Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 67/17

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1) für das unter C® vertriebene verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise gemäß § 10 Abs. 1 HWG zu werben,

und/oder

2) mit der nachfolgenden Aussage (auch innerhalb der Fachkreise) zu werben:

„Fluralaner gilt als sicheres und wirksames Mittel gegen Zecken und Flöhe“,

jeweils wenn dies wie auf der Seite www.facebook.com und nachfolgend wiedergegeben geschieht:

           (Es folgt eine 1-seitige Darstellung)

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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