Beschluss vom Landgericht Köln - 91 O 31/15
Tenor
I. Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.
2. Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.
3. Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:
„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“
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Dies entspricht dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 07.12.2015 (Bl. 149 GA), den der Streithelfer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen hat.
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II. Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Streithelfers der Klägerin vom 27.01.2016 zu I. wird zurückgewiesen. Die beanstandete Darstellung in den Entscheidungsgründen ist Würdigung der Kammer, nicht Tatbestand, im Übrigen zutreffend.
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III. Der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 25.01.2016 wird zurückgewiesen. Die beanstandeten Passagen lassen sich dem Urteil in dieser Sache nicht zuordnen.
Köln, den 09.02.2016
7Landgericht, 11. Kammer für Handelssachen
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