Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 41/23

Tenor

I. Die Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „RD.“ Kapseln zu werben:

1.

„Natürliches Verdauungsenzym“,

2.

„Verdauungs Enzym Tabletten“,

sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 4 des Urteils ersichtlich.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2023 zu zahlen.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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