Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 283/24
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 10.10.2024 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 5.953,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.9.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 10.10.2024 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 19.7.2023 in D. ereignete. Die Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Verursacherfahrzeugs, deren volle Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe der von der Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten.
3Die Geschädigte des Verkehrsunfalls, die vorsteuerabzugsberechtigte Baugenossenschaft B. W. e. G. aus D., mietete wegen des unfallbedingten Ausfalles ihres eigenen, von ihr im Außendienst eingesetzten Fahrzeuges vom 19.7.2023 bis zum 29.9.2023, d. h. für 72 Tage, bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Anmietort war die Reparaturwerkstatt, das P.-Autohaus T. GmbH in D.. Dort befand sich die Mitarbeiterin der Geschädigten, nachdem das beschädigte Kfz dorthin abgeschleppt worden und sie im Abschleppfahrzeug mitgenommen worden war. Anmietzeit war außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten der Klägerin um 18.30 Uhr.
4Laut Rechnung vom 1.10.2023 berechnete die Klägerin für die Anmietung einen Betrag von 8.136,55 EUR netto. Wegen des konkreten Inhalts der Rechnung wird auf Anlage K1 (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen.
5Die Geschädigte trat etwaige Ersatzansprüche gegen die Beklagte erfüllungshalber an Klägerin ab.
6Die Beklagte zahlte einen Betrag von 760,00 EUR.
7Mit Schreiben vom 22.8.2023 (Anl. B1, Bl. 62 f. d. A.) informierte die Beklage die Geschädigte, dass ein klassengleiches Ersatzfahrzeug bei den Autovermietungen Enterprise oder Europcar zum Preis von täglich 38,00 EUR netto inklusive aller Nebenkosten erhältlich sei.
8Die Klägerin behauptet, der reparaturbedingte Ausfall des verunfallten Fahrzeugs habe 72 Tage betragen, weil die als Ersatzteil benötigte Stoßstangenhalterung nicht unmittelbar lieferbar gewesen und erst am 21.9.2023 geliefert worden sei.
9Das verunfallte Fahrzeug und daher auch das angemietete Fahrzeug seien von mehreren Personen genutzt worden, wozu sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt. Das Mietfahrzeug sei zum Anmietort gebracht und wieder abgeholt worden, wozu sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt.
10Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe als Ersatz zumindest der Normaltarif am maßgeblichen Anmietort auf Basis der sog. „Fracke-Methode“ zu. Auch könne sie Zusatzkosten ersetzt verlangen, die wegen der Zurverfügungstellung des Mietwagens durch den Bereitschaftsdienst der Klägerin außerhalb der Öffnungszeiten angefallen seien. Das Schreiben der Beklagten vom 22.8.2023 sei schon deshalb unbeachtlich, weil es kein annahmefähiges Angebot enthalte.
11Die Klägerin berechnet die Klageforderung nach der folgenden Aufstellung auf der Grundlage der Mietwagenklasse 5, 72 Tagen Mietdauer und dem Postleitzahlgebiet 000:
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Miete nach Schwacke 2023: Wochenpauschale 695,12 EUR : 7 x 72 Miete nach Fraunhofer 2023: Wochenpauschale 277,50 EUR : 7 x 72 Mittelwert abzüglich 4 % wegen klassegleicher Anmietung 72 Tage Haftungsreduzierung à 22,75 EUR 72 Tage Zusatzfahrer à 12,09 EUR 72 Tage Navigationsgerät à 10,22 EUR Anmietung außerhalb Öffnungszeiten Zustellung / Abholung je 30,44 EUR insgesamt inkl. Mehrwertsteuer netto somit abzüglich bisheriger Zahlung |
7.149,60 EUR 2.854,08 EUR 5.001,84 EUR 4.801,77 EUR 1.638,00 EUR 870,48 EUR 735,84 EUR 57,44 EUR 60,88 EUR 8.164,41 EUR 6.860,85 EUR -760,00 EUR 6.100,85 EUR |
Die Kammer hat am 10.10.2024 antragsgemäß Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 6.100,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.9.2024 zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist der Klägerin am 14.10.2024 und der Beklagten am 15.10.2024 zugestellt worden. Der gegen das Urteil gerichtete Einspruch der Beklagten vom 21.10.2024 ist am 21.10.2024 beim Gericht eingegangen.
14Die Klägerin beantragt nunmehr,
15das Versäumnisurteil vom 10.10.2024 aufrechtzuerhalten.
16Die Beklagte beantragt,
17das Versäumnisurteil vom 10.10.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, eine Anmietung eines Fahrzeugs sei zu den in ihrem Schreiben vom 22.8.2023 dargelegten Konditionen möglich gewesen. Das Fahrzeug hätte innerhalb weniger Stunden zur Verfügung gestellt werden können.
19Sie ist der Ansicht, die Geschädigte habe gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, indem sie dieses Angebot nicht wahrgenommen habe.
20Die Klage ist der Beklagten am 19.9.2024 zugestellt worden.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
23I. Durch den zulässigen Einspruch ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere gemäß § 339 Abs. 1 ZPO fristgerecht eingelegt worden. Die Einspruchsfrist beginnt, wenn das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht, erst mit der letzten von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung (§ 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im Streitfall ist der Einspruch am 21.10.2024 und damit innerhalb von zwei Wochen nach der späteren Zustellung des Versäumnisurteils am 15.10.2024 an die Beklagte bei Gericht eingegangen.
24II. Das Versäumnisurteil war teilweise aufrechtzuerhalten, im Übrigen aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 343 ZPO).
25Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 115 VVG, 7 Abs. 1 StVG aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB).
261. Die Ersatzfähigkeit richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich sind auch Kosten für einen während des Ausfalls des unfallbedingt beschädigten Fahrzeugs angemietetes Ersatzfahrzeug ersatzfähig. Demnach kann die Klägerin hier die Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 19.7.2023 bis zum 29.9.2023, d. h. für 72 Tage, grundsätzlich ersetzt verlangen.
27Dabei steht zur freien Überzeugung der Kammer unter Würdigung aller Umstände fest, dass die Reparatur diese Zeit auch in Anspruch genommen hat; einer Beweisaufnahme bedurfte es hierfür nicht (§ 287 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des gesamten Vortrags und der vorgelegten Dokumentation hält die Kammer es für hinreichend nachgewiesen (vgl. zur Beweismaßreduzierung i. R. d. § 287 ZPO auf das Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGH, Beschl. v. 14.1.2014 - VI ZR 340/13, NJW-RR 2014, 1147 Rn. 5; Prütting, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 287 ZPO Rn. 20), dass die Reparatur sich aufgrund der fehlenden Ersatzteillieferung verzögerte und in Summe das unstreitig beschädigte und nicht fahrtüchtige Kfz der Geschädigten für 72 Tage nicht genutzt werden konnte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem auf Rüge der Beklagten von der Klägerin als Anlage K6 (Bl. 88 d. A.) vorgelegten Dokument. Dieses ist auf den 20.9.2023 datiert und enthält, wie die Klägerin erläutert hat und was von der Beklagten nicht mehr angegriffen worden ist, die als „Spoiler“ bezeichnete Stoßstangenhalterung. Dass es sich hierbei um den Lieferschein handelt, hat der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung, insofern nicht ausdrücklich protokolliert, nochmals erläutert. Das Datum des Lieferscheins deckt sich zudem auch mit dem Datum des Folgetages, das im als Anlage K4 (Bl. 11 d. A.) vorgelegten Reparaturverlauf des Werkstattbetriebs „Auto T.“ als Tag des Eingangs der Ersatzteile vermerkt ist. Es erscheint plausibel, dass der Lieferschein unter dem 20.9.2023 angefertigt wurde, als das Ersatzteil versendet wurde, und dieses einen Tag später in der Werkstatt eintraf. Auch ist in der Spalte „Bst.“ - augenscheinlich für „Bestellung“ - der Wert „207“ vermerkt. Hierbei handelt es sich gemäß den Erläuterungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.11.2024 (Bl. 80 d. A.), die im Nachgang von Beklagtenseite ebenfalls nicht mehr angegriffen worden sind, um die Angabe des 207. Tages des Jahres 2023 als des Tages der Bestellung. Dies war der 26.3.2023, was sich wiederum mit dem als Bestelldatum vermerkten Tag in der als Anlage K4 vorgelegten Reparaturhistorie des Werkstattbetriebs deckt (Bl. 11 d. A.).
28Ersatzfähig ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, der sich die Kammer im Sinne der Berechenbarkeit gerichtlicher Entscheidungen anschließt, das arithmetische Mittel der sich aus dem Mietpreisspiegel von Schwacke und dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts ergebenden Normaltarife („Fracke-Methode“; vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013 - 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940).
29Die Werte für den streitgegenständlichen Zeitraum 2023 sind von Klägerseite mit der Klageschrift vorgetragen worden (Bl. 4 f. d. A.) und werden von der Kammer als unstreitig zugrunde gelegt. Die Beklagte hat sich nicht gegen die angegebenen Werte an sich gewandt. Sie hat im Schriftsatz vom 28.10.2024 (Bl. 58 f. d. A.) lediglich in rechtlicher Hinsicht angeführt, die Abrechnung erfolge stets mit den Werten des Vorjahres, da die neuen Mietwagenlisten erst nach Abschluss des laufenden Jahres erstellt würden. Sie hat daher als Anlage B2 (Bl. 64 d. A.) Auszüge aus der Fraunhofer-Erhebung aus dem Jahr 2022 vorgelegt. Dem ist indes nicht zu folgen. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe des ersatzfähigen Schadens ist der tatsächlich eingetretene Schaden zu bemessen. Dieser wird durch die Erhebungen, die das Jahr betreffen, in dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist, schon allein wegen der allgemeinen Teuerung zutreffender abgebildet als durch das Vorjahr betreffende Erhebungen. Da die Erhebungen für den streitgegenständlichen Zeitraum 2023 zur Zeit der Klageerhebung augenscheinlich zwischenzeitlich vorlagen, war zur Schadensbezifferung auch hierauf zurückzugreifen.
30Aus den demnach zugrunde zu legenden Wochenpauschalen laut Schwacke einerseits (695,12 EUR brutto) und laut Fraunhofer andererseits (227,50 EUR brutto) errechnet sich für 72 Tage ein Mittelwert von 5.002,05 EUR (= ((695,12 EUR / 7 x 72) + (277,50 EUR / 7 x 72)) / 2).
31Abzüglich dem nach der Rechtsprechung des OLG Köln, der sich die Kammer anschließt, vorzunehmenden Abzug in Höhe von 4 % wegen klassegleicher Anmietung (OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013 - 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940) verbleibt ein Betrag von 4.801,97 EUR brutto.
32Wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten ist lediglich der Nettobetrag in Höhe von 4.035,27 EUR ersatzfähig.
332. Zusatzkosten bzw. Nebenkosten sind grundsätzlich ebenfalls ersatzfähig, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.7.2016 - 15 U 27/16, BeckRS 2016, 19753 Rn. 8; vgl. auch BeckOK StVR/Türpe, 26. Ed. 15.1.2025, § 249 BGB Rn. 171). Im Einzelnen:
34a) Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig (OLG Köln, a. a. O.).
35b) Gleiches gilt für die Kosten für den Zusatzfahrer (OLG Köln, a. a. O.). Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch. Die Kammer ist in dem für die Erfordernisse des § 287 ZPO nach dem oben Gesagten hinreichenden Maße nach Würdigung aller Umstände überzeugt, dass das verunfallte Kfz von mehreren Personen genutzt wurde und dementsprechend das angemietete Fahrzeug ebenfalls von mehr als einer Person genutzt werden können musste. Das verunfallte Fahrzeug ist von der Geschädigten - was unstreitig ist - im Außendienst eingesetzt worden. Es ist nach Dafürhalten der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass hier mehr als eine Person die Außendiensttätigkeiten für die Geschädigte - bei der es sich um eine eingetragene Genossenschaft handelt - wahrgenommen hat; die Klägerin hat zudem substantiiert und unbestritten vorgetragen, dass die Benutzung des Fahrzeugs von geschäftlicher Notwendigkeit und personeller Verfügbarkeit abhängig war, die nicht abschließend im Voraus abgesehen werden konnten, sodass im Mietvertrag neben einer namentlich genannten Mitarbeiterin (M. A. U.) auch die Möglichkeit der Nutzung durch „diverse Firmenfahrer“ eingetragen wurde. Dies bestätigt der als Anlage K2 vorgelegte handschriftlich ausgefüllte Formularmietvertrag (Bl. 9 d. A.), der den handschriftlichen Zusatz „Diverse Firmenfahrer möglich!“ enthält.
36c) Auch Zusatzkosten für ein Navigationsgerät sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer aus den genannten Gründen anschließt, erstattungsfähig, soweit das unfallbeschädigte Fahrzeug ebenfalls entsprechend ausgestattet ist (OLG Köln Urt. v. 30.7.2013 - 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940; OLG Koblenz Urt. v. 2.2.2015 - 12 U 925/13, BeckRS 2015, 3551 Rn. 22). Dies ist hier unstreitig der Fall.
37d) Auch die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens an die bzw. von der Werkstatt sind erstattungsfähig (OLG Celle, Urt. v. 15.5.2018 - 14 U 179/17, BeckRS 2018, 9461 Rn. 15; BeckOK StVR/Türpe, 26. Ed. 15.1.2025, § 249 BGB Rn. 169). Davon, dass das Mietfahrzeug zugestellt und abgeholt wurde, die Kosten hierfür mithin angefallen sind, ist die Kammer in dem für die Erfordernisse des § 287 ZPO nach dem oben Gesagten hinreichenden Maße nach Würdigung aller Umstände überzeugt. Die Klägerin hat unter Beweisangebot und unbestritten vorgetragen, dass das verunfallte Kfz zur Werkstatt abgeschleppt werden musste, die Mitarbeiterin der Geschädigten im Abschlussfahrzeug mit zur Werkstatt fuhr, dementsprechend die Anmietung des Ersatzfahrzeugs in der Werkstatt stattfand und das Fahrzeug dorthin gebracht werden musste. Dies ist auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass der Werkstattbetrieb „Auto T.“ sich ausweislich der Anlage K4 in D. befindet, während die Klägerin in Gütersloh ansässig ist, was sich neben dem Aktivrubrum auch aus Rechnung und Mietvertrag (Anlagen K1 und K2, Bl. 8, 9 d. A.) ergibt. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf eine Erklärung mit Nichtwissen beschränkt, ohne etwa einen alternativen Geschehensablauf darzutun, der diese substantiierten und plausiblen Ausführungen der Klägerin erschüttern könnte. Dies ist zwar gemäß § 138 Abs. 4 ZPO prozessual zulässig und ausreichend, um eine Tatsache streitig zu stellen. Im Rahmen dadurch erforderlich werdenden Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO genügt jedoch nicht, um bei der Kammer ausreichend große Zweifel an der Version der Klägerin zu wecken.
38e) Im Rahmen der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit der Nebenkosten sind für deren Bemessung die auf Grundlage des konkreten Mietverhältnisses entstandenen Kosten maßgeblich, sofern sie niedriger sind als diejenigen, die sich aus dem Mittelwert der Schwacke- und Fraunhofer-Erhebungen ergeben (OLG Köln, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.; BeckOK StVR/Türpe, a. a. O., Rn. 170).
39Gemessen hieran kann die Klägerin lediglich die sich aus der von ihr selbst vorgelegten Rechnung (Anl. K1) ergebenden Posten (wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten netto) ersetzt verlangen. Denn diese bleiben hinter den in der Klageschrift geltend gemachten (und bezüglich ihrer Grundlage nicht näher substantiierten) Posten zurück. Demnach sind ersatzfähig:
4072 Tage Haftungsreduzierung à 18,38 EUR 1.323,23 EUR
4172 Tage Zusatzfahrer à 9,82 EUR 707,29 EUR
4272 Tage Navigationsgerät à 8,29 EUR 596,57 EUR
43Zustellung und Abholung je 25,33 EUR 50,66 EUR
44Summe 2.677,75 EUR.
45f) Darauf, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer Schadensminderungsobliegenheit auch auf das Mietwagenangebot der Beklagten im Schreiben vom 22.8.2024 (Anl. B1, Bl. 62 f. d. A.) hätte eingehen müssen, weil es sich um ein ohne Weiteres zugängliches, zumutbares Alternativangebot handelte (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2016 - VI ZR 563/15), kommt es im Ergebnis nicht an, da zwischen den Parteien streitig ist, dass die Beklagte diese günstigeren Konditionen tatsächlich hätte ermöglichen können, und die Beklagte dies nicht weiter substantiiert hat. Die Mietwagenangebote aus einem anderen als dem streitgegenständlichen Anmietzeitraum, die sie im Verlauf des Rechtsstreits vorgelegt hat, sind hierfür nach dem Dafürhalten der Kammer nicht ausreichend.
463. Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten. Zwar können Zusatzkosten für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten ersatzfähig sein, jedoch nur, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeugs - in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung - im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr oder sonn- oder feiertags stattgefunden hat, und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren (OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013 - 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Mitarbeiterin der Geschädigten mietete das Ersatzfahrzeug nach dem eigenen Vortrag der Klägerin um 18.30 Uhr am 19.7.2023, d. h. einem Mittwoch, an.
474. Aufgrund der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 760,00 EUR ist der Ersatzanspruch in dieser Höhe gemäß § 362 BGB wieder erloschen, sodass er noch in der tenorierten Höhe besteht.
485. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist am 19.9.2024 zugestellt worden; Zinsen sind entsprechend § 187 BGB ab dem Folgetag geschuldet.
49IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
50Der Streitwert wird auf 6.100,85 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs 1x
- VI ZR 340/13 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2014, 1147 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 212/12 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 212/12 2x
- 15 U 27/16 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 925/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 179/17 1x
- 44 Summe 2.67 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 563/15 1x