Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 187/23

Tenor

1. Dem Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an seinem gesetzlichen Vertreter, untersagt, den (…)des Beklagten in Art. 13, in Art. 13.1.1 und 13.1.2 und den (…) des Beklagten in Art 2 und 3 insoweit anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, als dass die Teilnahme an Veranstaltungen des T. Sports von der Anerkennung solcher Regeln abhängig zu machen, die der I. beispielhaft in Art. 16.4.020 der I. T. K. W. umgesetzt hat, nach denen die Teilnehmer nicht legitimiert sind, die Klassifikation, daher die Einordnung eines Mitbewerbers in eine bestimmte Sportklasse, in einem förmlichen Verfahren sachlich überprüfen zu lassen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich des Unterlassungsantrags gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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