Beschluss vom Landgericht Köln - 31 O 125/23
Tenor
gegen
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte
wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1
1. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin.
22. Im Übrigen tragen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jeweils selbst.
33. Die Beklagten erklären hiermit ihre Einwilligung in die Rückgabe der
4Sicherheit in Höhe von EUR 19.800 an die Klägerin (Aktenzeichen der Zentralen Zahlstelle Justiz N01, Aktenzeichen der
5Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln 81 HL 92/24).
6Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 150.000,00 EUR festgesetzt.
7Der Termin am 17.04.2025 wird aufgehoben.
8Köln, 15.01.2025
931. Zivilkammer
10Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich 1x
- 81 HL 92/24 1x (nicht zugeordnet)