Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 20/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Tatbestand
2Der Kläger schloss mit der Beklagten am 20.06.2011 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 268.000,- EUR ab. Bezüglich der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformationen wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 ließ der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen. Mit Schreiben vom 03.12.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die Beklagte sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die Verwendung der seinerzeit gültigen Musterbelehrung berufen könne. Er habe daher im Dezember 2014 noch wirksam den Widerruf erklären können.
5Der Kläger beantragt,
6festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen den Parteien zu Darlehen Nr. ##### infolge seines wirksamen Widerrufs vom 01.12.2014 beendet wurde und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die zulässige Klage ist nicht begründet.
12I. Der Feststellungsantrag ist zulässig; der Kläger hat schon im Hinblick auf seine aus dem Vertrag resultierende Verpflichtung zur Aufbringung von Zinsen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
13II. Der Feststellungsantrag ist aber nicht begründet. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weil die gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen war.
14Die Widerrufsbelehrung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).
15Die Widerrufsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG München der Ansicht ist, die Widerrufsbelehrung kläre nicht ausreichend präzise über den Fristbeginn auf, folgt die Kammer dem nicht. Denn die hier gewählte Formulierung, bei der die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB nicht abschließend aufgezählt werden, hat auch der Gesetzgeber im Rahmen der Musterbelehrung in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verwendet. Die vom LG Saarbrücken als solche bezeichnete Wertungsfrage (Urt. v. 06.05.2016 – 1 O 247/15, vorgelegt als Anlage K5) hat der Gesetzgeber damit selbst entschieden. Angesichts der Verwendung eben dieser Formulierung entspricht es offenkundig der Vorstellung und dem Willen des Gesetzgebers, diese bezüglich des Fristbeginns als ausreichend präzise anzusehen.
16Die durch den Kläger bemängelte Verwendung von Belehrungselementen, die nicht einschlägig sind, ist nach der Rechtsprechung des OLG Köln, welcher die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, nicht zu beanstanden (zu verbundenen Geschäften vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14).
17III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
18Streitwert: 53.533,17 EUR
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 549/14 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 101/15 1x
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 1x
- § 6 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 O 247/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 81/14 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x