Urteil vom Landgericht Köln - 153 Ns 38/22
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.02.2022 wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Die Kosten der Nebenklage trägt die Nebenklägerin selbst.
1
Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 5 StPO)
3I.
4Das Amtsgericht Köln hat die Angeklagten mit Urteil vom 09.02.2022 vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.
5Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Schriftsatz vom 09.02.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tage, form- und fristgerecht Berufung eingelegt, welche sie am 10.05.2022 begründet hat.
6Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg und war daher zu verwerfen.
7II.
8Mit Anklageschrift vom 12.07.2021 hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, am 15.08.2020 im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung der Partei Alternative für Deutschland auf dem „Platz der Kulturen“ in Z1-R. die Nebenklägerin L. körperlich attackiert zu haben. Der Angeklagte T. habe versucht, der Nebenklägerin mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, um diese zu verletzten. Als sich diese habe wegdrehen können, habe der Schlag nicht ihr Gesicht, sondern ihren Rücken getroffen. Der Angeklagte G. habe dieses Geschehen beobachtet und sodann die Nebenklägerin fest an den Armen gepackt und versucht, diese zu Boden zu drücken, was ihm jedoch nicht vollständig gelungen sei. Die Nebenklägerin habe durch die körperlichen Angriffe der Angeklagten Schmerzen am Rücken sowie rote Druckstellen und Abdrücke an den Handgelenken erlitten.
9III.
10Von diesem Tatvorwurf waren die Angeklagten nach abermaliger Durchführung der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer hat nicht zur sicheren Überzeugung feststellen können, dass die Nebenklägerin durch die beiden Angeklagten körperlich angegangen und verletzt wurde.
11Der Angeklagte T. hat sich nicht zur Sache eingelassen, der Angeklagte G. hat die Tatbegehung zum Nachteil der Nebenklägerin bestritten.
12Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme neben der Vernehmung der Nebenklägerin auch die am Tatort anwesenden Zeugen, den Polizeibeamten, der die Strafanzeige aufgenommen hat, die Vernehmungsbeamtin sowie den Richter am Amtsgericht F. gehört. Ferner hat sie eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen, auf der der Tatablauf selbst jedoch nicht zu sehen war. Nach Würdigung sämtlicher Beweise ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Tat zum Nachteil der Nebenklägerin nicht sicher festzustellen war.
13Es handelte sich vorliegend, da es außer der Nebenklägerin keine Zeugen gab, die das unmittelbare Tatgeschehen selbst beobachtet haben, um eine Aussage gegen Aussage Konstellation. Bei solchen Konstellationen ist ein besonderes Augenmerk auf die Aussagekonstanz zu legen. Im Rahmen dieser Prüfung sind gravierende Abweichungen in der Aussage der Nebenklägerin bei der Polizei, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie bei der Berufungskammer zutage getreten. Diese Abweichungen und Widersprüche im Aussageverhalten der Nebenklägerin ließen sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufklären.
14Da für das unmittelbare Tatgeschehen auch keine weiteren Beweismittel zur Verfügung standen, waren die Angeklagten im Ergebnis nach dem Zweifelssatz freizusprechen.
15IV.
16Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
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