Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 106/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.
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T A T B E S T A N D:
2Der Kläger, seinerzeit Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Q Gebäudetechnik GmbH, schloss mit der Beklagten am 09.11.2005 einen Vertrag über ein Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung über 52.600,00 EUR. Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs des Grundstücks L-Straße in 51069 Köln durch den Kläger; dieses dem Wohnsitz des Klägers benachbarte Grundstück wurde und wird durch die Q Gebäudetechnik GmbH aufgrund eines Mietvertrags mit dem Kläger genutzt.
3Für die Einzelheiten des Darlehensvertrags, insbesondere die verwendete Widerrufsbelehrung, wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.11.2008 räumte die Beklagte dem Kläger Sondertilgungsmöglichkeiten zu diesem und zwei weiteren Darlehen ein. Für die monatlichen Zahlungen und Sonderzahlungen des Klägers wird auf die als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten Kontoauszüge Bezug genommen.
4Nach Abschluss dieses Darlehensvertrags schloss der Kläger mit der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009 noch sechs weitere Darlehensverträge zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften.
5Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 31.07.2014 an die Beklagte. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 07.08.2014 eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen und zwei weiteren Darlehen zurück. Weitere vorgerichtliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.11.2014 und 12.12.2014 blieben erfolglos. In dem Schreiben vom 12.12.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, "den Widerruf rechtsverbindlich zu bestätigen und das Darlehen unter Berücksichtigung des Widerrufs abzurechnen."
6Der Kläger erklärt die Aufrechnung seiner Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis mit den Ansprüchen der Beklagten.
7Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei unzutreffend gewesen, denn die verwendete Formulierung: "Die Frist endet frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" unterrichte nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion durch Verwendung des amtlichen Musters der BGB-InfoV berufen, denn die verwendete Widerrufsbelehrung übernehme das gesetzliche Muster nicht vollständig. Bei Saldierung der wechselseitigen Ansprüche, für deren Berechnung im Einzelnen auf die Klageschrift Bezug genommen wird, ergebe sich ein Überschuss zu seinen Gunsten in Höhe von 4.052,07 EUR.
8Der Kläger behauptet von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, er habe das seinerzeit mit einem alten Fachwerkhaus, seinem Elternhaus, bebaute Grundstück in der Absicht erworben, dass Gebäude zu erhalten. Auf Anraten des Statikers habe er sich dann aber wegen größerer Schäden nach einem Erdbeben zum Abriss und Neubau entschlossen; erst später habe er sich entschlossen, den Neubau an die Q Gebäudetechnik GmbH zu vermieten.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags mit der Nr. ###### an ihn 4.052,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
112. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Zahlungen des Klägers auf das Darlehen Nr. ###### jeweils zum 30. des Monats in Höhe von 231,88 EUR sowie weitere Sonderzahlungen jeweils zum 01.01. des Jahres in Höhe von 5.000,00 EUR, seit dem 05.03.2015 bis zur Rechtskraft des Urteils, zu erstatten und jede einzelne Zahlung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;
123. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger seine Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrags zu der Nr. ###### mit Schreiben vom 31.07.2014 wirksam widerrufen hat;
134. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2014 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, ihr sei ein Darlehenswiderruf des Klägers nicht bekannt. Das Darlehen habe dazu gedient, einen Firmensitz für die Q Gebäudetechnik GmbH zu erwerben.
17Die Beklagte ist der Ansicht, weil der Kläger also kein Verbraucher gewesen sei, könne die Widerrufsbelehrung nur als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden. Ohnehin genüge die Belehrung auch den gesetzlichen Anforderungen und genieße zumindest den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion. Der Kläger habe sein Widerrufsrecht verwirkt. Der Widerruf sei zumindest rechtsmissbräuchlich.
18Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das Widerrufsrecht bereits bei Vertragsschluss zutreffend verstanden und versuche nunmehr nur, dass Zinsänderungsrisiko auf die Beklagte abzuwälzen.
19Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
20E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
21Die Klage ist nicht begründet.
22Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere war im Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist längst abgelaufen. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger den Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen hat. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, wann der Kläger den Widerruf erklärt; spätestens die Klage musste die Beklagte als Widerruf verstehen.
23Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendete Widerrufsbelehrung dem damals geltenden Muster ohne eigene inhaltliche Bearbeitung entsprach (vgl. allg. BGH, Urt. v. 23.06.2009 – XI ZR 156/08, juris; BGH, Urt. v. 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, juris; BGH, Urt. v. 18.03.2014 – II ZR 109/13, juris; BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – II ZR 163/14, juris).
24Die Beklagte hat das Muster in der damals geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet. Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede sind unerheblich.
25Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 - 13 U 81/14, BeckRS 2015, 16580). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die jeweilige Fußnote, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber diese Fußnote erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die jeweils andere Fußnote gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er - der Fußnote 2 in der dem Vertrag aus dem Jahr 2009 beigefügten Belehrung entsprechend - prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest.
26Diese Erwägungen gelten auch für die Klammereinschübe "(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift.)". Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt. Soweit der Kläger beanstandet, ebenda fehle die Angabe der Telefaxnummer der Beklagten, erscheint dies als bloße Förmelei.
27Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29 f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Kläger hier keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen hat (anders im Sachverhalt von OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12). Nach dem Gestaltungshinweis können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt.
28Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel "Ihre Sparkasse KölnBonn" ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 bzw. 11 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde.
29Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
30Streitwert: bis 10.000,00 EUR
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 156/08 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 82/10 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 109/13 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 163/14 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 81/14 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 69/12 2x (nicht zugeordnet)