Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 379/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss im Jahr 2001 mit der Beklagten zur Finanzierung einer Immobilie drei Darlehensverträge. Es handelte sich im Einzelnen um ein KfW-Darlehen, das eine Zinsfestschreibung bis zum 30.09.2011 vorsah und zwei Eigendarlehen der Beklagten, die jeweils am 30.07.2011 endfällig waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 zur Akte gereichten Verträge, Bl. 35-46 d.A., verwiesen. Am 26.07.2011 schlossen die Parteien einen neuen Darlehensvertrag mit der Nr. ####57 (Bl. 47 ff. d. A.), der die beiden Eigendarlehen ablöste und eine Zinsfestschreibung bis zum 30.07.2021 und die Endfälligkeit am 30.10.2025 vorsah. Im August 2011 trafen die Parteien bezüglich des KfW-Darlehens eine neue Konditionenvereinbarung nach Vorgabe bzw. Angebot der KfW und schrieben den neuen Zinssatz bis zum 30.09.2021 fest.
3Am 06.10.2017 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr. ####68, der der Ablösung der am 30.07.2021 und am 30.09.2021 endfälligen Altdarlehen dienen sollte. Das seinerseits endfällige Darlehen sollte am 30.07.2030 aus Mitteln der vom Kläger abgeschlossenen Lebens- bzw. Rentenversicherung und einem neu abgeschlossenen Bausparvertrag getilgt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 7 ff. d. A., verwiesen.
4Am 19.02.2019 veräußerte der Kläger die finanzierte Immobilie zum Preis von 290.000,00 EUR. Auf einem internen Konto der Beklagten wurde für den Kläger ein Betrag in Höhe von 165.706,51 EUR gutgeschrieben, von dem die Beklagte 443,47 EUR an den Kläger auskehrte. Am 07.06.2019 erteilte sie dem Kläger eine Abrechnung hierüber, woraus sich unter anderem ergibt, dass sie für das streitgegenständliche Darlehen eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 16.457,14 EUR berechnete (Anl. K2 zur Klageschrift, Bl. 13 d. A.).
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.07.2019 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 25.07.2019 zur Rückzahlung der einbehaltenen Nichtabnahmeentschädigung auf.
6Der Kläger ist der Ansicht, er schulde der Beklagten keine Nichtabnahmeentschädigung, weil sie ihn entgegen § 502 Abs. 2 BGB nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Kündigungsrecht aufgeklärt habe.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.457,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, § 502 Abs. 2 BGB sei auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht anwendbar, sondern nur auf die vorzeitige Rückzahlung bereits valutierter Darlehen. Des Weiteren ist sie der Ansicht, mit Vertrag vom 06.10.2017 sei dem Kläger ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15I.
16Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Die Beklagte hat die Leistung des Klägers mit Rechtsgrund erlangt.
171.
18Die Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 281, 280 Abs. 3, 488 BGB in Form einer sog. Nichtabnahmeentschädigung, weil dieser die Mittel aus dem Darlehen ####68 nicht abgerufen hat und nicht abrufen wird. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung, weil der Darlehensnehmer die Erfüllung seiner Pflicht zur Abnahme des Darlehens vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urt. v. 7. 11. 2000 - XI ZR 27/00)1).
192.
20Die Pflicht zur Abnahme war nicht aufgrund einer berechtigten Kündigung des Klägers entfallen. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Kündigungsrechts gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, wenn seit dem vollständigen Empfang des Darlehens zehn Jahre vergangen sind und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten wird; wird hingegen nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
21Seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sind noch keine zehn Jahre vergangen. Es kann dahinstehen, wie im Falle des Vorliegens von unechter Abschnittsfinanzierung die Zehnjahresfrist zu berechnen ist (vgl. hierzu Herresthal, ZIP 2017, 1541). Denn das streitgegenständliche Darlehen vom 06.10.2017 stellt jedenfalls keine unechte Abschnittsfinanzierung betreffend eines oder mehrerer der im Jahr 2001 geschlossenen Darlehensverträge dar.
22Der Begriff der „unechten Abschnittsfinanzierung“ bezeichnet Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung dann kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (BGH, Urt. v. 24.09.2019 – XI ZR 322/18, Rn. 17). Diese Grundsätze gelten auch bei sogenannten Forward-Darlehen, also der zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten mit Wirkung ab dem Ablauf der Zinsbindungsfrist (BGH, Beschl. v. 07.06.2016 – XI ZR 385/15).
23Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urt. v. 26.10.2010 – XI ZR 367/07). Maßgeblich sind aber stets die konkreten Umstände des Einzelfalles.
24Nach den konkreten Umständen wollten die Parteien mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 06.10.2017, der im Jahr 2021 die dann fälligen Altdarlehen aus 2011, die ihrerseits den Darlehen aus 2001 nachfolgten, ablösen sollte, ein neues Kapitalnutzungsrecht vereinbaren.
25Dies folgt zunächst daraus, dass der Vertrag vom 06.10.2017 in zahlreichen Punkten von den Verträgen aus den Jahren 2001 und 2011 abweicht. Im Jahr 2001 lagen drei Verträge vor, die 2011 zu zwei Verträgen und 2017 schließlich zu einem einzigen Vertrag gebündelt wurden. Der Darlehensvertrag von 2017 und der die Eigendarlehen von 2001 ablösende Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 enthalten jeweils eine Widerrufsbelehrung. Auch veränderten sich die Sicherheiten. Zwar vereinbarten die Parteien sowohl bei den ursprünglichen Eigendarlehen aus dem Jahr 2001 als auch bei dem diese ablösenden Darlehen aus dem Jahr 2011 und dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag als Sicherheiten eine Grundschuld und die Abtretung eines Bausparvertrags und einer Lebensversicherung. Das KfW-Darlehen wurde hingegen ursprünglich nur durch eine Grundschuld und die Abtretung einer Lebensversicherung gesichert. Außerdem handelte es sich bei dem Bausparvertrag, der das streitgegenständliche Darlehen sichert, um einen neu abgeschlossenen Vertrag.
263.
27Der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger ist nicht nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der „Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung“ ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Die Vorschrift ist weder direkt noch entsprechend oder analog auf die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung anwendbar.
28a) Eine unmittelbare Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Fall der Nichtabnahmeentschädigung beim Immobiliarverbraucherdarlehen ist mit der Auslegung der Norm nicht zu vereinbaren.
29(1) Der Wortlaut des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB bezieht sich nur auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese schuldet der Darlehensnehmer nur dann, wenn die Darlehenssumme bereits an ihn ausgezahlt war und er sie vorzeitig zurückzahlt. Der Begriff der „Vorfälligkeitsentschädigung“ ist in § 490 Abs. 2 S. 3 BGB legaldefiniert als der Schaden, der dem Darlehensgeber dadurch entsteht, dass der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt. Voraussetzung für die in § 490 Abs. 2 BGB geregelte außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer und die damit verbundene Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist, dass seit dem „vollständigen Empfang“ des Darlehens mindestens sechs Monate vergangen sind.
30Im Rahmen des § 502 Abs. 1 BGB knüpft die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht an die vorzeitige Kündigung, sondern an die „vorzeitige Rückzahlung“ im Sinne des § 500 Abs. 2 BGB, d.h. das Recht, die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch ohne vorzeitige Kündigung ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen, an. Erforderlich ist nach dem Wortlaut des § 502 Abs. 1 BGB, dass der entstandene Schaden „unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung“ zusammenhängt.
31Der Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung setzt hingegen voraus, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta gerade nicht abgenommen hat, d.h. dass es nie zu einer Auszahlung der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer kam. Eine Rückzahlung ist nach dem alltäglichen Sprachgebrauch in derartigen Situationen von vornherein nicht möglich.
32(2) Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Entstehungsgeschichte des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestätigt. Mit der gesetzlichen Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung in § 502 BGB wollte der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben aus Art. 16 Abs. 2, 3 und 5 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG (Im Folgenden: VerbrKrRL), umsetzen, wonach der Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 86).
33Zutreffend ist der klägerische Hinweis, dass in dem Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 86) auf die Geläufigkeit des Begriffs „Vorfälligkeitsentschädigung“ für die Fälle, in denen der Darlehensnehmer von einem Recht auf vollständige oder teilweise vorzeitige Beendigung des Vertrages unabhängig von den Fristen der ordentlichen Kündigung Gebrauch macht, hingewiesen wird. Zu beachten ist jedoch der Zusammenhang, in dem diese Aussage steht: In dem Regierungsentwurf wird im Folgenden ausgeführt, dass diese Geläufigkeit zur Folge hat, dass der Begriff „Vorfälligkeitsentschädigung“ in § 502 BGB genutzt wird, obwohl der Anspruch bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach Maßgabe des § 502 Abs. 3 BGB der Höhe nach beschränkt ist und daher im Einzelfall weniger weit reicht als der Anspruch aus § 490 Abs. 2 BGB, in dessen Rahmen die Legaldefinition des Begriffes „Vorfälligkeitsentschädigung“ erfolgt. Der Regierungsentwurf enthält hingegen keine Ausführungen dazu, dass der Begriff unabhängig von einer vorherigen Auszahlung des Darlehens verwendet werden soll. Im Gegenteil wird auch in dem Regierungsentwurf eindeutig darauf abgestellt, dass Voraussetzung für den Anspruch aus § 502 BGB eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehensnehmers ist (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 86 f.).
34(3) Diese Auslegung des nationalen Rechts ist auch richtlinienkonform i.S.d. Art. 288 Abs. 3 AEUV, denn sie steht mit der VerbrKrRL und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU) im Einklang.
35§ 502 BGB dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 2, 3 und 5 VerbrKrRL und die konkret in Frage stehende Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 VerbrKrRL dar. Zur Umsetzung von Art. 25 WoImmobKrRL, durch die der Anwendungsbereich des § 502 BGB auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen erstreckt wurde, wurden § 502 Abs. 1 und Abs. 3 BGB neu gefasst, während die Regelungen des § 502 Abs. 2 BGB unverändert blieben.
36Entscheidend ist daher die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie. Hierfür gelten die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechts. Ein nationales Gericht muss, wenn es bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-428/1, juris, Rn. 41). Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, die allein geeignet ist, die praktische Wirksamkeit der betreffenden Regelung zu sichern und damit die Ziele des Unionsrechts zu verwirklichen (EuGH, Urt. v. 14.10.1999 – C-223/98).
37aa) Aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 VerbrKrRL lässt sich entnehmen, dass die vorherige Auszahlung der Darlehenssumme erforderlich ist. Die Vorschrift lautet dahingehend, dass der Kreditgeber „im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen“ kann, wenn „die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde“.
38Neben dem ausdrücklichen textlichen Erfordernis der „vorzeitigen Rückzahlung des Kredits“ lautet auch die Überschrift des Art. 16 VerbrKrRL „Vorzeitige Rückzahlung“. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen (Englisch: „early repayment of credit“; Französisch: „remboursement anticipé du crédit“). Das in der Richtlinie verwendete Vokabular setzt begrifflich voraus, dass die Darlehenssumme zunächst ausgezahlt wurde.
39Für das Erfordernis der vorherigen Auszahlung der Darlehenssummer spricht des Weiteren, dass Art. 16 Abs. 2 VerbrKrRL bezüglich der Höhe der zu leistenden Entschädigung auf einen prozentualen Anteil an dem vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrag abstellt. Zwar ist der Begriff „Kreditbetrag“ nicht in den Begriffsbestimmungen des Art. 3 VerbrKrRL definiert. Jedoch definiert Art. 3 Buchst. l VerbrKrRL den Begriff „Gesamtkreditbetrag“ als die „Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden“. „Zur Verfügung stellen“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahingehend zu verstehen, dass der Betrag dem Verbraucher tatsächlich ausgezahlt wird und somit dem Verbraucher zu seiner Verwendung zur Verfügung gestellt wird (EuGH, Urt. v. 21.04.2016 – C-377/14, Rn. 91).
40bb) Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Verbraucherkreditrichtlinie ist § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht auf die Nichtabnahmeentschädigung anzuwenden.
41Das Ziel der Verbraucherkreditrichtlinie ist, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 7 und 9 der Richtlinie ergibt, zum Zwecke des Verbraucherschutzes und der Schaffung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes die mitgliedsstaatlichen Vorschriften bei Verbraucherkrediten zu harmonisieren.
42Während die Wohnimmobilienkreditrichtlinie gem. Art. 2 WoImmobKrRL grundsätzlich lediglich eine Mindestharmonisierung vorsieht, sieht die Verbraucherkreditrichtlinie eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge vor. Dies folgt aus Art. 22 Abs. 1 VerbrKrRL in seiner Auslegung im Lichte der Erwägungsgründe 9 und 10 VerbrKrRL. Die Verbraucherkreditrichtlinie hat, wie sich aus der Überschrift von Art. 22 VerbrKrRL ergibt, zwingenden Charakter. Daraus folgt, dass es den Mitgliedsstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen nicht gestattet ist, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzufügen (EuGH, Beschl. v. 12.10.2016 – C-511/15, C-512/15, Rn. 16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-143/18 zur Richtlinie 2002/65).
43Der Fall, dass ein Darlehen gar nicht erst abgenommen wird, fällt nicht in den von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen Bereich der Vollharmonisierung. Denn aus der Verbraucherkreditrichtlinie geht eindeutig hervor, dass eine Vollharmonisierung nur in den Bereichen stattzufinden hat, die positiv von der Richtlinie erfasst sind.
44Dies folgt insbesondere aus Erwägungsgrund 10 VerbrKrRL, der vorsieht, dass die Harmonisierung und die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie sich nur auf den Bereich erstrecken, der durch die Begriffsbestimmungen der Richtlinie festgelegt ist. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie finden sich in Art. 3 VerbrKrRL. In den Bereichen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, ist es den Mitgliedsstaaten freigestellt, ob sie die Bestimmungen der Richtlinie nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechtes anwenden.
45Die Begrenzung des Bereichs der Vollharmonisierung folgt des Weiteren unmittelbar aus Art. 1 VerbrKrRL, der als Ziel der Verbraucherkreditrichtlinie die Harmonisierung „bestimmter Aspekte“ der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Verbraucherkreditverträge formuliert und aus Erwägungsgrund 9 VerbrKrRL, wonach die im Zuge der Vollharmonisierung erforderlichen Einschränkungen „nur in den Fällen“ gelten sollen, in denen Vorschriften durch die Richtlinie tatsächlich harmonisiert werden.
46Die in Frage stehende Situation, dass ein Darlehen gar nicht erst abgenommen wird, ist nicht positiv von der Richtlinie erfasst. Insbesondere kann auch nicht über den eindeutigen Wortlaut des Art. 16 VerbrKrRL hinaus die Nichtabnahme mit der vorzeitigen Rückzahlung eines abgenommenen Darlehens gleichgesetzt werden. Denn Art. 16 VerbrKrRL regelt nur den Fall, dass der Verbraucher berechtigterweise „jederzeit“ seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag ganz oder teilweise erfüllt (vgl. Art. 16 Abs. 1 S. 1 VerbrKrRL), nicht dagegen, dass er einer Verbindlichkeit nicht nachkommt.
47cc) Auch der Zusammenhang, in dem Art. 16 VerbrKrRL steht, spricht dafür, dass die vorherige Auszahlung der Darlehenssumme vorausgesetzt wird. Die Richtlinie geht davon aus, dass dem Darlehensnehmer die Darlehenssumme zeitnah nach Abschluss des Darlehensvertrages ausgezahlt wird. Diesen Rückschluss erlaubt Art. 14 VerbrKrRL, der in Abs. 1 eine Widerrufsfrist von vierzehn Kalendertagen vorsieht und in Abs. 3 b) Regelungen bezüglich der Rückzahlung der Darlehenssumme an den Darlehensgeber trifft. Nach dem Regelungskonzept der Richtlinie hat der Darlehensnehmer entweder die Möglichkeit, den Vertragsschluss i.S.d. Art. 14 VerbrKrRL zu widerrufen, wobei er dann lediglich das Darlehen und die aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen und im Übrigen keine Entschädigung zu leisten hat oder das Darlehen i.S.d. Art. 16 VerbrKrRL vorzeitig zurückzuzahlen, wobei dann eine Entschädigung zu leisten ist.
48b) Eine entsprechende Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Nichtabnahmeentschädigung kommt nicht in Betracht. Denn anders als im Fall des § 506 Abs. 1 S. 1 BGB, der eine entsprechende Anwendung des § 502 BGB auf entgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen vorsieht, liegt bezogen auf die Nichtabnahmeentschädigung keine gesetzliche Verweisungsnorm auf § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor.
49c) Der Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung ist auch nicht gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB analog ausgeschlossen, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
50Zutreffend ist zwar, dass sowohl die Vorfälligkeitsentschädigung als auch die Nichtabnahmeentschädigung die berechtigten Gewinn- bzw. Zinserwartungen des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag schützen und der Schadensberechnung dieselben Berechnungsmethoden zugrunde liegen. Außerdem liegen die Situationen, in denen der Darlehensnehmer sich die Darlehensvaluta nicht zu Nutze macht, weil er sie entweder gar nicht erst abnimmt oder weil er sie unmittelbar nach der Abnahme sofort zurückzahlt, praktisch sehr nah beieinander.
51Jedoch liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie hat sich der Gesetzgeber auch mit § 490 BGB befasst. In § 490 Abs. 1 BGB wird ausdrücklich zwischen der Situation „vor Auszahlung des Darlehens“ und der Situation „nach Auszahlung“ differenziert. § 490 Abs. 2 BGB knüpft an den „vollständigen Empfang“ des Darlehens an. Dem Gesetzgeber war damit durchaus bewusst, dass die Zeiträume vor und nach der Auszahlung des Darlehens unterschiedlich zu behandeln sind.
52Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung der Regelungen des § 502 Abs. 2 S. 2 BGB auch im Zeitraum vor Auszahlung des Darlehens intendiert, hätte er den Wortlaut des § 502 BGB entsprechend angepasst. Eine derartige Anpassung des Wortlauts wäre dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie möglich gewesen. Dies ist bezüglich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die lediglich eine Mindestharmonisierung vorsieht, unproblematisch und folgt bezüglich der Verbraucherkreditrichtlinie aus Erwägungsgrund 10 VerbrKrRL, der vorsieht, dass die Mitgliedsstaaten nicht daran gehindert sind, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechtes die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen.
53II.
54Mangels Bestehens von Ansprüchen in der Hauptsache hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zinsen.
55III.
56Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 BGB.
57IV.
58Streitwert: 16.457,14 EUR
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