Urteil vom Landgericht Köln - 23 O 247/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR- Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag H- Landgesellschaft“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,

a)

unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012;

b)

jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:

- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht,

- abzuziehen sind Tätigkeitvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts,

- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,

- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” auf seinem Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;

c)

der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;

d)

der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.

e)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR-Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,

a)

unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der G KG vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012;

b)

jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der G KG in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:

- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der G KG zusteht,

- abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der G KG,

- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der G KG vergütet waren, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der G KG zu zahlen hat,

- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;

c)

der Klägerin den aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;

d)

der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.

e)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.

Die vorstehenden Verpflichtungen des Beklagten im Hinblick auf den „Unterbeteiligungsvertrag G KG“ gelten mit folgender Maßgabe:

a)

Die Informationen gem. lit. a) und b) sind gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.

b)

Diesem gegenüber hat der Beklagte nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen.

c)

Dieser ist vom Beklagten zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem Jahresabschluss der G KG sowie dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entsprechen und der Jahresabschluss der G KG mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Einklang steht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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