(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
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die Identität des Betroffenen, - 2.
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den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
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die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
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die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
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in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.