laufenden Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vereinbart. …

Tarifbestimmungen für die kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Lebensfall [T]

§ 4              Was ist hinsichtlich der Einstellung der Prämienzahlung zu Ihrer Versicherung zu beachten?

(2)                            Der Abzug entsprechend § 174 VVG (vgl. § 13 Absatz 4 AVB) wird für jedes Jahr der vereinbarten Versicherungsdauer, höchstens für die ersten 40 Versicherungsjahre, erhoben. … Der Abzug beträgt 0,4% der Summe aus dem Deckungskapital für die versicherte Leistung (vgl. § 13 Absatz 4 AVB) und dem Deckungskapital für den Summenzuwachs und – sofern positiv – dem Wert der Schlussgewinnbeteiligung.

§ 5              Was ist hinsichtlich der Kündigung Ihrer Versicherung zu beachten?

(3)                            Der Abzug entsprechend § 176 VVG (vgl. § 14 Absatz 3 AVB) wird für jedes Jahr der vereinbarten Versicherungsdauer, höchstens für die ersten 40 Versicherungsjahre, erhoben. … Der Abzug beträgt 0,4% des Zeitwertes (vgl. § 14 Absatz 3 AVB) einschließlich der Zeitwerte für den Summenzuwachs und die Schlussgewinnbeteiligung.

2.              beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende  Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Regelung in den Rentenversicherungs-Policen [T] selbst:

                            Rückvergütungen unter 10,00 EUR werden nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) vorgenommen werden muss-.

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung [T]

§ 5               Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

1.                            Sie können Ihre Versicherung … ganz oder teilweise schriftlich kündigen oder beitragsfrei stellen.

3.                            Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung wird der Wert Ihrer Versicherung ermittelt. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein Abzug in Prozent *) der Zeitwertes erfolgt.

4.                            Nach Kündigung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Wert Ihrer Versicherung gemäß Absatz 3 eine beitragsfreie Rente ohne Rentengarantie gebildet, wenn die Jahresrente von … nicht unterschritten wird. Anderenfalls wird der Wert Ihrer Versicherung als Rückvergütung ausgezahlt.

                            Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren (vgl. § 16) keine Rückvergütung vorhanden. Je nach Vertragsgestaltung kann die Anfangszeit, in der die Abschlusskosten verrechnet werden, bis zu drei Jahre betragen. … Die beitragsfreie Rente bzw. die Rückvergütung erreicht mindestens einen bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zur Rückvergütung bzw. zur beitragsfreien Rente und deren Höhen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

5.                            Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir die Rente unter Beibehaltung der Tarifeigenschaften auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Wert Ihrer Versicherung gemäß Absatz 3 errechnet wird.

                            Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren (vgl. § 16) keine Beitragsfreistellung möglich. … Diese beitragsfreie Rente muss die bei Vertragsabschluss vereinbarte Rente erreichen. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

§ 16 Welche Kosten fallen an? Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmer-Verfahren?

1.                            Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten … . Diese sogenannten Abschlusskosten sind in § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen (RechVersV) beschrieben. Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für den Versicherungsbetrieb. Diese sind ebenfalls in § 43 RechVersV beschrieben. Die genannten Kosten sind bereits pauschal bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

2.                            Die Abschlusskosten, die bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt werden, gehen auch in die Berechnung der Rückvergütungen und der Beitragsfreistellung (§ vgl. § 5) sowie der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung (§ 29) ein. Die ersten Beiträge werden zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten für den Versicherungsbetrieb in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Dieses Verfahren wird in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) näher beschrieben und als Zillmer-Verfahren bezeichnet. Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine Rückvergütung und keine Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung vorhanden sind. In dieser Zeit ist eine Beitragsfreistellung nicht möglich. Diese Anfangszeit kann je nach Vertragsgestaltung bis zu drei Jahre betragen. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Tabelle entnehmen.

3.                            Wir sind gesetzlich verpflichtet, aus den Beiträgen Ihrer Versicherung eine Deckungsrückstellung ***) zu bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Für Ihren Versicherungsvertrag ist bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Tilgung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren vereinbart. Der so zu tilgende Betrag ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 DeckRV auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit zu zahlenden Beiträge beschränkt.

*)                            Der Prozentsatz hängt von der abgelaufenen Dauer der Aufschubzeit ab. Er beträgt anfänglich 10% und fällt linear auf 2%. Bei Versicherungen gegen Einmalbeiträge beträgt er generell 2%.

***)              Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird analog zu § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt. Die Deckungsrückstellung wird mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnet.

3.              beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung [Y]

§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung

(1)               Sie können Ihre Versicherung in Schriftform kündigen: …

(2)               Nach § 176 VVG hat die Y nach Kündigung – soweit bereits entstanden – die Rückvergütung zu erstatten. Diese entspricht

                            - dem aus der Beitragszahlung gebildeten Fondsvermögen … vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 100 Prozent zum Ende des ersten Versicherungsjahres, 90 Prozent im zweiten, 30 Prozent im dritten, 20 Prozent im vierten, 10 Prozent im fünften und 5 Prozent ab dem sechsten Versicherungsjahr. …

                            - dem aus jeder Zuzahlung gebildeten Fondsvermögen vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von fünf Prozent.

                            Beträgt die Rückvergütung weniger als EUR 30, wird der Betrag nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. Beitragsrückzahlung) erfolgt.

                            Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 13) keine Rückvergütung vorhanden. Die Rückvergütung erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge und geleisteten Zuzahlungen.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(4)               Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu dem dort genannten Termin in Schriftform verlangen, ganz oder teilweise von der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Eine Beitragsfreistellung ist ab dem vierten Versicherungsjahr und ab einem Fondsvermögen von mindestens EUR 1.000 möglich. In diesem Fall wird auf der Grundlage der Todesfall-Leistung, die zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung versichert war, für die restliche Versicherungsdauer die Todesfall-Leistung im Verhältnis der Summe der eingezahlten Beiträge zur Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge ermittelt, mindestens jedoch das Fondsvermögen zuzüglich fünf Prozent der Summe der gezahlten Beiträge.

                            Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. § 13) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.

§ 13               Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten?

(1)               Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)¹ sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2)               Die ersten Beiträge und ein Teil von jeder geleisteten Zuzahlung werden zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf vier Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(3)               Die Tilgung der Abschlusskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine Rückvergütung und keine beitragsfreie Todesfallsumme vorhanden sind. Die vorzeitige Beendigung des Vertrages ist daher, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsschluss, für Sie wirtschaftlich nachteilig.

              ¹               Kann bei der Hauptverwaltung der Y Lebensversicherung AG angefordert werden.

II.

1.379,80 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins aus 703,80 € ab dem 08. November 2012 und aus dem Restbetrag ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.

                                          Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

                                          Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € vorläufig vollstreckbar.


1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.