GWB § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Kartellsenat) - 13 Kap 1/16
30. September 2022
13 Kap 1/16 30. September 2022
Urteil vom Landgericht Paderborn - 1 S 161/13
31. August 2022
1 S 161/13 31. August 2022
Urteil vom Landgericht Paderborn - 1 S 83/17
31. August 2022
1 S 83/17 31. August 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 318/21 Kart
27. April 2022
6 U 318/21 Kart 27. April 2022
Endurteil vom Landgericht München II - 37 O 14213/21
11. März 2022
37 O 14213/21 11. März 2022
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Kartellsenat) - 16 U 166/21 Kart
7. März 2022
16 U 166/21 Kart 7. März 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 149/20
2. Februar 2022
6 U 149/20 2. Februar 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 3009/18
15. Oktober 2021
L 4 KR 3009/18 15. Oktober 2021
Endurteil vom Landgericht München II - 37 O 32/21
12. Mai 2021
37 O 32/21 12. Mai 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 2/19 (V)
24. März 2021
Kart 2/19 (V) 24. März 2021