Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 20/21

Tenor

I

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,

1.

einer Plattform, auf der ärztliche Dienstleistungen für Patienten aus der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden, Patienten zuzuführen, wenn dies erfolgt wie nachfolgend eingeblendet;

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2.

für eine medizinische Fernbehandlung zu werben oder werben zu lassen, sofern sich die Fernbehandlung im Ausfüllen eines Fragebogens erschöpft, wenn dies geschieht wie in den mit diesem Urteil fest verbundenen Anlagen K5 und K7 ersichtlich;

3.

für einen Service für Online-Rezepte auf der Plattform A zu werben ohne darauf hinzuweisen, dass die gesetzlich Versicherten in jedem Fall die Kosten der verschriebenen Arzneimittel selbst zu tragen haben, wenn dies geschieht wie in der mit diesem Urteil fest verbunden Anlage K2 ersichtlich;

4.

auf die Frage „Welche Vorteile habe ich, wenn mein Rezept von A an T übermittelt wird“ wie nachfolgend zu antworten:

„Als Kunde von T können Sie sich auf die bekannten Vorteile verlassen. Unser pharmazeutisches Team prüft wie gewohnt Ihr Rezept und liefert Ihre Medikamente sicher und bequem an Ihre Wunschadresse. Unser Tipp: Bestellen Sie gleich freiverkäufliche Produkte mit, so liefern wir Ihnen auch diese ohne Versandkosten“.,

wenn dies geschieht wie in der mit diesem Urteil fest verbundenen Anlage K2 ersichtlich;

5.

für telemedizinische Dienstleistungen wie nachfolgend eingeblendet zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass die Anbieter der telemedizinischen Dienstleistungen ihren Sitz nicht in Deutschland haben:

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II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 3.660,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2021 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreit haben die Klägerinnen 14% und die Beklagte 86% zu tragen.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu I 2. bis 5. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu II. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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