Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 98/17

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen von Verbrauchern für Mahnungen systematisch Pauschalbeträge i.H.v. 3 Euro oder höher zu verlangen, insbesondere in maschinell erzeugten Mahnungen auszuweisen, es sei denn, die Beklagte hat mit den betreffenden Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung ihrer Mahnkosten in mindestens der Höhe des verlangten Betrages getroffen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,00 € nebst Zinsen i.H.v. 4% p.a. vom 10.05.2017 bis zum 17.07.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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