Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 187/23
Tenor
1. Dem Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an seinem gesetzlichen Vertreter, untersagt, den (…)des Beklagten in Art. 13, in Art. 13.1.1 und 13.1.2 und den (…) des Beklagten in Art 2 und 3 insoweit anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, als dass die Teilnahme an Veranstaltungen des T. Sports von der Anerkennung solcher Regeln abhängig zu machen, die der I. beispielhaft in Art. 16.4.020 der I. T. K. W. umgesetzt hat, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich des Unterlassungsantrags gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Klauseln in der Satzung des Beklagten im Rahmen einer auf kartellrechtliche Ansprüche gestützten Unterlassungs- bzw. hilfsweise Feststellungsklage.
3(…)
4(…)
5(…)
6Der Beklagte ist das A. J. X. (im Folgenden auch: F.). Als solches ist er die Vertretung sämtlicher nationalen (…) der Welt. Zweck des Beklagten ist neben der Förderung des weltweiten M. auch die Durchführung der (…) Sommer- und Winterspiele. Veranstaltungen unterhalb der (…) Sommer- und Winterspiele werden von den jeweiligen Verbänden organisiert und durchgeführt. Mitglieder des Beklagten sind die jeweiligen Weltsportverbände und andere Verbände. Athleten können nicht Mitglied des Beklagten werden.
7Athleten im Bereich des Parasports werden vor der Teilnahme an Wettkämpfen unter Berücksichtigung des Grads der Behinderung klassifiziert. Die Klassifizierung erfolgt abhängig vom Grad ihrer funktionalen Beeinträchtigung in verschiedene Klassen. Athleten treten sodann im Regelfall jeweils in der ihnen zugeteilten Klasse gegen Athleten derselben Klasse an. Ziel der sog. „Klassifizierung“ ist es, festzulegen, welche Parasportler überhaupt an Wettkämpfen im Parasport teilnehmen können, und sicherzustellen, dass möglichst nur Athleten mit einem vergleichbaren Grad funktioneller Beeinträchtigungen gegeneinander antreten. So sollen faire Wettkampfbedingungen und möglichst gleiche Wettkampfchancen geschaffen werden.
8Da die Beeinträchtigungen der Athleten je nach Sportart unterschiedliche Auswirkungen auf die Leistungsmöglichkeiten der Athleten haben, kann die gleiche Beeinträchtigung in unterschiedlichen Sportarten zu unterschiedlichen Klassifizierungen führen. Beispielsweise ist der Verlust eines Armes für einen Langstreckenläufer weniger einschränkend, als für einen Schwimmer.
9Die Klassifizierung erfolgt auf der Basis von Ordnungsmerkmalen unter Berücksichtigung zahlreicher Faktoren. Grundlage ist der sogenannte Classification Code. Auf den als Anlage 1 vorgelegten Classification Code wird Bezug genommen. Diesen Code hat der Beklagte für die ihm angeschlossenen Verbände verbindlich vorgegeben. Die Einteilung in die einzelnen Klassen erfolgt indes durch die Spitzenverbände der jeweiligen Sportart unter Berücksichtigung des Classification Codes, aber ohne weitere Vorgaben des Beklagten.
10Wissenschaftlich basiert der Classification Code auf den Untersuchungen von R. und B. im G. Y. C. 2009.
11Der Kläger wird – wie sämtliche Athleten des T.-K. – auf der Grundlage der Regelungen der V. O. Internationale (I.), der der Kläger angeschlossen ist, in entsprechende Klassen eingeteilt, wobei der Classification Code berücksichtigt wird.
12Der Beklagte verpflichtet die ihm angeschlossenen Verbände mittels seiner Satzung und anderer Vorgaben, bestimmte von ihr vorgegebene Regeln umzusetzen. Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Überprüfung der Klassifizierung enthält die Satzung des Beklagten u.a. folgende Regelung:
135 Protests und Einsprüche
145.1 Protests
15Ein Protest ist ein Verfahren, bei dem ein begründeter Einwand gegen die Sportklasse eines Athleten eingereicht und anschließend entschieden wird. Proteste müssen in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Proteste und Einsprüche durchgeführt werden. Jeder internationale Sportverband muss in seinen Klassifizierungsregeln ein Protestverfahren in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Proteste und Berufungen vorsehen.
165.2 Einspruch
17Ein Einspruch ist ein Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten im Klassifizierungsverfahren. Einsprüche sollten in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für Proteste und Einsprüche durchgeführt werden. Jeder internationale Sportverband muss in seinen Klassifizierungsregeln ein Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für Proteste und Einsprüche vorsehen.
18Dazu hat der Beklagte weitere – für die angeschlossenen Verbände verbindliche – Regelungen geschaffen:
192 Zugelassene Parteien für die Einlegung eines Protestes
202.1 Ein Protest kann nur von einer der folgenden Institutionen eingelegt werden:
212.1.1 ein nationaler Verband; oder
222.1.2 ein Nationales Paralympisches Komitee; oder
232.1.3 ein internationaler Sportverband.
24Eine Möglichkeit, die Klassifizierung eines anderen Athleten überprüfen zu lassen, ist für Athleten in den Regelungen des Beklagten nicht ausdrücklich vorgesehen. Ob dies zu einem Ausschluss von Überprüfungsmöglichkeiten für Athleten führt, ist streitig. Nationale Verbände haben nach den ausdrücklichen Regelungen des Beklagten die Möglichkeit, die Klassifizierung eines Athleten aus dem jeweiligen Verband prüfen zu lassen. Ist der Athlet als Sportler einem anderen nationalen Verband angeschlossen, sehen die Regelungen lediglich die Anfrage der Prüfung bei der UCII. vor. Der UCII. hat diese Regelungen übernommen.
25Der Kläger hat den Beklagten vorgerichtlich durch seinen Prozessbevollmächtigten erfolglos abgemahnt.
26Der Kläger behauptet, dass der für ihn zuständige L. „V. O. Internationale“ (I.) an die von dem Beklagten vorgegebenen Regeln umfassend gebunden sei. Die Regelungen des Beklagten schlössen die Möglichkeit aus, dass ein Athlet die Klassifizierung eines anderen Athleten im Rahmen eines geordneten Verfahrens prüfen lässt.
27Der gesamte Parasport sei von der Problemstellung der Missklassifizierungen geprägt. Dies würde durch die jeweiligen Verbände, die Mitglieder des Beklagten sind, toleriert, weil die Missklassifizierung für einige ihrer Mitglieder auch Vorteile mit sich bringe.
28Es gebe einen Athleten im Bereich des T. K., der ausweislich von Videos in sozialen Medien mehr leisten könne, als dies bei seiner Einteilung in die entsprechende Klasse zu erwarten wäre. Vergleichbare Beispiele gäbe es auch in anderen Parasportarten, die der Kläger weiter darlegt.
29Der Kläger ist der Ansicht, die Klage auf Unterlassung der Anwendung der in Bezug genommenen Regelungen sei zulässig. Die genaue Bezeichnung der letztlich zu beantragenden Leistung sei ihm nicht möglich. Der Anspruch ergebe sich in der Sache aus §§ 19, 33 GWB, weil der Beklagte seine Marktmacht missbrauche. Die angegriffene Regelung verletze den Justizgewährungsanspruch des Klägers, weil die Klassifizierungsentscheidung gerichtlich auf Betreiben des jeweiligen Athleten überprüfbar sein müsse.
30Der Kläger hat nach Erweiterung der Klage hinsichtlich der Unterlassungsansprüche ursprünglich angekündigt, zu beantragen,
31der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu untersagen, den Classification Code des Beklagten und den A. Standard for Protests and Appeals des Beklagten insoweit anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, als dass die Teilnahme an Veranstaltungen des T. Sports von der Anerkennung solcher Regeln abhängig ist, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen,
32hilfsweise
33der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu untersagen, den Classification Code des Beklagten in Art. 13, insbesondere in Art. 13.1.1 und 13.1.13 und den A. Standard for Protests and Appeals des Beklagten insbesondere in Art 2 und 3 insoweit anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, als dass die Teilnahme an Veranstaltungen des T. Sports von der Anerkennung solcher Regeln abhängig zu machen, die der I. beispielhaft in Art 16.4.020 der I. T. K. W. umgesetzt hat, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen.
34hilfsweise
35festzustellen, dass der Classification Code und der A. Standard for Protests and Appeals des Beklagten insoweit unwirksam sind, als dass der Beklagte die ihm angeschlossenen Verbände damit anweist, den Erwerb einer Rennlizenz und damit die Teilnahme an Veranstaltungen des T. Sports des V. O. Internationale (I.), von der Anerkennung solcher Regeln abhängig zu machen, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen.
36Für den Fall, dass die Kammer den vorstehenden Antrag für zu unbestimmt halten sollten, hat der Kläger angekündigt, zu beantragen,
37festzustellen, dass der Classification Code in Art. 13, insbesondere in Art. 13.1.1 und 13.1.13 und der A. Standard for Protests and Appeals des Beklagten insbesondere in Art 2 und 3 insoweit unwirksam sind, als dass der Beklagte die ihm angeschlossenen Verbände damit anweist, die Teilnahme an Veranstaltungen des T. Sports, von der Anerkennung solcher Regeln, insbesondere Art 5 des Classification Codes und Art 2 und 3 des A. Standard for Protest and Appeals des Beklagten abhängig zu machen, die der I. beispielhaft in Art 16.4.020 der I. T. K. W. umgesetzt hat, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen.
38Der Kläger beantragt, unter Berücksichtigung der Berichtigung von Schreibfehlern und nach Rücknahme der weiteren Klageanträge,
39wie erkannt.
40Der Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Der Klageantrag sei zu unbestimmt. Der Kläger sei schon nicht von der Verpflichtung betroffen. In der Sache seien ausreichend Möglichkeiten zu Einsprüchen und Protesten gegeben, die von den einzelnen Verbänden eingelegt werden könnten. Dies legt der Beklagte jeweils im Einzelnen dar. Die Möglichkeit für einen einzelnen Athleten, gegen die Klassifizierung eines anderen Athleten vorzugehen, werde nicht abgeschnitten.
43Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
44Entscheidungsgründe:
45Die Klage hat im Rahmen des zuletzt in der mündlichen Verhandlung allein gestellten Unterlassungsantrags Erfolg, weil der Kläger den Unterlassungsanspruch aus einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1 GWB aus § 33 GWB gegen den Beklagten herleiten kann. Im Einzelnen:
461. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist anzunehmen. Sie folgt aus Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Brüssel Ia-VO. Nach dieser Verordnung sind die Gerichte am Sitz des Beklagten international zuständig sind. Die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-VO richtet sich allein danach, ob der Beklagte seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat; Staatsangehörigkeit oder Sitz des Klägers außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs spielen keine Rolle (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21 Rn. 34).
47Der Beklagte hat seinen Sitz in Deutschland.
482. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts sind anzunehmen. Es handelt sich um ein Kartellverfahren, bei dem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts grundsätzlich anzunehmen ist. Auch übersteigt der Streitwert 5.000 €. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich daraus, dass der Beklagte seinen Sitz in Bonn hat und das Landgericht Köln daher das für den Sitz des Beklagten zuständige Kartellgericht ist.
493. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
50Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 – Influencer I).
51Nach diesen Grundsätzen ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Er nimmt Bezug auf die konkreten Regelungen, die der Kläger als unzulässig ansieht, sodass für das Gericht und den Beklagten hinreichend deutlich wird, was Gegenstand des Unterlassungsanspruchs sein soll.
52Soweit der Kläger einen Antrag angekündigt hat, mit dem die konkrete Verletzungsform lediglich im Rahmen einer Formulierung mit „insbesondere“ in Bezug genommen wird und der „insbesondere“-Antrag in ständiger Rechtsprechung des BGH als ein Antrag angesehen wird, der in erster Linie ein Verbot der abstrakt formulierten Verletzungshandlung zum Gegenstand hat und durch die Ergänzung nach dem Wort „insbesondere“ sodann ein Beispiel angeführt wird, das unter die Verletzungshandlung fällt, sodass der Antrag auch unter der Weglassung der entsprechenden Formulierungen hinreichend bestimmt sein muss, hat der Kläger diesen Antrag letztlich nicht gestellt. Der unter Weglassung der Worte „insbesondere“ gestellt Antrag ist vor diesem Hintergrund auf die konkrete Verletzungsform bezogen zu verstehen und daher hinreichend bestimmt.
53Soweit der Kläger in seinem Antrag auf die Klausel 13.1.13 Bezug genommen hat, die tatsächlich nicht existiert, handelt es sich um einen deutlich erkennbaren Schreibfehler, der von Amts wegen korrigiert werden kann.
544. Die Änderung der Klage in Form der Einreichung eines Unterlassungsantrags ist zulässig. Die Änderung des Antrags ist jedenfalls sachdienlich, soweit eine Klageänderung angenommen würde.
555. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21).
566. In der Sache ist der Kläger berechtigt, den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
57Nach § 33 Abs. 1 GWB ist derjenige, der gegen eine Vorschrift des GWB oder gegen Artt. 101, 102 AEUV verstoßen hat, gegenüber dem Betroffenen bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Nach § 33 Abs. 3 GWB ist betroffen, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
58Eine solche Beeinträchtigung durch den vom Kläger vorgetragenen Verstoß ist anzunehmen.
59Eine Betroffenheit im vorgenannten Sinn ist im Grundsatz anzunehmen, wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Marktteilnehmers beeinträchtigt werden. Ausreichend ist, dass ein Marktteilnehmer in seiner Wettbewerbsposition benachteiligt wird und sich damit seine Chancen am Markt verschlechtert haben. Hierbei reicht es aus, wenn ein Nachteil vorstellbar ist (vgl. Franck in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 33 Rn. 15). Allerdings muss die reale Gefahr einer Schädigung bestehen (vgl. Franck in Immenga/Mestmäcker aaO, § 33 Rn. 18).
60Dies hat der Kläger dargelegt. Unstreitig ist der Kläger als professioneller T.-Sportler an die Regelungen des Beklagten mittelbar gebunden. Durch die vorgetragene Einschränkung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Athleten, mit denen der Kläger im Wettbewerb steht, können sich die Chancen des Klägers verschlechtern.
617. In der Sache besteht der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB. Wie dargelegt ist nach § 33 Abs. 1 GWB derjenige, der gegen eine Vorschrift des GWB oder gegen Artt. 101, 102 AEUV verstoßen hat, gegenüber dem Betroffenen bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
62Das OLG Düsseldorf hat zu der Frage, ob das Abschneiden des Justizgewährungsanspruchs rechtlich zulässig ist, in einem jedenfalls in Teilen vergleichbaren Fall, bei dem der hiesige Beklagte ebenfalls Partei war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21, Hervorhebung nur hier), folgendes ausgeführt:
63(a) Nach § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Die Bestimmung ist im Streitfall gemäß § 185 Abs. 2 GWB anwendbar, weil der vorliegend in Rede stehende Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Fordern einer Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der Kläger zu 2) auf die Überprüfung der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten vor staatlichen Gerichten verzichtet, sich im Inland auswirkt, indem der Kläger zu 2) trotz gegebener Zuständigkeit deutscher Gerichte hier nicht Klage gegen den Beklagten erheben könnte.
64(b) Der Beklagte ist auch Normadressat des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots. Er hat beim Fordern der erwähnten Vereinbarung als Unternehmen gehandelt und ist marktbeherrschend.
65Beim Angebot der Paralympischen Spiele und anderer Wettbewerbe im Behindertensport durch den Beklagten und der im Zusammenhang damit erfolgenden Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung der Athleten handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 - KZR 6/15, Rn. 45 bei juris - Pechstein/A. Skating V.; Senat, Urteil vom 07.09.2020 - VI-U (Kart)4/20, Rn. 32 ff. bei juris - Schäferhunde-Bescheinigung). Denn der Begriff des Unternehmens umfasst bei der nach dem Sinn und Zweck der Wettbewerbsregeln gebotenen funktionalen Auslegung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Ob die Güter oder Dienstleistungen mit der Absicht der Gewinnerzielung angeboten werden, ist ohne Bedeutung. Ist die Voraussetzung wirtschaftlicher Betätigung erfüllt, steht der Umstand, dass eine Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist, der Anwendung des Kartellrechts nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2008 - C-49/07, Rn. 20 ff. bei juris - MOTOE; Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04, Rn. 22 ff. bei juris - Meca Medina; Urteil vom 19.02.2002 - C-309/99, Rn. 45 ff. bei juris - Wouters). Der Beklagte ist daher ebenso wie das J.1 als Unternehmen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04, Rn. 38 bei juris - Meca Medina).
66Der Beklagte ist auf dem sachlich relevanten Markt des Angebots der Paralympischen Spiele und anderer Wettbewerbe im Behindertensport und der im Zusammenhang damit erfolgenden Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung der Athleten im Hinblick auf das Ein-Platz-Prinzip Monopolist.
67(c) Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Nachprüfbarkeit der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten vor staatlichen Gerichten würde gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB verstoßen und wäre daher gemäß § 134 BGB nichtig. Dabei kann offenbleiben, ob das Verlangen nach Abschluss der erwähnten Vereinbarung durch den Beklagten an § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Konditionenmissbrauch) oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB zu messen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 - KZR 6/15, Rn. 48 bei juris - Pechstein/A. Skating V.). Ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten läge nach der sowohl im Rahmen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB als auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 GWB erforderlichen Interessenabwägung vor, weil das Verlangen nach einer Vereinbarung, die die Überprüfbarkeit der Klassifizierungsentscheidung vor staatlichen Gerichten ausschließt, den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen widerspricht und schon deshalb nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein kann.
68Der allgemeine Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht und die Effektivität des Rechtsschutzes. Auf diesen Zugang kann nur dann wirksam verzichtet werden, wenn anstelle des staatlichen Gerichtsverfahrens ein Schiedsverfahren vereinbart wird, das effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.06.2022 - 1 BvR 2103/16, Rn. 36 ff. bei juris). Ein solches Schiedsverfahren haben die Parteien nicht vereinbart. Sowohl bei dem Klassifizierungsgremium, das nach den Bestimmungen des Beklagten die Klassifizierung des Klägers zu 2) vorgenommen hat, als auch bei dem BAC, der nach den Bestimmungen des Beklagten über den Protest oder die Beschwerde des Betroffenen gegen die Klassifizierungsentscheidung entscheidet, handelt es sich um verbandsinterne Organe des Beklagten, nicht aber um ein Schiedsgericht im oben genannten Sinne, auf das der Betroffene anstelle des Zugangs zu staatlichen Gerichten verwiesen werden könnte.
69Nach diesen Grundsätzen, die auch das BVerfG in der zitierten Entscheidung bestätigt hat, ist ein Missbrauch im Sinne des § 19 GWB anzunehmen, weil der Beklagte die Anwendung einer Klausel, die den Zugang zu Gerichten bei der Frage, ob ein Gegner zutreffend klassifiziert wurde, durchgesetzt hat. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen des OLG Düsseldorf Bezug genommen werden, die insgesamt auch für den vorliegenden Fall Anwendung finden.
70Da der Beklagte die Klausel anwendet, ist auch eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Soweit der Beklagte meint, die vom Kläger angegriffenen Klauseln würden ein rechtliches Vorgehen des Klägers nicht sperren, kann dem nicht beigetreten werden. Denn die Darstellung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Regelungen des Beklagten führen zu einem Ausschluss der weiteren Rechtsmittel. Die konkrete Regelung der Rechtsschutzmöglichkeiten kann nur als abschließende Regelung verstanden werden. Hiervon ist der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung auch selbst ausgegangen, wenn er folgendes ausführt:
71Richtig ist, dass nach den I. Classification Rules and W. den einzelnen Athleten kein Recht zusteht, die Klassifikationsentscheidungen selbst anzugreifen.
72Auch die Möglichkeit, ein Schiedsgericht anzurufen, besteht für den Kläger nach den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Regelungen des Beklagten vor diesem Hintergrund nicht.
73Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das Durchsetzen eines Rechtsbruchs (dieser ist nach den vorstehenden Erwägungen anzunehmen) häufig dazu führt, einen Missbrauch im Sinne des § 19 Abs. 1 GWB anzunehmen (vgl. Wolf in MünchKomm/Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 19 GWB Rn. 34d, mwN).
74Selbst wenn indes die vom Kläger angegriffenen Klauseln auf Missbräuchlichkeit geprüft werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zu der tatsächlichen Eingruppierung eines Sportlers – und damit zu den Grundsätzen der Missbrauchsprüfung in ähnlich gelagerten Fällen – hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21) folgendes ausgeführt:
75(2) Die Neuklassifikation des Klägers zu 2) als "nicht teilnahmeberechtigt" in den Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling aus dem Jahr 2019 stellt als solche keine Verletzung der bestehenden Vertragspflicht des Beklagten, dem Kläger zu 2) die Teilnahme an T.-Schwimmwettbewerben in diesen Disziplinen in der Sportklasse S10 zu gestatten, dar. Vielmehr ist die Neuklassifikation als solche unter Berücksichtigung des für vereinsrechtliche Maßnahmen geltenden Prüfungsmaßstabs und auch aus kartellrechtlichen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.
76(a) Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen ist mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) teilweise eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung können die staatlichen Gerichte jedenfalls nachprüfen, ob der von einer vereinsrechtlichen Maßnahme Betroffene der Vereinsgewalt unterliegt, die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend festgestellt worden sind. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung erfolgt bei Monopolverbänden und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist; in einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrollbefugnis über die grobe Unbilligkeit und Willkürlichkeit hinaus auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind; eine AGB-Kontrolle findet dagegen nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1997 - II ZR 303/95, Rn. 6, 22 bei juris; Urteil vom 28.11.1994 - II ZR 11/94, Rn. 31 bei juris; Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 43/87, Rn. 15 bei juris - Gewerkschaftsfremde Liste; Urteil vom 30.05.1983 - II ZR 138/82, Rn. 19 bei juris). Für der Vereinsgewalt - rechtsgeschäftlich - unterworfene Nichtmitglieder - wie den Kläger zu 2) - gelten dieselben Maßstäbe (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994 - II ZR 11/94, Rn. 17 bei juris).
77Da der Beklagte - wie bereits erwähnt - beim Angebot der Paralympischen Spiele und anderer Wettbewerbe im Behindertensport im Hinblick auf das Ein-Platz-Prinzip Monopolist ist, ist die neue Klassifizierungsentscheidung auch auf die inhaltliche Angemessenheit gemäß § 242 BGB zu überprüfen. Sie ist insoweit nicht zu beanstanden (dazu nachfolgend unter (c)).
78(b) Im Hinblick darauf, dass die vereinsrechtlichen Bestimmungen und die darauf gestützten Maßnahmen nach vorgenannten Maßstäben auch auf Gesetzesverstöße zu prüfen sind, sind auch §§ 1, 19 GWB und Artt. 101, 102 AEUV zu prüfen.
79(aa) Wie bereits erwähnt, sind gemäß Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO unabhängig von dem anwendbaren Vertragsstatut die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts, mithin jene zwingenden Normen der lex fori anzuwenden, die vertraglich nicht abdingbar sind und den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht international zwingend regeln. Hierzu gehören die kartellrechtlichen Bestimmungen der §§ 1, 19 GWB. Dabei ergibt sich deren Anwendbarkeit nach der zusätzlich anwendbaren Kollisionsregelung des § 185 Abs. 2 GWB, wonach sich die Wettbewerbsbeschränkung in Deutschland auswirken muss, und die Anwendbarkeit der Artt. 101, 102 AEUV, die erfordern, dass die Wettbewerbsbeschränkung den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen kann, aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Beklagten über die Berechtigung zu Teilnahme am Behindertensport weltweit gilt und damit auch für in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen V. ausgerichtete Wettbewerbe (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.06.2016 - KZR 6/15, Rn. 44 bei juris - Pechstein/A. Skating V.; Senat, Urteil vom 07.09.2020 - VI-U (Kart) 4/20, Rn. 71 ff. bei juris - Schäferhunde-Bescheinigung; Martiny in MüKoBGB, 8. Auflage 2021, Art. 9 Rom I-VO Rn. 5, 7 ff., 27, 55, 72).
80(bb) Nach § 19 Abs. 1 GWB, Art. 102 AEUV ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, wobei Art. 102 AEUV eine marktbeherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben und die Eignung des Missbrauchs zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfordert. Ein Missbrauch liegt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert. Der Beklagte ist, wie bereits erwähnt, Normadressat der § 19 GWB, Art. 102 AEUV. Er handelt beim Angebot der Paralympischen Spiele und anderer internationaler Wettbewerbe im Behindertensport und der damit in Zusammenhang stehenden Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung als Unternehmen und ist insoweit Monopolist, deshalb weltweit und damit auch auf dem deutschen und dem Binnenmarkt marktbeherrschend. Der Kläger zu 2) ist als professioneller T.-Schwimmer ebenfalls Unternehmer und wird durch die neue Klassifikationsentscheidung des Beklagten als "nicht teilnahmeberechtigt" an der Ausübung seiner Wettkampfdisziplinen gehindert. Die Frage, ob eine Behinderung im Sinne von § 19 GWB, Art. 102 AEUV unbillig und damit tatbestandsmäßig ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB und des Art. 102 AEUV. In diesem Rahmen sind zum einen die Interessen des behindernden Normadressaten zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich alle Belange in die Bewertung einbezogen werden müssen, soweit sie nicht auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet sind oder sonst gegen gesetzliche Vorschriften oder Zielsetzungen verstoßen. In die Abwägung einzustellen ist zum anderen das Interesse des behinderten Unternehmens an einer von machtbedingten Beeinträchtigungen möglichst freien wettbewerblichen Betätigung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 31.01.2012 - KZR 65/10, Rn. 29 bei juris - Werbeanzeigen; Senat, Beschluss vom 13.09.2016 - VI-W (Kart) 12/16, Rn. 13 bei juris - Zulassung zu den Paralympischen Spielen 2016; Urteil vom 30.03.2016 - VI-U (Kart) 10/15, Rn. 151 bei juris; Urteil vom 15.10.2014 - VI-U (Kart) 4/14, Rn. 59 bei juris). Fällt die Interessenabwägung zugunsten des Normadressaten aus, so ist sie nicht tatbestandsmäßig im Sinne der § 19 GWB, Art. 102 AEUV. Dies ist im Hinblick auf die Klassifikationsentscheidung als solche hier der Fall. Die damit einhergehende Behinderung des Klägers zu 2) an der Ausübung seiner Wettkampfdisziplinen im T.-Schwimmen ist durch die vorrangigen Interessen des Beklagten gerechtfertigt, faire Wettkampfbedingungen zu schaffen und daher nur solche Schwimmer an den T.-Schwimmwettbewerben teilnehmen zu lassen, die die Bedingungen des T.-Schwimmens erfüllen (dazu nachfolgend unter (c)).
81(cc) Keine andere Beurteilung ergibt sich unter Berücksichtigung der § 1 GWB, Art. 101 AEUV. Nach diesen Vorschriften sind u.a. Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, verboten, wobei Art. 101 Abs. 1 AEUV zusätzlich die Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten voraussetzt. Der Beklagte ist nicht nur Unternehmen im Sinne der § 19 GWB, Art. 102 AEUV, indem er selbst Paralympische Spiele und andere Wettbewerbe im Behindertensport veranstaltet, sondern als Verband von internationalen und nationalen Unternehmensverbänden, die ihrerseits Wettbewerbe im T.-Sport ausrichten, auch Unternehmensvereinigung im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04, Rn. 38 bei juris - Meca Medina). Unter einer Unternehmensvereinigung ist nämlich jeder - beliebig strukturierte - Zusammenschluss mehrerer Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verstehen, dessen Zweck u.a. darin besteht, die wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Ist dies der Fall, so steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung, die sie daneben auch selbst zum Unternehmen macht, ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen (vgl. EuG, Urteil vom 26.01.2005 - T-193/02, Rn. 69 ff. bei juris - Piau/FIFA). Vor dem Hintergrund, dass der Begriff des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung wegen des Normzwecks, die Umgehung des Verbots kartellrechtswidriger Vereinbarungen durch Verlagerung der Koordination in eine andere Organisationsform zu verhindern, weit zu verstehen ist und daher jede Bildung eines Gesamtwillens einer Unternehmensvereinigung durch deren zuständige Organe umfasst (vgl. Grave/Nyberg in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 210 m.w.N.), stellen sowohl die neuen Klassifizierungsregeln des Beklagen als auch die Klassifizierungsentscheidung Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung dar. Es muss sich nicht um einen Beschluss der Mitgliederversammlung handeln (vgl. EuGH, Urteil vom 27.01.1987 - C-45/85, Rn. 26-32 bei juris - Feuerversicherung: Fachausschuss; BGH, Urteil vom 14.08.2008 - KVR 54/07, Rn. 28 bei juris - Lottoblock I: Rechtsausschuss). Diese Beschlüsse hindern den Kläger zu 2) an der weiteren Ausübung des T.-Schwimmens in seinen Wettkampfdisziplinen und können daher eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur bei bewirkten (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - C-136/12, Rn. 53 bei juris - CNG; Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04, Rn. 42 bei juris - Meca Medina; Urteil vom 19.02.2002 - C-309/99, Rn. 97 bei juris - Wouters), sondern auch bei bezweckten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09, Rn. 39 ff. bei juris - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique) Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustandegekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Weiter ist zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind. Diese Prüfung führt vorliegend dazu, dass die mit den neuen Klassifizierungsregeln und der Klassifizierungsentscheidung zu Lasten des Klägers zu 2) verbundene Wettbewerbsbeschränkung als solche nicht tatbestandsmäßig ist, weil sie dem Ziel der Schaffung fairer Wettkampfbedingungen im T.-Schwimmen dient und dazu verhältnismäßig, d.h. geeignet und angemessen ist (dazu nachfolgend unter (c)).
82(c) Nach den genannten Maßgaben ist die Neuklassifizierung des Klägers zu 2) als "nicht teilnahmeberechtigt" am T.-Schwimmen in seinen Wettkampfdisziplinen aus dem Jahre 0000 als solche nicht zu beanstanden. Sowohl die neuen Klassifizierungsregeln als solche als auch die darauf beruhende Klassifizierungsentscheidung als solche sind rechtlich unbedenklich. Insbesondere sind die Regeln und die Entscheidung nicht unangemessen im Sinne von § 242 BGB und verstoßen sie nicht gegen §§ 1, 19 GWB und Artt. 101, 102 AEUV. Regeln und Entscheidung dienen dem Zweck, faire T.-Schwimmwettbewerbe durchzuführen und sind zu dessen Erreichung verhältnismäßig. Dementsprechend fällt die nach § 19 GWB, Art. 102 AEUV vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Beklagten aus. Die verursachte Wettbewerbsbeschränkung des Klägers zu 2) ist daher auch nicht tatbestandsmäßig im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV.
83(aa) Die der Klassifizierungsentscheidung als "nicht teilnahmeberechtigt" in den Wettkampfdisziplinen des Klägers zu 2) zugrundeliegenden Klassifizierungsregeln sind als solche formell rechtlich unbedenklich.
84((1)) Der Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, Klassifizierungsregeln für das T.-Schwimmen zu erlassen und zu ändern. Dies folgt ohne weiteres aus der Vereinsautonomie und ergibt sich auch aus Ziff. 12.2.1 F. Athlete Classification Code (Anlage K4, GA 143, deutsche Übersetzung GA 162 f.). Die Bestimmung lautet im Original:
85"The roles and responsibilities of A. Sport Federations include:
86To develop, implement and regularly review and publish Classification Rules, including eligibility criteria, in Compliance with the Code."
87Dies ist auch weder aus Angemessenheitsgründen im Sinne des § 242 BGB noch aus kartellrechtlichen Erwägungen zu beanstanden und wird vom Kläger zu 2) als solches nicht angegriffen.
88Hieraus wird zwar die weitgehende Autonomie des Beklagten als Verein deutlich. Selbst wenn Zweifel an der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Ausschlusses des Rechtswegs bestünden, führt die Abwägung der vorstehend vom OLG Düsseldorf aufgeführten Kriterien aber dazu, dass der Justizgewährungsanspruch im vorliegenden Fall in unzulässiger Weise abgeschnitten wurde. Denn nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf reicht die Möglichkeit, ein internes Verfahren anzustoßen, nicht aus. Allein ein solches Verfahren ist hier möglich und kann – unter Berücksichtigung der als abschließend anzusehenden Klauseln – auch nicht vom Kläger selbst initiiert werden. Es handelt sich bei dem angebotenen Verfahren auch nicht um ein Schiedsverfahren, das ggf. hätte eingeführt werden können. Daher kommt es letztlich nicht mehr auf die Abwägung im Einzelfall an.
89Die Abwägung im Einzelfall führt indes ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Rahmen der Abwägung im Einzelfall spräche für den Beklagten, dass er bei Einführung einer entsprechenden Prüfungsmöglichkeit letztlich bei der Durchführung von Wettbewerben erheblich gestört würde. Jeder Athlet könnte sich gegen die Eingruppierung jedes anderen Athleten gerichtlich oder jedenfalls im Rahmen eines Schiedsverfahrens wehren. Auch spricht für den Beklagten, dass dieser zumindest darum bemüht ist, falsche Klassifizierungen zu verhindern und bei fehlerhaften Klassifizierungen durchaus Möglichkeiten vorsieht, indem Verbände sich gegen die Klassifizierung wenden können. Diese Regelungen reichen indes zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht aus.
90So sehen die Regelungen einen sogenannten „National Protest“ vor. Bei dem sog. „National Protest“ handelt es sich um einen Protest, den die Nationalen Verbände und Nationalen Paralympischen Komitees gegen die Klassifizierung ihrer Athleten einlegen können. Dieser nationale Protest ist allerdings beschränkt auf Athleten, die der Zuständigkeit des Nationalen Verbandes und des jeweiligen Nationalen Paralympischen Komitees unterliegen. Damit stellt dieser Protest kein hinreichendes Mittel dar, die Prüfung der Klassifizierung zu erreichen.
91Soweit die Nationalen Verbände und die Nationalen Paralympischen Komitees nach Ziffer 16.4.024 der I. Classification Rules and W. bei der I. neben dem „National Protest“ beantragen können, dass die I. einen Protest gegen die Klassifizierung eines Athleten einlegt (sog. „I. Protest“), stellt auch dies kein geeignetes Mittel zur Prüfung der Klassifizierung dar. Es bleibt schon unklar, ob und unter welchen Umständen der I. diesem Antrag folgt. Nach dem Vortrag des Beklagten prüft der I., ob er dem Antrag folgt. Jedenfalls erfolgt die Prüfung nicht im Rahmen eines geordneten Verfahrens, das einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet.
92Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er Sanktionen eingeführt hat, falls seine Mitglieder die Regelungen für die Klassifizierung nicht einhalten. Diese Sanktionen greifen erst ein, wenn die Klassifizierung als nicht ordnungsgemäß erkannt wurde. Hierfür dient indes die Möglichkeit, diese prüfen zu lassen.
93Ob und in wie vielen Fällen der I. selbst Protest eingelegt hat, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ausschlaggebend für die Abwägung.
94Im Rahmen der Interessen des Klägers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder er selbst, noch ein nationaler Verband oder auch der I. selbst die Möglichkeit hat, ein Verfahren einzuleiten, das einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet. Sämtliche von dem Beklagten vorgesehenen Verfahren, die einem nationalen Verband die Einleitung eines Verfahrens ermöglichen, hängen letztlich davon ab, ob der I. selbst der Auffassung ist, dass eine Prüfung zu erfolgen hat. Ein solches Verfahren bietet keinen effektiven Rechtsschutz, weil es bereits an der Unabhängigkeit der Entscheider und einem geordneten Verfahren fehlt.
95Nicht prüfen muss die Kammer, ob Klauseln, die weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten für Verbände oder sonstige Dritte, mögliche Schiedsklauseln oder andere vergleichbare Regelungen enthalten, den Anforderungen genügen könnten, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Es ist nicht Aufgabe des Klägers oder des Gerichts, zugunsten des Beklagten zu prüfen, wie er seine Verpflichtungen aus der Unterlassung erfüllen kann.
96Auf die Frage, ob die Regelung formell rechtmäßig ist, was ebenfalls Voraussetzung für deren Anwendung ist, kommt es nicht mehr an. Von einer formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen ist indes auszugehen. Auch der Kläger hat die ausführlichen Darlegungen des Beklagten hierzu nicht in Frage gestellt.
978. Auf die weiteren Anträge, die der Kläger ursprünglich gestellt hat, kommt es nicht mehr an, nachdem der Kläger diese nicht mehr – auch nicht hilfsweise – geltend macht.
989. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, hat die Kammer dies im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt.
9910. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
10011. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt (vgl. Zwischenurteil vom 05.10.2023).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- GWB § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen 5x
- GWB § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 6x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- 1 U (Kart) 7/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 90/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U (Kart) 7/21 3x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2103/16 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 303/95 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 11/94 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 43/87 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 138/82 1x (nicht zugeordnet)