Urteil vom Landgericht Köln - 23 O 247/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR- Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag H- Landgesellschaft“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,
a)
unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012;
b)
jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht,
- abzuziehen sind Tätigkeitvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts,
- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,
- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” auf seinem Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
c)
der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
d)
der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
e)
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR-Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,
a)
unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der G KG vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012;
b)
jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der G KG in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der G KG zusteht,
- abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der G KG,
- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der G KG vergütet waren, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der G KG zu zahlen hat,
- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
c)
der Klägerin den aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
d)
der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
e)
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Beklagten im Hinblick auf den „Unterbeteiligungsvertrag G KG“ gelten mit folgender Maßgabe:
a)
Die Informationen gem. lit. a) und b) sind gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.
b)
Diesem gegenüber hat der Beklagte nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen.
c)
Dieser ist vom Beklagten zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem Jahresabschluss der G KG sowie dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entsprechen und der Jahresabschluss der G KG mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Einklang steht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien sind durch Verträge über Unterbeteiligungen an zwei Gesellschaften miteinander verbunden. Sie streiten über Auskunft und Zahlung von Erträgen aus den vertragsgegenständlichen Hauptgesellschaftsanteilen.
3Die Klägerin, die T-Stiftung, ist eine gemeinnützige Stiftung, welche als Alleinerbin des am 15.02.2012 verstorbenen T eingesetzt wurde. Der Beklagte ist ein Neffe des Erblassers und zugleich Komplementär sowie einer der Geschäftsführer der G KG (im Folgenden „X1“). Darüber hinaus ist der Beklagte Gesellschafter der H- Landgesellschaft GbR (im Folgenden „X2”).
4Der Erblasser war als Kommanditist an der X1 mit einem Kapitalanteil von 780.000 € (6/60 des Festkapitals) beteiligt. Darüber hinaus war der Erblasser Gesellschafter der X2 und an dieser mit einem Kapitalanteil von 5.700 € (6/60 des Festkapitals) beteiligt.
5Mit notarieller Urkunde vom 03.12.2009 räumte der Erblasser dem Beklagten und einem weiteren Neffen schenkweise jeweils die hälftigen Anteile seiner Kommanditbeteiligung an der X1 sowie jeweils die hälftigen Anteile seiner Beteiligung an der X2 ein. Die Schenkung erfolgte aufschiebend bedingt auf eine juristische Sekunde vor dem Tod des Erblassers.
6Weiterhin war die Schenkung mit der Auflage verbunden, dass der Beklagte und der ebenfalls begünstigte weitere Neffe zu Gunsten der Klägerin jeweils eine Unterbeteiligung in Höhe von jeweils 50% der schenkweise übertragenen Beteiligungen einräumen.
7Die entsprechenden Unterbeteiligungsverträge – der Unterbeteiligungsvertrag G KG und der Unterbeteiligungsvertrag H- Landgesellschaft – wurden zusammen mit den Schenkungs- und Übertragungsverträgen vom 03.12.2009 mit notarieller Urkunde geschlossen und weitgehend wortgleich ausgestaltet.
8In § 4 Abs. 1 S. 1 der Unterbeteiligungsverträge heißt es zur Informationspflicht des Beklagten als Hauptbeteiligter gegenüber der Klägerin als Unterbeteiligte:
9„Der Hauptbeteiligte wird die Unterbeteiligte über die Geschäftslage der Hauptgesellschaft unterrichten, insbesondere unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft diesen der Unterbeteiligten vorlegen sowie die ihm zugänglichen, der Erläuterung dienenden Unterlagen vorlegen und erläutern, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.“
10In § 3 Abs. 3 der Unterbeteiligungsverträge heißt es zur Geschäftsführung:
11„Der Hauptbeteiligte wird innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft einen Jahresabschluss der Unterbeteiligungsgesellschaft aufstellen und der Unterbeteiligten zuleiten.“
12Weiter wurde der Hauptbeteiligte in § 6 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge verpflichtet, den verteilungsfähigen Gewinn zu ermitteln; dabei ist gem. § 6 Abs. 1 lit. a der Unterbeteiligungsverträge von dem Gewinn- oder Verlustanteil auszugehen, welcher nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der Hauptgesellschaft dem Hauptbeteiligten in der Hauptgesellschaft zukommt.
13Des Weiteren ist in den Unterbeteiligungsverträgen geregelt, dass der ermittelte verteilungsfähige Gewinn oder Verlust unter den Gesellschaftern der jeweiligen Unterbeteiligungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitalkonten verteilt wird, § 6 Abs. 2. Der entsprechende Gewinn oder Verlust ist danach gem. § 5 Abs. 3 und 4 der Unterbeteiligungsverträge auf einem Verrechnungskonto zu verbuchen; eine Gewinngutschrift ist nach § 7 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge entnahmefähig.
14In § 17 Abs. 2 der Unterbeteiligungsverträge hielten die Parteien fest, dass der Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Hauptgesellschaft (X1 und X2) nicht der Begründung der Unterbeteiligungsgesellschaft entgegensteht.
15§ 15 der Unterbeteiligungsverträge sieht dazu für den Fall eines bestehenden oder entstehenden Widerspruchs im Verhältnis der Unterbeteiligungsgesellschaft zur Hauptgesellschaft vor, dass der jeweilige Unterbeteiligungsvertrag entsprechend anzupassen sei.
16Am 15.02.2013 verlangte die Klägerin von dem Beklagten erstmals Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung aus den Unterbeteiligungsverträgen. Dem kam der Beklagte nicht nach.
17Die Klägerin ist im Kern der Ansicht, dass die beiden Unterbeteiligungsverträge sowohl in sich, als auch im Verhältnis zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften wirksam seien.
18Sie meint außerdem, ein Widerspruch zwischen den Verpflichtungen des Beklagten aus den Hauptgesellschaftsverträgen und aus den Unterbeteiligungsverträgen bestehe nicht. Die Geheimhaltungsverpflichtungen des Beklagten als Gesellschafter der X1 stünden der Unterbeteiligung und der Erfüllung der hieraus resultierenden Informationspflichten nicht im Wege, jedenfalls könne durch Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers eventuell weitergehenden Geheimhaltungsinteressen der Gegenseite entsprochen werden.
19Mangels Schiedsvereinbarung im Verhältnis der Parteien zueinander seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Schiedsspruch vom 27.08.2014 stehe dem hiesigen Rechtsstreit nicht entgegen, da er andere Parteien betreffe und die Klägerin dem Schiedsverfahren nicht beigetreten sei.
20Die Klägerin beantragt,
211. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 3. Dezember 2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR-Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertag H- Landgesellschaft, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031
22a) unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
23b) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
24 auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht,
25 abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts,
26 abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,
27 abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” auf seinem Verrechnungskonto bei der H- Landgesellschaft bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo.
28c) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
29d) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto ferner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. September 2013, hilfsweise seit dem 24. Oktober 2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
30e) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft H- Landgesellschaft” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
312. den Beklagten zu verurteilen, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 3. Dezember 2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. M in Köln (UR-Nr. #####) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031
32a) unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der G KG vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
33b) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der G KG gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
34 auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der G KG zusteht,
35 abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der G KG,
36 abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der G KG vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der G KG zu zahlen hat,
37 abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
38c) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für die bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
39d) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto ferner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. September, hilfsweise seit dem 24. Oktober 2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
40e) festzustellen dass, der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
412. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Klägerin die unter dem Klageantrag Ziffer 2 a) und b) geltend gemachten Ansprüche wegen der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten aufgrund des Gesellschaftsvertrags der G KG nicht oder nicht in dem beantragten Umfang zustehen, den Beklagten zu verurteilen,
42a) die betreffenden Informationen gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen,
43b) diesem gegenüber nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen und,
44c) diesen zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem Jahresabschluss der G KG sowie dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entsprechen und der Jahresabschluss der G KG mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Einklang steht.
45Der Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Der Beklagte behauptet, dass der Stifter durch das gewählte Unterbeteiligungsmodell bewusst eine Umgehung der Gesellschaftsverträge angestrebt habe. Ein zunächst gewähltes Vertragsmodell in Verbindung mit einer Nießbrauchsbestellung zu Gunsten der Klägerin sei nicht umgesetzt worden, weil auf Klägerseite die Rechtsunwirksamkeit als zu eindeutig erkannt worden sei.
48Der Stifter habe im Rahmen von Gesellschafterversammlungen der X1 über Jahre hinweg immer wieder versucht, die Vorschriften über die Familiengesellschaft und die Stammesregelung zu Gunsten der Klägerin zu verändern. Diese Versuche seien jedoch von den übrigen Gesellschaftern immer wieder zurückgewiesen worden.
49Weiter behauptet der Beklagte, die Schenkungs- und Unterbeteiligungsverträge im Vertrauen auf deren Vereinbarkeit mit den Gesellschaftsverträgen eingegangen zu sein. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte um rechtliche Stellungnahme des Notars Dr. M gebeten, welcher die Bedenken des Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2009 habe ausräumen können. Aus diesem Grund habe der Beklagte von einer Prüfung durch externe Juristen zum damaligen Zeitpunkt abgesehen.
50Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Unterbeteiligungsverträge im Verhältnis zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften unwirksam seien. Insbesondere stünden die Familien- und Stammesregelung im Gesellschaftsvertrag der X1 (Vinkulierungsklausel) sowie die vergleichbare Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der X2 der Durchführung entgegen.
51Des Weiteren werde die Verschwiegenheitsverpflichtung des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag der X1 im Falle einer Durchführung des entsprechenden Unterbeteiligungsvertrags verletzt.
52Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Hauptgesellschaftern der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entgegen stehe und dass der Schiedsspruch vom 27.08.2014 für die Klägerin Bindungswirkung entfalte.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55I.
56Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
571.
58Weder der Schiedsspruch vom 27.08.2014, noch die Schiedsvereinbarung zwischen den Hauptgesellschaftern stehen der Zulässigkeit der Klage entgegen.
59Die Klägerin war vorliegend nicht Partei des Schiedsverfahrens. Grundsätzlich entfaltet ein Schiedsspruch seine Wirkung jedoch nur zwischen den beteiligten Parteien. Die Klägerin wäre überdies nur an die Schiedsvereinbarung gebunden, wenn sie am Schiedsvertrag beteiligt wäre. Auch dies ist nicht der Fall.
60Die Klägerin macht Ansprüche aus den Unterbeteiligungsverträgen und gerade nicht aus den Gesellschaftsverträgen der X1 und X2 geltend. Darüber hinaus kann keine Einbeziehung der Klägerin als Dritte in die Schiedsvereinbarung bzw. in das konkrete Schiedsverfahren festgestellt werden; insbesondere liegt keine Zustimmung seitens der Klägerin zu dem durchgeführten Schiedsverfahren vor.
612.
62Der Beklagte ist aus § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags X2 verpflichtet, der Klägerin den Jahresabschluss der X2 sowie die diesen erläuternden Unterlagen, welche ihm zugänglich sind, für die Dauer des Unterbeteiligungsvertrags vorzulegen.
63Der geschlossene Unterbeteiligungsvertrag ist mit dem Gesellschaftsvertrag der X2 vereinbar.
64Unterbeteiligungsverträge sind gesetzlich nicht typisiert; eine Unterbeteiligung ist jedoch als vertraglich begründete Mitberechtigung einer Person oder mehrerer Personen an den Erträgen eines Gesellschaftsanteils oder sonstigen Vermögensrechten eines Hauptbeteiligten anerkannt (vgl. BeckOK HGB/Hoffmann-Theinert HGB § 231 Rn. 1-13).
65Die Rechtsfigur der Unterbeteiligungsverträge wird häufig dann verwendet, wenn die Übertragung des Vollrechts nicht möglich ist, was insbesondere die Unübertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen wegen z.B. Vinkulierungserfordernissen betrifft (BeckOK HGB/Hoffmann-Theinert HGB § 231 Rn. 97).
66Die von Seiten des Beklagten geführte Argumentation, das streitgegenständliche Unterbeteiligungsmodell sei nur aus „Umgehungsgründen“ gewählt worden, geht vor diesem Hintergrund insofern fehl, als Unterbeteiligungsverträge für die hier vorliegende Situation gerade eine grundsätzlich rechtmäßige Handlungsalternative darstellen. Insofern ist der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs aus Sicht der Kammer nicht begründet.
67In der Praxis werden Unterbeteiligungsverträge vor allem genutzt, um eine indirekte Beteiligung an Gesellschaften zu ermöglichen (MünchKomm HGB/Schmidt § 230, Rn. 206). Der Rechtsgedanke des § 231 HGB ist sinngemäß auch auf die Unterbeteiligung anwendbar (Oetker/Schubert HGB 3. Aufl. 2013 § 231 Rn. 12, 13).
68In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Gesellschaftsverträge der X1 und X2 kein ausdrückliches Verbot des Abschlusses von Unterbeteiligungsverträgen vorsehen.
69Auch vermitteln die Unterbeteiligungsverträge keine Gesellschafterstellung in den vorgenannten Gesellschaften der X1 oder X2.
70Die Ansicht des Beklagten, die Unterbeteiligungsverträge seien schon mit Blick auf die Vinkulierungsregelungen des Gesellschaftsvertrages der X1 unvereinbar, geht daher fehl.
71Durch die Unterbeteiligungsverträge wird keine Beteiligung an der X1 oder X2 selbst begründet (vgl. BGH NJW 1968, 2003, 2005; MünchKomm BGB 6. Aufl. 2013, Vor § 705 Rn. 97; Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. 2014 § 105 Rn. 38). Es entsteht lediglich eine Innengesellschaft zwischen dem Unterbeteiligten und dem Hauptbeteiligten, vorliegend also zwischen der Klägerin als Unterbeteiligter und dem Beklagten als Hauptbeteiligten.
72Dazu erkennen die Unterbeteiligungsverträge die Vorrangigkeit der Gesellschaftsverträge der X1 und X2 ausdrücklich an.
73Soweit die Vereinbarkeit der Unterbeteiligungsverträge mit den Gesellschaftsverträgen der X1 und X2 hinsichtlich der dort enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtungen gerügt wird, ist festzustellen, dass die Unterrichtungsverpflichtung in § 4 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge nur gilt, soweit der Hauptbeteiligte nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
74Darüber hinaus regelt § 15 der Unterbeteiligungsverträge ausdrücklich, dass bei einem Konflikt zwischen den Rechten und Pflichten, die dem Hauptbeteiligten aus seiner Beteiligung an der Hauptgesellschaft erwachsen, und den Bestimmungen des Unterbeteiligungsverhältnisses eine Anpassung des Unterbeteiligungsvertrags dergestalt vorzunehmen ist, dass er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden Bestimmungen übereinstimmt.
75Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Unterbeteiligungsverträge mit den Gesellschaftsverträgen der X1 und X2 kann vor diesem Hintergrund nicht gesehen werden.
76Hinsichtlich der Anträge in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag der X2 (Ziffer 1.) kann dem Vertrag keine Verschwiegenheitsklausel entnommen werden.
77Insbesondere bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich einer Unvereinbarkeit aufgrund von Vinkulierungsklauseln. Zwar gibt es für die X2 – wie für die X1 – Regelungen hinsichtlich der Familien- und Stammeszugehörigkeit der Gesellschafter, jedoch zielt – wie oben schon dargestellt – der Unterbeteiligungsvertrag keineswegs auf eine Stellung der Klägerin als Gesellschafterin der X2. Vielmehr ist Zweck der Unterbeteiligung, zwischen dem Beklagten und der Klägerin eine insofern von der X2 als solcher zu unterscheidende Unterbeteiligungsgesellschaft/Innengesellschaft zu begründen.
78Auch bestehen – mangels entsprechender Regelungen – keine Bedenken hinsichtlich etwaiger Geheimhaltungsinteressen, da solche schon nicht für die Gesellschafter der X2 statuiert sind.
79ad a):
80Dem Antrag auf Vorlage eines Jahresabschlusses ab dem Geschäftsjahr 2013 aus § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags X2 ist insofern stattzugeben.
81ad b):
82§ 3 Abs. 3 sieht die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung in Form eines Jahresabschlusses vor. Vorgesehen ist weiterhin die Verpflichtung zur Ermittlung des verteilungsfähigen Gewinns oder Verlusts (§ 6 Abs. 1) aus dem Unterbeteiligungsvertrag X2, und zwar ab dem Geschäftsjahr 2012 und für die weitere Laufzeit des Vertrags.
83ad c):
84Daraus resultierend ist der Beklagte weiterhin verpflichtet, den so ermittelten verteilungsfähigen Gewinn oder Verlust auf dem hinterlegten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto gutzuschreiben bzw. dieses zu belasten (§ 5 Abs. 3 und 4 des Unterbeteiligungsvertrags X2).
85ad d):
86Darüber hinaus besteht seitens der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 05.09.2013 auf das Verrechnungskonto bei der Unterbeteiligungsgesellschaft X2.
87Mit Schreiben vom 04.09.2013 verweigerte der Beklagte ernsthaft und ausdrücklich jegliche Auskunft über den zum 12.06.2013 fälligen Jahresabschluss. Hierdurch geriet der Beklagte in Verzug.
88ad e):
89Der Feststellungsantrag gem. Ziffer 1. lit. e) rechtfertigt sich aus dem berechtigten Interesse der Klägerseite, nach Rechnungslegung und Berechnung eines eventuellen Gewinns in Zukunft entsprechende Auszahlungen zu erlangen.
90Insofern ist den Anträgen gem. Ziffer 1. der Klageschrift stattzugeben.
913.
92Der Beklagte ist aufgrund entgegenstehender Geheimhaltungsinteressen aus dem Gesellschaftsvertrag X1 und dem diesem gegenüber nachrangigen Unterbeteiligungsvertrag nicht verpflichtet, der Klägerin Jahresabschlüsse gem. § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags X1 vorzulegen. In diesem Sinne ist er auch nicht verpflichtet, unmittelbar gegenüber der Klägerin Rechnung zu legen oder Gutschriften bzw. Verluste auf dem hinterlegten Verrechnungskonto zu vermerken.
93Hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit des Unterbeteiligungsvertrags X1 zur Hauptgesellschaft wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
94Die maßgeblichen Verschwiegenheitsverpflichtungen sind indes anders zu beurteilen. Der Durchführung des Unterbeteiligungsvertrags X1 steht die Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Hauptgesellschaftsvertrag der X1 entgegen.
95Unter Bezugnahme auf das oben festgestellte Verhältnis der Unterbeteiligungsverträge zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften ist der entsprechende Unterbeteiligungsvertrag (X1) unvereinbar mit diesem Gesellschaftsvertrag.
96Soweit von Klägerseite vorgebracht wird, eine solche Wertung stehe in Widerspruch zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Unterbeteiligungen, ist festzuhalten, dass durch eine restriktive Handhabung des Informationstransfers an die Klägerin und als ultima ratio aufgrund der in den Unterbeteiligungsverträgen niedergelegten Regelung in § 15 grundsätzlich die Möglichkeit einer mit den Gesellschaftsverträgen in Einklang stehenden Regelung in den Unterbeteiligungsverträgen gegeben ist. Insoweit ggf. erforderlich werdenden Vertragsanpassungen bzw. einer restriktiven Vertragsdurchführung zwecks Vermeidung von vertraglichen Konflikten darf sich der Beklagte auf der anderen Seite legitimerweise auch nicht verschließen.
97Insbesondere kommt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall darauf an, inwieweit die durch die Klägerin begehrten Informationen tatsächlich den Geheimhaltungsinteressen der X1 entgegenstehen.
98Nach § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der X1 dürfen die Gesellschafter Kenntnisse, die sie über gesellschaftliche Dinge erlangt haben, nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben.
99In Rede stehen demnach solche vom Beklagten nach dem Unterbeteiligungsvertrag vorzunehmende Handlungen, welche nach obigen Ausführungen gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags X1 verstoßen würden.
100„Kenntnisse über gesellschaftliche Dinge“ sind sämtliche Informationen, welche die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft in relevantem Maße berühren. Ausgenommen sind solche Informationen, welche aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu offenbaren sind.
101„Außenstehende“ in diesem Sinne sind alle Personen, die nicht zu dem in § 4 des Gesellschaftsvertrags X1 benannten Personenkreis gehören. Diese Auslegung deckt sich insoweit mit dem Sinn und Zweck der Geheimhaltungsverpflichtung, welcher vor allem in den Familien- und Stammesregelungen zu sehen ist. Danach ist es offensichtlich ein übergeordnetes Anliegen der X1, eine gewisse Familien- und/oder Stammeszugehörigkeit der Gesellschafter zu wahren.
102Allerdings erfasst § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der X1 nur die „unbefugte“ Weitergabe von Informationen.
103In der hier vorliegenden Fassung der Unterbeteiligungsverträge steht die in § 10 Abs. 2 getroffene Geheimhaltungsvereinbarung des Gesellschaftsvertrags X1 diesem Unterbeteiligungsvertrag jedoch entgegen.
104Der Beklagte würde bei Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Unterbeteiligungsvertrag seine Verpflichtung gegenüber der Hauptgesellschaft (X1) verletzen, indem Informationen zur wirtschaftlichen Lage der X1 mitgeteilt würden, ohne dass dies von Seiten der X1 gestattet oder durch eigene Interessen der X1 veranlasst worden wäre. Die vollständige Weitergabe der durch den Hauptantrag begehrten Informationen würde auch in relevantem Maße berechtigte Interessen der Hauptgesellschaft berühren.
105§ 4 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge sieht für den Beklagten als Hauptbeteiligten eine regelmäßige Verpflichtung zur Unterrichtung der Klägerin als Unterbeteiligte über die Geschäftslage der Hauptgesellschaft (X1) vor. Die Geschäftslage einer Gesellschaft meint vor allem die wirtschaftliche Lage, welche der Geheimhaltungsverpflichtung in § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der X1 unterfällt.
106Die Preisgabe dieser Informationen berührt nicht nur die (Unterbeteiligungs-) Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sondern auch das Geheimhaltungsinteresse der übrigen Gesellschafter der Hauptgesellschaft.
107Als kaufmännisches Unternehmen ist eine KG (X1) verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Offenlegung oder Publizität des Jahresabschlusses ist jedoch nicht vorgesehen, außer bei Kreditinstituten oder Gesellschaften, die dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen unterfallen.
108In Bilanzen und ähnliche Unterlagen der Hauptgesellschaft Einsicht zu erhalten, kann der Unterbeteiligte vom Hauptbeteiligten daher nur dann verlangen, wenn die Hauptgesellschaft dies dem Hauptbeteiligten gestattet hat. Dazu genügt nach Ansicht des BGH nicht schon die bloße Zulassung von Unterbeteiligungsverhältnissen im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft (vgl. BGHZ 50 316, 325; MünchKomm HGB/Schmidt 3. Aufl. 2012 § 233 Rn. 34).
1094.
110Der hilfsweise verfolgte Antrag ist begründet. Dem Antrag zu 2) ist mit den Beschränkungen, wie sie im Hilfsantrag formuliert sind, stattzugeben. Unter Leistungstreuegesichtspunkten ergibt sich der klägerische Anspruch auf Vorlage der im Antrag näher bezeichneten Informationen und auf Rechnungslegung gegenüber einem Wirtschaftsprüfer als Minus aus dem Regelungskontext des Unterbeteiligungsvertrags.
111Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Interesse der X1 an der Geheimhaltung bestimmter Informationen regelt § 15 der Unterbeteiligungsverträge, dass, sollte zwischen den Rechten und Pflichten, die den Hauptbeteiligten aufgrund seiner Beteiligung an der Hauptgesellschaft treffen, und den Bestimmungen dieses Unterbeteiligungsvertrages ein Widerspruch bestehen oder entstehen, der Unterbeteiligungsvertrag so anzupassen ist, dass er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden Bestimmungen übereinstimmt. Insofern statuiert § 15 des Unterbeteiligungsvertrags in Verbindung mit § 241 BGB eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Vertragsanpassung und -durchführung. Der Unterbeteiligungsvertrag ist in diesem Sinne geprägt durch besondere gegenseitige Treuepflichten. Dies entspricht dem Willen des Erblassers, der am ehesten ein durch kooperatives Zusammenwirken geprägtes Grundverhältnis des durch seine unentgeltliche Zuwendung bedachten Beklagten zu der mit einem persönlichen Anliegen verbundenen Stiftung – der Klägerin – gewollt haben dürfte.
112Im Rahmen der Vertragsdurchführung gibt es eine Vielzahl von Mitwirkungspflichten. Erweisen sich vereinbarte Abwicklungsmodalitäten als ungeeignet, haben die Parteien einer sachdienlichen Vertragsänderung zuzustimmen, wenn diese ihre Interessen nicht beeinträchtigt; Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Mitwirkung an einer Vertragsanpassung an geänderte Umstände (BGHZ 87, 156, 165 = NJW 1983, 1605; BGHZ 143, 89 = NJW 2000, 807).
113Wie bereits ausgeführt, besteht in der vorliegenden Version des Unterbeteiligungsvertrags ein Widerspruch hinsichtlich der Geheimhaltungspflichten des Beklagten im Verhältnis zur X1 und den übrigen Gesellschaftern dieser Gesellschaft.
114Es wurde von Seiten der Klägerin schon im Vorfeld der Klageerhebung angeboten, für den Fall entgegenstehender bzw. die Durchführung des Unterbeteiligungsvertrags hindernder Geheimhaltungsverpflichtungen die Modalitäten des Vertrages in der Weise einschränkend anzupassen, dass die Mitteilungs- und Rechnungslegungsverpflichtung durch einen Wirtschaftsprüfer abgewickelt werden kann.
115§ 10 Abs.1 des Gesellschaftsvertrags X1 ist in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass keine absolute Geltung der Geheimhaltungsverpflichtung anzunehmen ist. Den Gesellschaftern ist es vielmehr auch gestattet, sich durch Dritte vertreten zu lassen. Auch ist lediglich eine „unbefugte“ Weitergabe von Informationen verboten. Die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers als ein zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteter bzw. die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts in den Unterbeteiligungsvertrag kommt insoweit grundsätzlich in Betracht, um das streitgegenständliche Problem vertraglich zu lösen.
116In der Praxis ist diese Vorgehensweise als allseits interessenswahrende Lösung bewährt zur Lösung von Vertraulichkeitskonflikten (z.B. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG/Brüning 3 Aufl. 2013 Vor § 12 Rn. 155).
117Vorliegend kann somit erreicht werden, dass die vertraglich festgelegten Informations- und Rechnungslegungspflichten nicht an einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Beklagten bzw. der Hauptgesellschaft scheitern. In diesem Sinne vermag die Kammer keine Verletzung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der SHF und damit keine „unbefugte“ Weitergabe von Informationen an Außenstehende zu erkennen, wenn die relevanten Informationen lediglich an eine neutrale, zur Geheimhaltung verpflichtete dritte Person weitergegeben werden. Es erschließt sich nicht, inwieweit durch eine solche restriktive Vertragsdurchführung noch berechtigte (!) Interessen der Hauptgesellschaft tangiert werden sollten, zumal Nicht-Gesellschafter in beratender oder prüfender Funktion ohnehin regelmäßig auch auf Seiten der Hauptgesellschaft mit Firmen-Interna betraut werden dürften.
118Die beanspruchten Informationen und Auskünfte sind vom Beklagten einem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, welcher die Richtigkeit der überlassenen Auskünfte/Rechnungslegungen überprüft und diese ggf. an die Klägerin bestätigt. Dem Erfüllungsinteresse der Klägerin wird somit Rechnung getragen, ohne dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen der X1 entgegenstünden. Es wird ein angemessener Ausgleich zwischen den Geheimhaltungsinteressen der Hauptgesellschaft einerseits und andererseits dem Umstand, dass der Hauptgesellschaftsvertrag Unterbeteiligungen nicht verbietet, hergestellt. Diesem Ausgleich können sich auch die Hauptgesellschafter legitimerweise nicht verschließen; eine weitergehende Auslegung der sehr pauschal gehaltenen Geheimhaltungsklausel lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht begründen, insbesondere da weitergehende schützenswerte Interessen der Hauptgesellschafter weder im Gesellschaftsvertrag niedergelegt, noch sonst ersichtlich sind.
119Die Verpflichtung des Beklagten zu einer solch restriktiven Vertragsdurchführung ergibt sich unter Leistungstreuegesichtspunkten nach Auffassung der Kammer unmittelbar aus der gegenwärtigen Vertragsfassung, ohne dass es einer vorherigen Vertragsanpassung bedürfte, da es sich lediglich um ein Minus zu den im Vertrag explizit statuierten Rechten und Pflichten handelt.
120Insofern wären die betreffenden Informationen gegenüber dem einzuschaltenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen, welcher sodann Empfänger der Rechnungslegung nach Maßgabe des Unterbeteiligungsvertrags X1 und zu ermächtigen ist, der Klägerin den ihr zustehenden Gewinn- bzw. den auf sie entfallenden Verlustanteil aus der Unterbeteiligungsgesellschaft X1 mittzuteilen und die Richtigkeit der Rechnungslegung – nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches – dieser gegenüber zu bestätigen.
121Hinsichtlich der Verwendung von Erträgen, welche dem Beklagten in seiner Funktion als Gesellschafter der X1 zufließen, kann kein diesbezüglich einschränkendes Interesse der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft als solcher festgestellt werden. Der persönliche Gewinnanteil des Beklagten, über den dieser frei verfügen darf, stellt insofern keinen zur Verschwiegenheit verpflichtenden Vermögensgegenstand der Gesellschaften dar.
122Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, es könne durch „einfachen Dreisatz“ von der Gewinnbeteiligung des Beklagten auf die wirtschaftliche Lage der X1 geschlossen werden. Diese indirekte Möglichkeit, Rückschlüsse zu gewinnen, ist notwendige Folge des Rechts, Unterbeteiligungen zu konstituieren, und als solche hinzunehmen. Ein berechtigtes Interesse der X1, selbst diese höchst indirekte Information geheim zu halten, ist nicht ersichtlich.
123Auch der Rückschluss auf den Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses der X1 unterfällt dabei nach Ansicht der Kammer nicht der Geheimhaltungsverpflichtung aus § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, die nach vorstehenden Ausführungen schon nicht absolut ausgestaltet ist.
124Der Zeitpunkt der Erstellung eines Jahresabschlusses berührt nicht in relevantem Maße das Interesse an der Geheimhaltung von Informationen zur wirtschaftlichen Lage. Nur aus dem Zeitpunkt der Erstellung eines Jahresabschlusses lassen sich noch keine konkreten Rückschlüsse auf die (schützenswerten) Inhalte eines solchen ziehen. Es ist aus Sicht der Hauptgesellschafter im Rahmen eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen der Freiheit zur Statuierung von Unterbeteiligungen einzelner Gesellschafter einerseits und der Bindung der Hauptgesellschafter an die Geheimhaltungsverpflichtung andererseits nicht zu begründen, warum selbst diese als solche kaum relevante Information geschützt sein sollte. Ein einseitiger Vorrang jedes als noch so gering einzuschätzenden Geheimhaltungsinteresses der Hauptgesellschaft gegenüber der Freiheit des Beklagten zur wirtschaftlichen Betätigung etwa durch Begründung von Unterbeteiligungen ist nicht anzuerkennen.
125II.
126Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Aufgrund wirtschaftlicher Identität des Hilfsantrags mit dem Hauptantrag zu 2) ist kein Teilunterliegen der Klägerin gegeben.
127III.
128Streitwert: 2.300.000 €.
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