Beschluss vom Landgericht Köln - 34 T 205/16
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 17.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 02.03.2017 (Az.: 507a XIV [B] 3/17) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
I.
2Der Betroffene, ein albanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 18.02.2014 ohne Visum und Nationalpass in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18.02.2015 einen Asylantrag Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Außenstelle Dortmund. Er führte eine kosovarische ID-Karte mit sich, gültig bis zum 30.11.2019, welche bei Asylantragstellung eingezogen wurde. Der Asylantrag wurde am 27.02.2015, bestandskräftig zum 27.03.2015, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit Ablehnung des Asylantrages stellte ihm die Antragstellerin laufend Duldungen aus. Am 25.06.2015 wurde er gegen Empfangsbekenntnis aufgefordert bei der kosovarischen Botschaft zwecks Beantragung von Heimreisedokumenten vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam der Betroffene jedoch bis heute nicht nach.
3Am 15.09.2015 erklärte er, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen werde. Daraufhin wurde er schriftlich über seine Abschiebung und eine ihm drohende Einreisesperre informiert.
4Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 14.06.2016 (Az.: 537 Ds 260/16), rechtskräftig seit dem 05.07.2016, wurde der Betroffene wegen des Vergehens eines gemeinschaftlichen Diebstahls (Tatdatum: 09.11.2015) in Abwesenheit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro in Abwesenheit verurteilt. Weiterhin ist er am 28.07.2015 wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der entsprechenden Hauptverhandlung am 14.07.2016 blieb der Betroffene unentschuldigt fern und wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2016 (Az.: 536 Ds 265/15), rechtskräftig seit dem 23.03.2016 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt.
5Am 11.08.2016 informierte die Antragstellerin den Betroffenen erneut, dass er seit dem 27.03.2015 vollziehbar ausreisepflichtig ist und das Bundesgebiet verlassen müsse. Zudem wurde er erneut über die ihm drohende Abschiebung informiert, sollte er nicht freiwillig ausreisen. Eine Unterschrift auf der entsprechenden Erklärung verweigerte der Betroffene.
6Seit der letzten Duldungsverfügung, ausgestellt bis zum 22.09.2016, blieb der Betroffene einer erneuten Vorsprache fern. Weiterhin wurde am 02.11.2016 wegen Fehlen der Kenntnis des Aufenthaltsortes ein Fortzug nach unbekannt vermerkt. Seit dem 30.11.2016 wurde der Betroffene zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
7Erst am 01.03.2017 sprach Betroffene bei der Antragstellerin zwecks Verlängerung seiner Duldung erneut vor, flüchtete jedoch nach Überprüfung seiner Identität aus dem Wartebereich, konnte dann allerdings durch die Bediensteten des Ausländeramtes eingeholt und zwecks Klärung des Sachverhalts in die Dienststelle zurück verbracht werden. Dort wurde seine Identität bestätigt. Der Betroffene wurde nunmehr dem Polizeigewahrsam Köln zugeführt. Am Folgetag, dem 02.03.2017, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft.
8Mit Beschluss vom 02.03.2017 ordnete das Amtsgericht Köln die Abschiebehaft bis zum 15.04.2017 sowie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an. Der Betroffene wurde daraufhin der UfA C zugeführt. Zudem wurde der Betroffene wegen der aktuell begangenen Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz im Schnellverfahren nach § 127b StPO durch das Amtsgericht Köln in dem Verfahren 520 Ds 123/17 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro rechtskräftig verurteilt.
9Mit Schriftsatz vom 17.03.2017 erhob die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen in dessen Namen gegen den Haftbeschluss Beschwerde, begründet mit Schriftsatz vom 28.03.2017, und beantragte die Feststellung für den Fall der Haftentlassung, dass der Haftbeschluss dem Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten der Kammer vor. Diese übertrug das Verfahren am 20.03.2017 auf den Einzelrichter.
10Am 28.03.2017 wurde der Betroffene auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben noch bevor über seine Beschwerde entschieden werden konnte.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten der Ausländerbehörde (Az.: 323/532-CK) und des Amtsgerichts Köln (Az.: 507a XIV [B] 3/17) lagen vor.
II.
1.
12Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58, 63, 64, 65 FamFG).
2.
13Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a)
14Der Haftantrag ist zulässig.
15Der Antrag wurde durch die – nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß §§ 12 Abs. 2, 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich – zuständige Behörde, hier die Antragstellerin, gestellt (§ 417 Abs. 1 FamFG).
16Dem Betroffenen war der genannte Antrag auch in übersetzter Form bekannt. Dies ist im Empfangsbekenntnis der Antragstellerin vom 02.03.2017, welches der Betroffene und die Übersetzerin Gervalla-Schwarz eigenhändig unterschrieben haben, vermerkt.
17Der Antrag ist hinreichend begründet. Gemäß § 417 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 5 FamFG hat der Antrag der Ausländerbehörde in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung zu enthalten. Entgegen des Vortrags des Beschwerdeführers enthält der Haftantrag insoweit ausreichende Angaben.
18Zu der Ausreisepflicht des Betroffenen und der Kenntnis des Betroffenen hiervon ergibt sich aus der Ausländerakte, dass dem Betroffenen der Bescheid des BAMF vom 27.02.2015 am 04.03.2015 zugestellt wurde. Aufgrund der dortigen Ausführung war der Betroffene auch über die ihn treffende Ausreisepflicht informiert.
19Die Antragstellerin hat in dem Antrag auch die Durchführbarkeit der Abschiebung in den Kosovo ausreichend erläutert (S. 6 ff. d. Antrags). Auf diese Erläuterungen wird Bezug genommen; entgegen des Vortrags in der Beschwerde sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchen Gründen das dort aufgeführte Verfahren keine Anwendung auf den konkreten Fall des Betroffenen finden sollte.
20Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, muss in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG weiterhin die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung dargelegt werden. Die Darlegung darf knapp gehalten sein, muss aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (BGH, Beschl. v. 20.10.2016, Az.: V ZB 167/14, Rz. 6, zit. n. juris). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsstellerin hat eine Abschiebehaft von eineinhalb Monaten beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass in dieser Zeit eine unbegleitete Rückführung des Betroffenen möglich ist. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen, der sich bislang eine Abschiebung entzogen hat, sei jedoch nicht auszuschließen, dass gegebenenfalls bei Scheitern der ersten Abschiebungsmaßnahme eine begleitete Rückführung erfolgen muss. Vor dem Hintergrund der äußerst kurzen beantragten Haftdauer sind diese Erwägungen entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht zu beanstanden.
21Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine Zweifel, dass die Antragstellerin das Verfahren entsprechend des Beschleunigungsgrundsatzes betrieben hat. Der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen geforderte ausführliche Bericht war daher nicht einzuholen; die Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes ergibt sich bereits aus den vorliegenden Akten.
22Es trifft weiterhin nicht zu, dass die Antragstellerin keine milderen Mittel geprüft hätte. Auf S. 16-17 des Haftantrages hat sie sich mit dieser Frage auseinandergesetzt, hat sie jedoch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verhaltens des Betroffenen (Wechsel des Aufenthaltsorts ohne Mitteilung an die Ausländerbehörde) negativ beantwortet. Der Betroffene zeigt demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte auf, die ein milderes Mittel als die Haft rechtfertigen würden.
23Auch das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft Köln mit der Abschiebung des Betroffenen gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG wurde ausweislich der Ausländerakten erteilt. Da der Betroffene jedoch zum Zeitpunkt der Abschiebung ohnehin jeweils wegen der ihm vorgeworfenen Tatvorwürfe aus unterschiedlichen Strafverfahren (s.o.) rechtskräftig abgeurteilt wurde, kann dies im Ergebnis dahinstehen.
b)
24Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG vor.
25Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Absatz 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).
26Entgegen des Vortrags in der Beschwerde hat die Antragstellerin zu konkreten Anhaltspunkten im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG dezidierte Ausführungen gemacht. So hat sie dargelegt, dass der Betroffene seit dem 02.11.2016 unbekannten Aufenthalts war und zur Fahndung ausgeschrieben werden musste, so dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Aufenthaltswechsel (Nr. 1) vorlag. Durch sein Verhalten bei der erneuten Vorsprache bei der Antragstellerin am 01.03.2017 hat der Antragsteller zudem Mitwirkungshandlung zur Feststellung der Identität verweigert und durch seine Flucht anschaulich dargelegt, dass eine Abschiebung aktiv entgegenwirken will (Nr. 3). Damit sind ausreichende Anhaltspunkte vorhanden, die eine Fluchtgefahr belegen.
27c)
28Die Sicherungshaft ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich. Ein im Verhältnis zur Haft milderes Mittel im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der Antragstellerin und des Amtsgerichts, dass die Sicherungshaft gegen den Betroffenen hier unvermeidlich war. Durch die fehlende Erreichbarkeit des Betroffenen vor der Haft kommen mildere Mittel wie Meldeauflagen, denen der Betroffene ausweislich seines früheren Verhaltens nicht nachkommt, nicht in Betracht.
29Weiterhin sind (vom Betroffenen nicht zu vertretende) Gründe, nach denen feststeht, dass sie Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate (ab dem Zeitpunkt der Antragstellung) durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG), nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat das Abschiebungsverfahren auch gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG mit der gebotenen Beschleunigung betrieben, was darin zu sehen ist, dass die ursprünglich für den 15.04.2017 geplante Abschiebung sogar noch vor Ablauf der beantragten Haftzeit durchgeführt werden konnte.
30d)
31Ausweislich der vorliegenden Akten der Antragstellerin ergibt sich entgegen des Vortrags in der Beschwerde auch, dass der Betroffene bereits vor der Vorführung vor den Haftrichter über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK belehrt wurde und eine Benachrichtigung des für ihn zuständigen Konsulats abgelehnt hat.
32e)
33Die Kammer hat weiterhin keine Zweifel an der Verhandlung des Amtsgerichts in nicht-öffentlicher Sitzung gemäß § 170 GVG. Es entspricht ständiger Praxis im hiesigen Gerichtsbezirk, dass die Vorführungen der Ausländerämter vor einem Haftrichter nicht öffentlich sind. Das Fehlen einer entsprechenden Protokollierung stellt damit allenfalls ein bloßes Versehen dar, rechtfertigt jedoch nicht das Verdikt der Rechtswidrigkeit über die Haftanordnung. Aus dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen geht zudem nicht hervor, woraus sie schließt, dass die Anhörung öffentlich gewesen sei. Auch insoweit handelt es sich um eine bloße nicht auf Fakten basierende Behauptung.
34Weiterhin trifft es entgegen der Ausführung der Verfahrensbevollmächtigten nicht zu, dass die Verkündung des Haftbeschlusses in öffentlicher Verhandlung erfolgen müsse. § 173 Abs. 1 GVG sieht dies nur für Endentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen vor, nicht jedoch für Entscheidungen in Freiheitsentziehungsverfahren. Gründe, die eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auch auf Beschlüsse im hiesigen Verfahren rechtfertigen würden, zeigt die Beschwerdeschrift nicht auf.
35f)
36Es trifft schließlich nicht zu, dass das Amtsgericht keine Prognoseentscheidung zur Durchführbarkeit der Abschiebung getroffen hat. Vielmehr ergibt sich aus dem amtsgerichtlichen Beschluss, dass sich das Amtsgericht unter Prüfung der Haftdauer mit den Ausführungen der Antragstellerin auseinandergesetzt und diese zur Kenntnis genommen hat. Dabei hat es im Ergebnis keine Anhaltspunkte gesehen, die eine Abschiebung innerhalb der beantragten Haftzeit undurchführbar erscheinen lassen; mithin hat es die prognostische Wertung der Antragstellerin nach eigener Prüfung übernommen. Dies ist nicht zu beanstanden.
3.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.
4.
38Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 € (§§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3, 134 Abs. 1 GNotKG).
III.
39Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbeschwerde):
40Gegen diesen Beschluss können Sie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerdegericht), 76125 Karlsruhe, einlegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschluss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden, sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Gesuchs auf Verfahrenskostenhilfe handelt.
41Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
42Die Parteien müssen sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
43Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen eines Monates ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung muss enthalten die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, also die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
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